Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.so muß sie diese Maßregeln auch formuliren und organisiren. Das ist, Dieß System für die Beschränkung der Preßfreiheit ist nun folgendes. Es ist natürlich, daß sich ihrerseits auch die für diese Beschränkung Dieß sind die drei Formen der Beschränkung der Preßfreiheit. Da Jene für die ganze Preßverwaltung so hochwichtige Gränze liegt Gehen wir nach diesem Princip die einzelnen Maßregeln in Be- 1) Die finanzielle Beschränkung der Presse beginnt da, wo die ſo muß ſie dieſe Maßregeln auch formuliren und organiſiren. Das iſt, Dieß Syſtem für die Beſchränkung der Preßfreiheit iſt nun folgendes. Es iſt natürlich, daß ſich ihrerſeits auch die für dieſe Beſchränkung Dieß ſind die drei Formen der Beſchränkung der Preßfreiheit. Da Jene für die ganze Preßverwaltung ſo hochwichtige Gränze liegt Gehen wir nach dieſem Princip die einzelnen Maßregeln in Be- 1) Die finanzielle Beſchränkung der Preſſe beginnt da, wo die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0105" n="89"/> ſo muß ſie dieſe Maßregeln auch formuliren und organiſiren. Das iſt,<lb/> ſie muß ſie zu einem Syſteme machen.</p><lb/> <p>Dieß Syſtem für die Beſchränkung der Preßfreiheit iſt nun folgendes.</p><lb/> <p>Es iſt natürlich, daß ſich ihrerſeits auch die für dieſe Beſchränkung<lb/> beſtimmten Maßregeln an den Inhalt der Verwaltung ſelbſt anſchließen;<lb/> denn es iſt ja eben die Verwaltung, welche ſie vollziehen ſoll. Der<lb/> Begriff der Verwaltung aber enthält bekanntlich drei Grundformen.<lb/> Dieſe ſind die Staatswirthſchaft, die Rechtspflege und das Innere.<lb/> Will alſo die Verwaltung die Freiheit der Preſſe beſchränken, ſo kann<lb/> ſie dieß theils durch finanzielle Vorſchriften, theils durch ein der Rechts-<lb/> pflege unterworfenes Strafrecht und theils durch die Polizei der inneren<lb/> Verwaltung.</p><lb/> <p>Dieß ſind die drei Formen der Beſchränkung der Preßfreiheit. Da<lb/> aber Strafrecht und die Polizei der Preſſe ohnehin gegen die einzelnen<lb/> Aeußerungen derſelben beſtehen, ſo kommt es neben der Form nunmehr<lb/> darauf an, auch das allgemeine <hi rendition="#g">Princip</hi> für dieſe Gränze feſtzuſtellen,<lb/> welche das erſtere von dem letzteren ſcheidet. Es iſt dieß um ſo wichtiger,<lb/> als eine Verwaltung ſelbſt von einem Recht der Preßbeſchränkung, von<lb/> einem offenen Kampfe gegen die Freiheit der Preſſe ſelten reden, ſon-<lb/> dern vielmehr ſtets geneigt ſein wird, die Preßbeſchränkung einfach mit<lb/> dem Recht der Preſſe zu identificiren, und weil, <hi rendition="#g">wenn</hi> die erſtere einmal<lb/> zum geltenden Recht geworden iſt, es für die Rechtspflege ſo wie für<lb/> die Polizei gar keinen Unterſchied beider mehr gibt; ſie müſſen, ganz<lb/> abſehend von dem allgemeinen Charakter der betreffenden Maßregel,<lb/> dieſelbe einfach als Recht behandeln. Nur die Wiſſenſchaft hat die Auf-<lb/> gabe, auch hier jenen Unterſchied feſtzuhalten.</p><lb/> <p>Jene für die ganze Preßverwaltung ſo hochwichtige Gränze liegt<lb/> nun da, wo die Anforderungen des Strafrechts und der Polizei für<lb/> die einzelnen Aeußerungen aufhören. Eine Maßregel der Preßbeſchrän-<lb/> kung iſt ſtets diejenige Vorſchrift der Finanzen, des Strafrechts oder<lb/> der Polizei, welche nicht mehr als Bedingung für die rechtliche Ver-<lb/> folgung <hi rendition="#g">einzelner</hi> Aeußerungen oder für die Abwendung der Gefahren<lb/> derſelben nothwendig erſcheint. So wie das der Fall iſt, beginnt die<lb/> Aktion der Verwaltung gegen den Geiſt der Preſſe, ganz abgeſehen<lb/> davon, ob von demſelben die Rede iſt oder nicht.</p><lb/> <p>Gehen wir nach dieſem Princip die einzelnen Maßregeln in Be-<lb/> ziehung auf die Preſſe durch, ſo erſcheint das folgende Syſtem.</p><lb/> <p>1) Die <hi rendition="#g">finanzielle</hi> Beſchränkung der Preſſe beginnt da, wo die<lb/> Beſteuerung der Preſſe ſo hoch iſt, daß der Preis der Produkte der<lb/> Preſſe für die Leſer dadurch ein ſchwer erſchwinglicher wird. Daß die<lb/> Preſſe ein Erwerb iſt, iſt kein Zweifel; daß ſie daher beſteuert werden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0105]
ſo muß ſie dieſe Maßregeln auch formuliren und organiſiren. Das iſt,
ſie muß ſie zu einem Syſteme machen.
Dieß Syſtem für die Beſchränkung der Preßfreiheit iſt nun folgendes.
Es iſt natürlich, daß ſich ihrerſeits auch die für dieſe Beſchränkung
beſtimmten Maßregeln an den Inhalt der Verwaltung ſelbſt anſchließen;
denn es iſt ja eben die Verwaltung, welche ſie vollziehen ſoll. Der
Begriff der Verwaltung aber enthält bekanntlich drei Grundformen.
Dieſe ſind die Staatswirthſchaft, die Rechtspflege und das Innere.
Will alſo die Verwaltung die Freiheit der Preſſe beſchränken, ſo kann
ſie dieß theils durch finanzielle Vorſchriften, theils durch ein der Rechts-
pflege unterworfenes Strafrecht und theils durch die Polizei der inneren
Verwaltung.
Dieß ſind die drei Formen der Beſchränkung der Preßfreiheit. Da
aber Strafrecht und die Polizei der Preſſe ohnehin gegen die einzelnen
Aeußerungen derſelben beſtehen, ſo kommt es neben der Form nunmehr
darauf an, auch das allgemeine Princip für dieſe Gränze feſtzuſtellen,
welche das erſtere von dem letzteren ſcheidet. Es iſt dieß um ſo wichtiger,
als eine Verwaltung ſelbſt von einem Recht der Preßbeſchränkung, von
einem offenen Kampfe gegen die Freiheit der Preſſe ſelten reden, ſon-
dern vielmehr ſtets geneigt ſein wird, die Preßbeſchränkung einfach mit
dem Recht der Preſſe zu identificiren, und weil, wenn die erſtere einmal
zum geltenden Recht geworden iſt, es für die Rechtspflege ſo wie für
die Polizei gar keinen Unterſchied beider mehr gibt; ſie müſſen, ganz
abſehend von dem allgemeinen Charakter der betreffenden Maßregel,
dieſelbe einfach als Recht behandeln. Nur die Wiſſenſchaft hat die Auf-
gabe, auch hier jenen Unterſchied feſtzuhalten.
Jene für die ganze Preßverwaltung ſo hochwichtige Gränze liegt
nun da, wo die Anforderungen des Strafrechts und der Polizei für
die einzelnen Aeußerungen aufhören. Eine Maßregel der Preßbeſchrän-
kung iſt ſtets diejenige Vorſchrift der Finanzen, des Strafrechts oder
der Polizei, welche nicht mehr als Bedingung für die rechtliche Ver-
folgung einzelner Aeußerungen oder für die Abwendung der Gefahren
derſelben nothwendig erſcheint. So wie das der Fall iſt, beginnt die
Aktion der Verwaltung gegen den Geiſt der Preſſe, ganz abgeſehen
davon, ob von demſelben die Rede iſt oder nicht.
Gehen wir nach dieſem Princip die einzelnen Maßregeln in Be-
ziehung auf die Preſſe durch, ſo erſcheint das folgende Syſtem.
1) Die finanzielle Beſchränkung der Preſſe beginnt da, wo die
Beſteuerung der Preſſe ſo hoch iſt, daß der Preis der Produkte der
Preſſe für die Leſer dadurch ein ſchwer erſchwinglicher wird. Daß die
Preſſe ein Erwerb iſt, iſt kein Zweifel; daß ſie daher beſteuert werden
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