Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.und mit diesem System erst ist auch eine Wissenschaft dieses Gebietes Faßt man nun das Ganze, was über Begriff, Princip und System III. Geschichte der verwaltungsrechtlichen Auffassung im Ganzen. Auch der Begriff des öffentlichen Bildungsrechts hat seine Ge- und mit dieſem Syſtem erſt iſt auch eine Wiſſenſchaft dieſes Gebietes Faßt man nun das Ganze, was über Begriff, Princip und Syſtem III. Geſchichte der verwaltungsrechtlichen Auffaſſung im Ganzen. Auch der Begriff des öffentlichen Bildungsrechts hat ſeine Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0044" n="16"/> und mit dieſem Syſtem erſt iſt auch eine <hi rendition="#g">Wiſſenſchaft</hi> dieſes Gebietes<lb/> der Verwaltung möglich. Die Wiſſenſchaft des öffentlichen Bildungs-<lb/> weſens iſt demnach nicht etwa die Theorie der Bildung an ſich, ſondern<lb/> die wiſſenſchaftliche Auffaſſung und Verarbeitung des öffentlichen Rechts<lb/> derſelben. Sie ſchließt ſich daher an die Elemente dieſes Syſtemes an,<lb/> die <hi rendition="#g">Harmonie</hi> der großen Idee der perſönlichen geiſtigen Freiheit mit<lb/> der nicht minder mächtigen des perſönlichen Staates und ſeiner organi-<lb/> ſchen und rechtlichen Thätigkeit ausſprechend und vertretend, eine nicht<lb/> immer leichte oder dankbare Aufgabe. Wie aber die Wiſſenſchaft das<lb/> rein geiſtige Band der höheren Einheit in dieſer Entwicklung des ein-<lb/> fachen Princips zum organiſchen Syſtem ſucht und findet, ſo muß der<lb/> Staat ſelbſt das materielle Element der Einheit in dem Organismus<lb/> der für dieſe geiſtige Verwaltung beſtimmten <hi rendition="#g">Organe</hi> aufſtellen, das,<lb/> wie die Idee des Staats alle Theile und Funktionen des Bildungs-<lb/> weſens durchdringt und zum Theil geſtaltet, ſeinerſeits alle Gebiete der<lb/> wirklichen Thätigkeit deſſelben äußerlich umfaßt, um in ihnen eben jenes<lb/> Syſtem von Principien und Forderungen gleichmäßig und allgemein<lb/> zur Geltung und Verwirklichung zu bringen. So entſteht als formaler<lb/> Ausdruck und Träger jenes Syſtems der <hi rendition="#g">Verwaltungsorganismus</hi><lb/> der öffentlichen Bildung, den wir in ſeiner ſelbſtändigſten Form das<lb/> Unterrichtsminiſterium nennen, und das in Recht und Organiſation<lb/> wieder in jedem einzelnen Staate verſchieden iſt.</p><lb/> <p>Faßt man nun das Ganze, was über Begriff, Princip und Syſtem<lb/> des öffentlichen Bildungsweſens geſagt iſt, zuſammen, ſo wird man<lb/> ſagen, das es ſich dabei nicht um die Bildung und den ſie erzeugenden<lb/> Proceß an ſich, ſondern um das <hi rendition="#g">Verhalten des Staats zu dem-<lb/> ſelben</hi> handelt, und daß das öffentliche Recht des geiſtigen Lebens<lb/> hier wie immer aus dem Zuſammenwirken der Natur der Sache und<lb/> des Weſens und der Idee des Staats beſteht. Und es iſt das Feſt-<lb/> halten dieſes Momentes, welches uns die Geſchichte dieſes öffentlichen<lb/> Bildungsweſens in ſeinem tieferen Inhalt klar macht.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Geſchichte der verwaltungsrechtlichen Auffaſſung im Ganzen.</hi> </head><lb/> <p>Auch der <hi rendition="#g">Begriff</hi> des öffentlichen Bildungsrechts hat ſeine Ge-<lb/> ſchichte, die durch ihren Zuſammenhang mit der ganzen Staatsauffaſſung<lb/> von hohem Intereſſe iſt, und jedenfalls einen Theil der ſog. Geſchichte<lb/> der Rechtsphiloſophie bilden <hi rendition="#g">ſollte</hi>. Man wird in derſelben drei ziemlich<lb/> beſtimmte Entwicklungsſtadien unterſcheiden. Sie beginnt mit der Auf-<lb/> nahme <hi rendition="#g">einzelner</hi> Sätze aus dem öffentlichen Bildungsweſen in die<lb/> Polizeiwiſſenſchaft, die ſich weſentlich auf die bekannten Grundſätze der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [16/0044]
und mit dieſem Syſtem erſt iſt auch eine Wiſſenſchaft dieſes Gebietes
der Verwaltung möglich. Die Wiſſenſchaft des öffentlichen Bildungs-
weſens iſt demnach nicht etwa die Theorie der Bildung an ſich, ſondern
die wiſſenſchaftliche Auffaſſung und Verarbeitung des öffentlichen Rechts
derſelben. Sie ſchließt ſich daher an die Elemente dieſes Syſtemes an,
die Harmonie der großen Idee der perſönlichen geiſtigen Freiheit mit
der nicht minder mächtigen des perſönlichen Staates und ſeiner organi-
ſchen und rechtlichen Thätigkeit ausſprechend und vertretend, eine nicht
immer leichte oder dankbare Aufgabe. Wie aber die Wiſſenſchaft das
rein geiſtige Band der höheren Einheit in dieſer Entwicklung des ein-
fachen Princips zum organiſchen Syſtem ſucht und findet, ſo muß der
Staat ſelbſt das materielle Element der Einheit in dem Organismus
der für dieſe geiſtige Verwaltung beſtimmten Organe aufſtellen, das,
wie die Idee des Staats alle Theile und Funktionen des Bildungs-
weſens durchdringt und zum Theil geſtaltet, ſeinerſeits alle Gebiete der
wirklichen Thätigkeit deſſelben äußerlich umfaßt, um in ihnen eben jenes
Syſtem von Principien und Forderungen gleichmäßig und allgemein
zur Geltung und Verwirklichung zu bringen. So entſteht als formaler
Ausdruck und Träger jenes Syſtems der Verwaltungsorganismus
der öffentlichen Bildung, den wir in ſeiner ſelbſtändigſten Form das
Unterrichtsminiſterium nennen, und das in Recht und Organiſation
wieder in jedem einzelnen Staate verſchieden iſt.
Faßt man nun das Ganze, was über Begriff, Princip und Syſtem
des öffentlichen Bildungsweſens geſagt iſt, zuſammen, ſo wird man
ſagen, das es ſich dabei nicht um die Bildung und den ſie erzeugenden
Proceß an ſich, ſondern um das Verhalten des Staats zu dem-
ſelben handelt, und daß das öffentliche Recht des geiſtigen Lebens
hier wie immer aus dem Zuſammenwirken der Natur der Sache und
des Weſens und der Idee des Staats beſteht. Und es iſt das Feſt-
halten dieſes Momentes, welches uns die Geſchichte dieſes öffentlichen
Bildungsweſens in ſeinem tieferen Inhalt klar macht.
III. Geſchichte der verwaltungsrechtlichen Auffaſſung im Ganzen.
Auch der Begriff des öffentlichen Bildungsrechts hat ſeine Ge-
ſchichte, die durch ihren Zuſammenhang mit der ganzen Staatsauffaſſung
von hohem Intereſſe iſt, und jedenfalls einen Theil der ſog. Geſchichte
der Rechtsphiloſophie bilden ſollte. Man wird in derſelben drei ziemlich
beſtimmte Entwicklungsſtadien unterſcheiden. Sie beginnt mit der Auf-
nahme einzelner Sätze aus dem öffentlichen Bildungsweſen in die
Polizeiwiſſenſchaft, die ſich weſentlich auf die bekannten Grundſätze der
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