Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.der allgemeinen Bildung ausgeschlossen sei, oder daß die Selbstthätig- Indem nämlich die allgemeine Bildung ihrem Princip nach die Von diesem Standpunkt aus hat sich nun auch das heutige allge- II. Elemente der Geschichte des allgemeinen Bildungswesens. Es ist, vermöge der obigen Natur der allgemeinen Bildung sehr Wiederum nun ist dieselbe dieser Aufgabe gegenüber in der Lage, der allgemeinen Bildung ausgeſchloſſen ſei, oder daß die Selbſtthätig- Indem nämlich die allgemeine Bildung ihrem Princip nach die Von dieſem Standpunkt aus hat ſich nun auch das heutige allge- II. Elemente der Geſchichte des allgemeinen Bildungsweſens. Es iſt, vermöge der obigen Natur der allgemeinen Bildung ſehr Wiederum nun iſt dieſelbe dieſer Aufgabe gegenüber in der Lage, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0020" n="4"/> der allgemeinen Bildung ausgeſchloſſen ſei, oder daß die Selbſtthätig-<lb/> keit des Volkes für ſeine allgemeine Bildung durch das Princip derſelben<lb/> von dem Willen der Regierung abhängig gemacht werden ſolle. Beides<lb/> iſt nicht der Fall. Keine Regierung kann die allgemeine Bildung<lb/> ſchaffen, keine kann ſie hindern; aber keine darf ihr gegenüber ganz<lb/> gleichgültig bleiben. Ihre Thätigkeit wird ſtets eine fördernde, aber<lb/> in erſter Reihe allerdings eine ſchützende ſein müſſen. Die pſychologiſchen<lb/> Gründe dafür enthält die Bildungslehre. Das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> und der <hi rendition="#g">poſi-<lb/> tive</hi> Inhalt dieſer Kulturpolizei aber werden durch daſſelbe große Ele-<lb/> ment geſetzt, welches überhaupt das Verwaltungsrecht beherrſcht, die<lb/> Geſellſchaftlichen Ordnungen.</p><lb/> <p>Indem nämlich die allgemeine Bildung ihrem Princip nach die<lb/> Gleichheit und damit das gleiche Recht aller Perſönlichkeiten enthält<lb/> und verwirklicht, wird ſie dadurch vor allem ein entſcheidender Faktor<lb/> in der geſellſchaftlichen Ordnung und ihrer Bewegung. Es ergibt ſich<lb/> daraus, daß jede große geſellſchaftliche Ordnung ihr eigenes allgemeines<lb/> Bildungsweſen erzeugt, und daß in jeder derſelben das geltende Recht<lb/> der Kulturpolizei als eines der <hi rendition="#g">charakteriſtiſchen Merkmale des<lb/> geſellſchaftlichen allgemeinen Rechtsprincips angeſehen</hi><lb/> werden muß.</p><lb/> <p>Von dieſem Standpunkt aus hat ſich nun auch das heutige allge-<lb/> meine Bildungsweſen und das öffentliche Recht der Kulturpolizei unſerer<lb/> ſocialen Zuſtände entwickelt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Elemente der Geſchichte des allgemeinen Bildungsweſens.</hi> </head><lb/> <p>Es iſt, vermöge der obigen Natur der allgemeinen Bildung ſehr<lb/> leicht, über die Entwicklung derſelben im Allgemeinen zu reden, da ſie<lb/> auf allen Punkten zugleich erſcheint, und ſtets zugleich Grund und<lb/> Folge der Geſammtentwicklung iſt. Allein es iſt ſehr ſchwer, den poſi-<lb/> tiven Inhalt derſelben zu finden und zu verfolgen, denn die Gränzen<lb/> zwiſchen dem was ihr und was andern Gebieten gehört, ſind im Ein-<lb/> zelnen immer äußerſt ſchwierig, oft gar nicht feſtzuhalten. Dennoch<lb/> muß die Verwaltungslehre ſich von derſelben Rechenſchaft ablegen.</p><lb/> <p>Wiederum nun iſt dieſelbe dieſer Aufgabe gegenüber in der Lage,<lb/> ſtatt nach bloßen Darſtellungen vielmehr nach einem beſtimmten Princip<lb/> zu ſuchen, und den Werth ihrer Auffaſſungen und Ergebniſſe zunächſt<lb/> von der Richtigkeit dieſes Princips abhängig zu machen. Dieſes Princip<lb/> aber iſt unabweisbar ein geſellſchaftliches und darum iſt das allgemeine<lb/> Bildungsrecht ſtets und weſentlich gleichfalls ein ſociales. Es erſcheint<lb/> nothwendig, daſſelbe hier an die Spitze zu ſtellen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [4/0020]
der allgemeinen Bildung ausgeſchloſſen ſei, oder daß die Selbſtthätig-
keit des Volkes für ſeine allgemeine Bildung durch das Princip derſelben
von dem Willen der Regierung abhängig gemacht werden ſolle. Beides
iſt nicht der Fall. Keine Regierung kann die allgemeine Bildung
ſchaffen, keine kann ſie hindern; aber keine darf ihr gegenüber ganz
gleichgültig bleiben. Ihre Thätigkeit wird ſtets eine fördernde, aber
in erſter Reihe allerdings eine ſchützende ſein müſſen. Die pſychologiſchen
Gründe dafür enthält die Bildungslehre. Das Syſtem und der poſi-
tive Inhalt dieſer Kulturpolizei aber werden durch daſſelbe große Ele-
ment geſetzt, welches überhaupt das Verwaltungsrecht beherrſcht, die
Geſellſchaftlichen Ordnungen.
Indem nämlich die allgemeine Bildung ihrem Princip nach die
Gleichheit und damit das gleiche Recht aller Perſönlichkeiten enthält
und verwirklicht, wird ſie dadurch vor allem ein entſcheidender Faktor
in der geſellſchaftlichen Ordnung und ihrer Bewegung. Es ergibt ſich
daraus, daß jede große geſellſchaftliche Ordnung ihr eigenes allgemeines
Bildungsweſen erzeugt, und daß in jeder derſelben das geltende Recht
der Kulturpolizei als eines der charakteriſtiſchen Merkmale des
geſellſchaftlichen allgemeinen Rechtsprincips angeſehen
werden muß.
Von dieſem Standpunkt aus hat ſich nun auch das heutige allge-
meine Bildungsweſen und das öffentliche Recht der Kulturpolizei unſerer
ſocialen Zuſtände entwickelt.
II. Elemente der Geſchichte des allgemeinen Bildungsweſens.
Es iſt, vermöge der obigen Natur der allgemeinen Bildung ſehr
leicht, über die Entwicklung derſelben im Allgemeinen zu reden, da ſie
auf allen Punkten zugleich erſcheint, und ſtets zugleich Grund und
Folge der Geſammtentwicklung iſt. Allein es iſt ſehr ſchwer, den poſi-
tiven Inhalt derſelben zu finden und zu verfolgen, denn die Gränzen
zwiſchen dem was ihr und was andern Gebieten gehört, ſind im Ein-
zelnen immer äußerſt ſchwierig, oft gar nicht feſtzuhalten. Dennoch
muß die Verwaltungslehre ſich von derſelben Rechenſchaft ablegen.
Wiederum nun iſt dieſelbe dieſer Aufgabe gegenüber in der Lage,
ſtatt nach bloßen Darſtellungen vielmehr nach einem beſtimmten Princip
zu ſuchen, und den Werth ihrer Auffaſſungen und Ergebniſſe zunächſt
von der Richtigkeit dieſes Princips abhängig zu machen. Dieſes Princip
aber iſt unabweisbar ein geſellſchaftliches und darum iſt das allgemeine
Bildungsrecht ſtets und weſentlich gleichfalls ein ſociales. Es erſcheint
nothwendig, daſſelbe hier an die Spitze zu ſtellen.
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