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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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der Unterhaltung und Erholung aller Art. Sie soll alle diese Elemente
täglich nicht bloß wiedergeben, sondern sie in derjenigen Verschmelzung
und gegenseitigen Beziehung verarbeiten, in der sie das tägliche Leben
in sich aufnimmt. Grade darin besteht ein wesentlicher Theil ihres
Einflusses, und gerade um dieses Punktes willen enthält sie eine
gewisse Gefahr, aus der wieder ein wichtiger Theil ihres Rechtes ent-
sprungen ist.

In diesen fünf Hauptformen wirkt nun die Presse. In weitestem
Sinne gehört dann noch eine sechste hinzu; das ist diejenige, welche in
bildlicher Form eine in einen bestimmten Gedanken faßbare Bezie-
hung
bildlicher Darstellung zu öffentlichen Zuständen enthält; in den
meisten Fällen direkt mit der Presse verbunden, kann sie allerdings
auch sehr wohl allein erscheinen. Für dieses ganze Gebiet der Presse
gelten nun aber zunächst gemeinsam die allgemeinen Grundsätze über
das Wesen derselben. Sie beginnt historisch mit dem Buche; demselben
folgen fast gleichzeitig Flugschrift und Tagespresse in ihren Anfängen;
Zeitschriften und Fachblätter folgen erst später. Jede dieser Formen
hat ihr eigenes Publikum; jede wirkt in ihrer Weise; jede steht in ihrem
speciellen Verhältniß zum geistigen Leben eines Volkes, zu seiner allge-
meinen Bildung. Es ist ein specielles Studium, zu untersuchen, welche
Faktoren auf die concrete Gestalt der Presse nach allen jenen Richtun-
gen in jedem Lande gewirkt, und ihnen ihren Inhalt und ihre Tendenzen
gegeben haben. Dieß Studium gehört der Verwaltungslehre nicht
mehr an. Wohl aber werden die übrigen Unterscheidungen maßgebend
für die Gestaltung des öffentlichen Rechts der Presse, das sich, so wie
jene Formen sich selbständig entwickeln, zu einer gewissen Verschieden-
heit für jede einzelne derselben herausbildet, obwohl es dennoch in
seinem wesentlichen Princip stets dasselbe ist.


Der wesentliche Unterschied dieser Formen wäre wohl kaum zu
übersehen gewesen, speziell auch für das positive Preßrecht, wenn man
auch nur die Ansichten des vorigen Jahrhunderts, wie sie z. B. bei
Justi, Sonnenfels u. a. vorkommen, in einer systematischen Geschichte
desselben verarbeitet hätte. Nur Mohl hat, so viel wir sehen, jenen
Unterschied zuerst und allein angedeutet (Polizeiwissenschaft Bd. III.
S. 124. 125), namentlich hat er allein das Wesen der Tagespresse
von den übrigen Formen geschieden. Warum hat sich Prutz in seiner,
leider so unvollendeten Geschichte des Journalismus auf das Tagesblatt
beschränkt?

der Unterhaltung und Erholung aller Art. Sie ſoll alle dieſe Elemente
täglich nicht bloß wiedergeben, ſondern ſie in derjenigen Verſchmelzung
und gegenſeitigen Beziehung verarbeiten, in der ſie das tägliche Leben
in ſich aufnimmt. Grade darin beſteht ein weſentlicher Theil ihres
Einfluſſes, und gerade um dieſes Punktes willen enthält ſie eine
gewiſſe Gefahr, aus der wieder ein wichtiger Theil ihres Rechtes ent-
ſprungen iſt.

In dieſen fünf Hauptformen wirkt nun die Preſſe. In weiteſtem
Sinne gehört dann noch eine ſechste hinzu; das iſt diejenige, welche in
bildlicher Form eine in einen beſtimmten Gedanken faßbare Bezie-
hung
bildlicher Darſtellung zu öffentlichen Zuſtänden enthält; in den
meiſten Fällen direkt mit der Preſſe verbunden, kann ſie allerdings
auch ſehr wohl allein erſcheinen. Für dieſes ganze Gebiet der Preſſe
gelten nun aber zunächſt gemeinſam die allgemeinen Grundſätze über
das Weſen derſelben. Sie beginnt hiſtoriſch mit dem Buche; demſelben
folgen faſt gleichzeitig Flugſchrift und Tagespreſſe in ihren Anfängen;
Zeitſchriften und Fachblätter folgen erſt ſpäter. Jede dieſer Formen
hat ihr eigenes Publikum; jede wirkt in ihrer Weiſe; jede ſteht in ihrem
ſpeciellen Verhältniß zum geiſtigen Leben eines Volkes, zu ſeiner allge-
meinen Bildung. Es iſt ein ſpecielles Studium, zu unterſuchen, welche
Faktoren auf die concrete Geſtalt der Preſſe nach allen jenen Richtun-
gen in jedem Lande gewirkt, und ihnen ihren Inhalt und ihre Tendenzen
gegeben haben. Dieß Studium gehört der Verwaltungslehre nicht
mehr an. Wohl aber werden die übrigen Unterſcheidungen maßgebend
für die Geſtaltung des öffentlichen Rechts der Preſſe, das ſich, ſo wie
jene Formen ſich ſelbſtändig entwickeln, zu einer gewiſſen Verſchieden-
heit für jede einzelne derſelben herausbildet, obwohl es dennoch in
ſeinem weſentlichen Princip ſtets daſſelbe iſt.


Der weſentliche Unterſchied dieſer Formen wäre wohl kaum zu
überſehen geweſen, ſpeziell auch für das poſitive Preßrecht, wenn man
auch nur die Anſichten des vorigen Jahrhunderts, wie ſie z. B. bei
Juſti, Sonnenfels u. a. vorkommen, in einer ſyſtematiſchen Geſchichte
deſſelben verarbeitet hätte. Nur Mohl hat, ſo viel wir ſehen, jenen
Unterſchied zuerſt und allein angedeutet (Polizeiwiſſenſchaft Bd. III.
S. 124. 125), namentlich hat er allein das Weſen der Tagespreſſe
von den übrigen Formen geſchieden. Warum hat ſich Prutz in ſeiner,
leider ſo unvollendeten Geſchichte des Journalismus auf das Tagesblatt
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[55/0071] der Unterhaltung und Erholung aller Art. Sie ſoll alle dieſe Elemente täglich nicht bloß wiedergeben, ſondern ſie in derjenigen Verſchmelzung und gegenſeitigen Beziehung verarbeiten, in der ſie das tägliche Leben in ſich aufnimmt. Grade darin beſteht ein weſentlicher Theil ihres Einfluſſes, und gerade um dieſes Punktes willen enthält ſie eine gewiſſe Gefahr, aus der wieder ein wichtiger Theil ihres Rechtes ent- ſprungen iſt. In dieſen fünf Hauptformen wirkt nun die Preſſe. In weiteſtem Sinne gehört dann noch eine ſechste hinzu; das iſt diejenige, welche in bildlicher Form eine in einen beſtimmten Gedanken faßbare Bezie- hung bildlicher Darſtellung zu öffentlichen Zuſtänden enthält; in den meiſten Fällen direkt mit der Preſſe verbunden, kann ſie allerdings auch ſehr wohl allein erſcheinen. Für dieſes ganze Gebiet der Preſſe gelten nun aber zunächſt gemeinſam die allgemeinen Grundſätze über das Weſen derſelben. Sie beginnt hiſtoriſch mit dem Buche; demſelben folgen faſt gleichzeitig Flugſchrift und Tagespreſſe in ihren Anfängen; Zeitſchriften und Fachblätter folgen erſt ſpäter. Jede dieſer Formen hat ihr eigenes Publikum; jede wirkt in ihrer Weiſe; jede ſteht in ihrem ſpeciellen Verhältniß zum geiſtigen Leben eines Volkes, zu ſeiner allge- meinen Bildung. Es iſt ein ſpecielles Studium, zu unterſuchen, welche Faktoren auf die concrete Geſtalt der Preſſe nach allen jenen Richtun- gen in jedem Lande gewirkt, und ihnen ihren Inhalt und ihre Tendenzen gegeben haben. Dieß Studium gehört der Verwaltungslehre nicht mehr an. Wohl aber werden die übrigen Unterſcheidungen maßgebend für die Geſtaltung des öffentlichen Rechts der Preſſe, das ſich, ſo wie jene Formen ſich ſelbſtändig entwickeln, zu einer gewiſſen Verſchieden- heit für jede einzelne derſelben herausbildet, obwohl es dennoch in ſeinem weſentlichen Princip ſtets daſſelbe iſt. Der weſentliche Unterſchied dieſer Formen wäre wohl kaum zu überſehen geweſen, ſpeziell auch für das poſitive Preßrecht, wenn man auch nur die Anſichten des vorigen Jahrhunderts, wie ſie z. B. bei Juſti, Sonnenfels u. a. vorkommen, in einer ſyſtematiſchen Geſchichte deſſelben verarbeitet hätte. Nur Mohl hat, ſo viel wir ſehen, jenen Unterſchied zuerſt und allein angedeutet (Polizeiwiſſenſchaft Bd. III. S. 124. 125), namentlich hat er allein das Weſen der Tagespreſſe von den übrigen Formen geſchieden. Warum hat ſich Prutz in ſeiner, leider ſo unvollendeten Geſchichte des Journalismus auf das Tagesblatt beſchränkt?

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/71>, abgerufen am 09.11.2024.