Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.verschwindet nämlich auch das ganze System der Strafen gegen das II. Das eigentliche Preßstrafrecht hat demnach zu seinem Inhalt verſchwindet nämlich auch das ganze Syſtem der Strafen gegen das II. Das eigentliche Preßſtrafrecht hat demnach zu ſeinem Inhalt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0135" n="119"/> verſchwindet nämlich auch das ganze Syſtem der Strafen gegen das<lb/><hi rendition="#g">Preßunternehmen</hi>, ſowohl die Suspenſion als das gerichtliche<lb/> Verbot einer Zeitung, und die Conceſſionsentziehung für das Druckerei-<lb/> gewerbe. Es gibt nur noch Strafen für die Urheber und Gehülfen<lb/> der einzelnen ſtrafbaren Veröffentlichung; und bei dieſer beginnt das<lb/> eigentliche Preßſtrafrecht.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Das eigentliche Preßſtrafrecht hat demnach zu ſeinem Inhalt<lb/> das Recht der einzelnen ſelbſtändigen <hi rendition="#g">Aeußerung</hi> eines Gedankens in<lb/> einem Druckwerk. Da nur bei einem verbrecheriſchen Gedanken die<lb/> Aeußerung an ſich ſtrafbar iſt, ſo erſcheint das Preßſtrafrecht als das<lb/> Recht <hi rendition="#g">derjenigen</hi> Aeußerung, welche durch die Preſſe geſchieht, und<lb/> ſchließt ſich daher organiſch an jede andere Form der Aeußerung, Rede,<lb/> Schrift und Bild an. Das Strafrecht hiefür zerfällt daher in zwei<lb/> Theile. Der erſte Theil enthält die Beſtimmung des verbrecheriſchen<lb/> Thatbeſtandes an ſich, ohne Rückſicht auf die Erſcheinungsform, und<lb/> die Strafe dafür, alſo für Wort und Schrift ſo gut als für Preſſe;<lb/> der zweite Theil bezieht ſich auf die verſchiedenen <hi rendition="#g">Formen</hi> dieſer<lb/> Aeußerung. Es iſt nothwendig, daß <hi rendition="#g">hier</hi> die Aeußerung durch die<lb/> Preſſe aus naheliegenden Gründen einen doppelten Unterſchied von<lb/> den übrigen hervorrufen muß. Zuerſt wird wegen des entwickelten ver-<lb/> brecheriſchen Bewußtſeins (Vorbedacht und Ausbreitung) für daſſelbe Ver-<lb/> brechen die Strafe eine höhere ſein, wenn es auf dem Wege der Preſſe<lb/> geſchieht. Zweitens werden die Begriffe von Thäter, Gehülfe, intel-<lb/> lektueller Urheberſchaft, Verſuch und vollendetem Verbrechen dann auf<lb/> das Druckwerk nothwendige Anwendung finden, und demnächſt eine<lb/> ſelbſtändige Stellung im allgemeinen Theile der Strafrechtslehre auch in<lb/> Deutſchland finden, wie ſie es bereits in Frankreich gefunden haben.<lb/> Allerdings wird dabei die Frage nach dem Thatbeſtande und der Gränze<lb/> der „Aufreizung“ ſtets die ſchwierigſte bleiben; aber ſie iſt <hi rendition="#g">nicht</hi>, wie<lb/> in <hi rendition="#g">Glaſers</hi> Abhandlung, die einzige, und jedenfalls gehört ſie nicht<lb/> ins Verwaltungsrecht, ſondern ins Kriminalrecht; daß ſich das letztere<lb/> darüber nicht einig iſt, ändert an der Sache ſelbſt eben ſo wenig, als<lb/> daß es auch noch keinen abſoluten ſtrafrechtlichen Begriff für Hoch- und<lb/> Landesverrath gibt und je geben wird. Es iſt eben <hi rendition="#g">falſch</hi>, hier dieſe<lb/> Frage durch einzelne Fälle, Formeln und Aufzählungen erſchöpfen zu<lb/> wollen, wie ſchon <hi rendition="#g">de Serres</hi> es richtig ausgeſprochen, und wie <hi rendition="#g">Glaſer</hi><lb/> es mit gleich richtigem Verſtändniß betont. Aber das iſt gewiß, daß<lb/> alle dieſe Dinge erſt dann zur Entſcheidung gelangen werden, wenn<lb/> durch die Beſeitigung des Preßverbrechens des Repreſſivſyſtems das Kri-<lb/> minalrecht in die Lage kommt, ſich fachgemäß mit ihnen zu beſchäftigen,<lb/> womit eben <hi rendition="#g">Glaſer</hi> einen ſo tüchtigen Anfang gemacht hat. Man<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [119/0135]
verſchwindet nämlich auch das ganze Syſtem der Strafen gegen das
Preßunternehmen, ſowohl die Suspenſion als das gerichtliche
Verbot einer Zeitung, und die Conceſſionsentziehung für das Druckerei-
gewerbe. Es gibt nur noch Strafen für die Urheber und Gehülfen
der einzelnen ſtrafbaren Veröffentlichung; und bei dieſer beginnt das
eigentliche Preßſtrafrecht.
II. Das eigentliche Preßſtrafrecht hat demnach zu ſeinem Inhalt
das Recht der einzelnen ſelbſtändigen Aeußerung eines Gedankens in
einem Druckwerk. Da nur bei einem verbrecheriſchen Gedanken die
Aeußerung an ſich ſtrafbar iſt, ſo erſcheint das Preßſtrafrecht als das
Recht derjenigen Aeußerung, welche durch die Preſſe geſchieht, und
ſchließt ſich daher organiſch an jede andere Form der Aeußerung, Rede,
Schrift und Bild an. Das Strafrecht hiefür zerfällt daher in zwei
Theile. Der erſte Theil enthält die Beſtimmung des verbrecheriſchen
Thatbeſtandes an ſich, ohne Rückſicht auf die Erſcheinungsform, und
die Strafe dafür, alſo für Wort und Schrift ſo gut als für Preſſe;
der zweite Theil bezieht ſich auf die verſchiedenen Formen dieſer
Aeußerung. Es iſt nothwendig, daß hier die Aeußerung durch die
Preſſe aus naheliegenden Gründen einen doppelten Unterſchied von
den übrigen hervorrufen muß. Zuerſt wird wegen des entwickelten ver-
brecheriſchen Bewußtſeins (Vorbedacht und Ausbreitung) für daſſelbe Ver-
brechen die Strafe eine höhere ſein, wenn es auf dem Wege der Preſſe
geſchieht. Zweitens werden die Begriffe von Thäter, Gehülfe, intel-
lektueller Urheberſchaft, Verſuch und vollendetem Verbrechen dann auf
das Druckwerk nothwendige Anwendung finden, und demnächſt eine
ſelbſtändige Stellung im allgemeinen Theile der Strafrechtslehre auch in
Deutſchland finden, wie ſie es bereits in Frankreich gefunden haben.
Allerdings wird dabei die Frage nach dem Thatbeſtande und der Gränze
der „Aufreizung“ ſtets die ſchwierigſte bleiben; aber ſie iſt nicht, wie
in Glaſers Abhandlung, die einzige, und jedenfalls gehört ſie nicht
ins Verwaltungsrecht, ſondern ins Kriminalrecht; daß ſich das letztere
darüber nicht einig iſt, ändert an der Sache ſelbſt eben ſo wenig, als
daß es auch noch keinen abſoluten ſtrafrechtlichen Begriff für Hoch- und
Landesverrath gibt und je geben wird. Es iſt eben falſch, hier dieſe
Frage durch einzelne Fälle, Formeln und Aufzählungen erſchöpfen zu
wollen, wie ſchon de Serres es richtig ausgeſprochen, und wie Glaſer
es mit gleich richtigem Verſtändniß betont. Aber das iſt gewiß, daß
alle dieſe Dinge erſt dann zur Entſcheidung gelangen werden, wenn
durch die Beſeitigung des Preßverbrechens des Repreſſivſyſtems das Kri-
minalrecht in die Lage kommt, ſich fachgemäß mit ihnen zu beſchäftigen,
womit eben Glaſer einen ſo tüchtigen Anfang gemacht hat. Man
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