Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.beruht genau auf denselben Grundsätzen, welche für die Polizei und ihr Die Preßpolizei wird nun zu einem eigenen Zweig der Polizei, Demgemäß wird man am einfachsten die Preßpolizei in die Rechts- Das Princip der Rechtspolizei der Presse ist einfach. Die Polizei beruht genau auf denſelben Grundſätzen, welche für die Polizei und ihr Die Preßpolizei wird nun zu einem eigenen Zweig der Polizei, Demgemäß wird man am einfachſten die Preßpolizei in die Rechts- Das Princip der Rechtspolizei der Preſſe iſt einfach. Die Polizei <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0084" n="68"/> beruht genau auf denſelben Grundſätzen, welche für die Polizei und ihr<lb/> Recht überhaupt gelten. Es iſt, denken wir, vollkommen einleuchtend,<lb/> daß es ganz unnöthig iſt, die Preßpolizei von einem andern Stand-<lb/> punkte zu beurtheilen als <hi rendition="#g">jede</hi> andere Polizei. Auch ſie iſt eine that-<lb/> ſächliche Beſchränkung der Freiheit des geiſtigen Lebens, wie die übrige<lb/> Polizei eine Beſchränkung dieſer Freiheit für das äußere bürgerliche<lb/> Leben und ſeine Bewegung, aus denſelben Gründen und auf derſelben<lb/> Rechtsgrundlage. Die Frage nach der Polizei und dem Polizeirecht<lb/> überhaupt involvirt die Frage nach dem Preßpolizeirecht zunächſt ebenſo,<lb/> wie das Strafrecht das Preßſtrafrecht. Der Punkt, wo jene ernſtlich<lb/> fraglich wird, wird erſt unten als ein ganz ſelbſtändiger zu begreifen ſein.</p><lb/> <p>Die Preßpolizei wird nun zu einem eigenen Zweig der Polizei,<lb/> indem die Natur der Preſſe ſelbſt beſondere Maßregeln fordert, um der<lb/> polizeilichen Aufgabe genügen zu können. Die Beſonderheit dieſer Maß-<lb/> regeln beruht wieder einerſeits auf der Natur der <hi rendition="#g">Produktion</hi> der<lb/> Druckſachen, welche für die Möglichkeit einer rechtlichen Verfolgung bei<lb/> vorkommenden Verbrechen durch die Preſſe beſondere Bedingungen for-<lb/> dert, andererſeits auf der Natur des <hi rendition="#g">Verkehrs</hi> mit denſelben, welche<lb/> die Gefahr einer allgemeinen rechtsverletzenden Bewegung mit ſich<lb/> bringen.</p><lb/> <p>Demgemäß wird man am einfachſten die Preßpolizei in die <hi rendition="#g">Rechts-<lb/> polizei</hi> und in die <hi rendition="#g">Sicherheitspolizei</hi> der Preſſe eintheilen können.</p><lb/> <p>Das Princip der Rechtspolizei der Preſſe iſt einfach. Die Polizei<lb/> hat, vermöge der Natur derſelben, die Aufgabe, diejenigen Bedingungen<lb/> zu fordern und ſelbſt herzuſtellen, vermöge deren die rechtliche Verfol-<lb/> gung eines vermittelſt der Preſſe begangenen Verbrechens möglich ge-<lb/> macht wird. Die erſte dieſer Bedingungen iſt die Conſtatirung der<lb/><hi rendition="#g">Urheber</hi> ſolcher Verbrechen, die zweite die des <hi rendition="#g">Thatbeſtandes</hi>.<lb/> Wiederum nach der Natur der Druckerei kann nun die erſte nur da<lb/> mit der für die gerichtliche Thätigkeit erforderlichen Schnelligkeit und<lb/> Sicherheit geſchehen, wenn erſtlich die Druckerei bekannt iſt, und zwei-<lb/> tens ein Exemplar jeder einzelnen Druckſache zugleich bei dem Erſchei-<lb/> nen derſelben — ihrem Eintritt in den Verkehr — der Polizei mitge-<lb/> theilt wird. Das zweite hat zur Verausſetzung, daß durch Hinzufügung<lb/> der Namen der Drucker (Producent) und Verleger (Verkehr) auf<lb/><hi rendition="#g">jeder</hi> Druckſache durch den Druck ſelbſt erſichtlich gemacht wird. Es<lb/> iſt <hi rendition="#g">nicht</hi> nothwendig, den Namen des Verfaſſers zu fordern; eben ſo<lb/> wenig erſcheint es als gerechtfertigt, Drucker oder Verleger zur Angabe<lb/> des Verfaſſers zu zwingen, ſei es in welcher Form immer dieß geſchehen<lb/> möge. Denn das Recht der Polizei geht auch hier nur auf Entdeckung<lb/> des Thatbeſtandes durch die obigen Vorſchriften, und nur in dieſem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0084]
beruht genau auf denſelben Grundſätzen, welche für die Polizei und ihr
Recht überhaupt gelten. Es iſt, denken wir, vollkommen einleuchtend,
daß es ganz unnöthig iſt, die Preßpolizei von einem andern Stand-
punkte zu beurtheilen als jede andere Polizei. Auch ſie iſt eine that-
ſächliche Beſchränkung der Freiheit des geiſtigen Lebens, wie die übrige
Polizei eine Beſchränkung dieſer Freiheit für das äußere bürgerliche
Leben und ſeine Bewegung, aus denſelben Gründen und auf derſelben
Rechtsgrundlage. Die Frage nach der Polizei und dem Polizeirecht
überhaupt involvirt die Frage nach dem Preßpolizeirecht zunächſt ebenſo,
wie das Strafrecht das Preßſtrafrecht. Der Punkt, wo jene ernſtlich
fraglich wird, wird erſt unten als ein ganz ſelbſtändiger zu begreifen ſein.
Die Preßpolizei wird nun zu einem eigenen Zweig der Polizei,
indem die Natur der Preſſe ſelbſt beſondere Maßregeln fordert, um der
polizeilichen Aufgabe genügen zu können. Die Beſonderheit dieſer Maß-
regeln beruht wieder einerſeits auf der Natur der Produktion der
Druckſachen, welche für die Möglichkeit einer rechtlichen Verfolgung bei
vorkommenden Verbrechen durch die Preſſe beſondere Bedingungen for-
dert, andererſeits auf der Natur des Verkehrs mit denſelben, welche
die Gefahr einer allgemeinen rechtsverletzenden Bewegung mit ſich
bringen.
Demgemäß wird man am einfachſten die Preßpolizei in die Rechts-
polizei und in die Sicherheitspolizei der Preſſe eintheilen können.
Das Princip der Rechtspolizei der Preſſe iſt einfach. Die Polizei
hat, vermöge der Natur derſelben, die Aufgabe, diejenigen Bedingungen
zu fordern und ſelbſt herzuſtellen, vermöge deren die rechtliche Verfol-
gung eines vermittelſt der Preſſe begangenen Verbrechens möglich ge-
macht wird. Die erſte dieſer Bedingungen iſt die Conſtatirung der
Urheber ſolcher Verbrechen, die zweite die des Thatbeſtandes.
Wiederum nach der Natur der Druckerei kann nun die erſte nur da
mit der für die gerichtliche Thätigkeit erforderlichen Schnelligkeit und
Sicherheit geſchehen, wenn erſtlich die Druckerei bekannt iſt, und zwei-
tens ein Exemplar jeder einzelnen Druckſache zugleich bei dem Erſchei-
nen derſelben — ihrem Eintritt in den Verkehr — der Polizei mitge-
theilt wird. Das zweite hat zur Verausſetzung, daß durch Hinzufügung
der Namen der Drucker (Producent) und Verleger (Verkehr) auf
jeder Druckſache durch den Druck ſelbſt erſichtlich gemacht wird. Es
iſt nicht nothwendig, den Namen des Verfaſſers zu fordern; eben ſo
wenig erſcheint es als gerechtfertigt, Drucker oder Verleger zur Angabe
des Verfaſſers zu zwingen, ſei es in welcher Form immer dieß geſchehen
möge. Denn das Recht der Polizei geht auch hier nur auf Entdeckung
des Thatbeſtandes durch die obigen Vorſchriften, und nur in dieſem
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