Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Braunschweig. Unbedeutende Angaben von J. H. C. Schmid Kurhessen. Einzelne Monographien über die einzelnen gelehrten Hessen-Darmstadt. Die Gymnasien sind Staatsanstalten. Ein- Sachsen. Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältnisse der -- Wir glauben hieran einen Blick auf Holland anschließen zu Braunſchweig. Unbedeutende Angaben von J. H. C. Schmid Kurheſſen. Einzelne Monographien über die einzelnen gelehrten Heſſen-Darmſtadt. Die Gymnaſien ſind Staatsanſtalten. Ein- Sachſen. Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältniſſe der — Wir glauben hieran einen Blick auf Holland anſchließen zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0244" n="216"/> <p><hi rendition="#g">Braunſchweig</hi>. Unbedeutende Angaben von J. H. C. Schmid<lb/> in <hi rendition="#g">Schmids</hi> Encyklopädie <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 746.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Kurheſſen</hi>. Einzelne Monographien über die einzelnen gelehrten<lb/> Schulen bei <hi rendition="#g">Bezzenberger</hi> in <hi rendition="#g">Schmid</hi>, Encyklopädie v. Kurheſſen<lb/> S. 499. Die neue Organiſation iſt von 1833—1835; Dienſtanweiſung<lb/> für die Lehrer der kurheſſiſchen Gymnaſien 1849 und Regulative für<lb/> Abhaltung von Lehrerconferenzen 1849. Ein allgemeines Geſetz beſteht<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi>. Doch ſind die Gymnaſien Staatsanſtalten, mit je ſechs Klaſſen;<lb/> ſtehen unmittelbar unter dem Miniſter des Innern. Ein feſtes Prü-<lb/> fungsſyſtem ſcheint zu fehlen. Ueber die Lehrordnung auch noch in<lb/> neueſter Zeit viel Streit, mit ſpezieller Beziehung auf den Verſuch,<lb/> ſtatt ſelbſtändige Realgymnaſien zu errichten, vielmehr Realfächer in die<lb/> Gymnaſien hineinzubringen, was zur Ueberlaſtung der letzteren führte.<lb/> Literatur dieſes Streits bei <hi rendition="#g">Bezzenberger</hi> a. a. O. S. 506 bis 507.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Heſſen-Darmſtadt</hi>. Die Gymnaſien ſind Staatsanſtalten. Ein-<lb/> theilung in acht Klaſſen. Griechiſch erſt von <hi rendition="#aq">VI.</hi> an. Akademiſche Bil-<lb/> dung der Lehrer; ſpezielle Prüfung derſelben und ein Probejahr. Lehrer<lb/> ſind Staatsdiener. Anſtellung vom Großherzog. Abgangszeugniſſe für<lb/> die Univerſität (<hi rendition="#g">Strack</hi> bei <hi rendition="#g">Schmid</hi> Encykl. v. Heſſen-Darmſtadt. Nebſt<lb/> Literatur des dortigen Gymnaſialweſens <hi rendition="#aq">III.</hi> 518—526).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Sachſen</hi>. Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältniſſe der<lb/> Behörden für die ſtädtiſchen Gymnaſien betreffend. Grundſatz: „daß<lb/> alle wichtigeren Angelegenheiten der Gymnaſien der gemeinſamen Be-<lb/> rathung und <hi rendition="#g">Beſchlußnahme der Lehrercollegii</hi> unterliegen.“<lb/> Monatliche Verſammlung. Zweite Inſtanz: Schulcommiſſion: aus dem<lb/> Geiſtlichen, einem Stadtrath und einem Gemeindeglied, mit Oberauf-<lb/> ſichtsrecht über Lehrer und Schüler und weſentlich auch der ökonomiſchen<lb/> Verhältniſſe der Schule. Halbjährliche Prüfungen und Maturitäts-<lb/> prüfung (claſſiſche Schriftſteller). Ueber die Gymnaſialprüfungen iſt das<lb/> Mandat vom 4. Juli 1829 erlaſſen, nebſt Regulativ von 1831. Oberſte<lb/> Behörde: Miniſterium des Cultus.</p><lb/> <p>— Wir glauben hieran einen Blick auf <hi rendition="#g">Holland</hi> anſchließen zu<lb/> ſollen, da die Gymnaſialverhältniſſe dieſes Landes dadurch ſo intereſſant<lb/> ſind, daß ſie uns den Kampf zwiſchen dem deutſchen und franzöſiſchen<lb/> Syſtem und den definitiven Sieg des erſteren über das letztere zeigen,<lb/> zugleich aber in hohem Grade wichtig ſind für die Beurtheilung der<lb/> gegenwärtigen Gymnaſialfrage. In Holland ſtand das ganze gelehrte<lb/> Berufsbildungsweſen bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts für die<lb/> Vorbildung auf dem engliſchen, für die Fachbildung (Univerſitäten) auf<lb/> dem deutſchen Standpunkt. Das hohe Schulweſen theilte ſich in Latei-<lb/> niſche und Athenäen; die erſteren waren Vorbildungsanſtalten für die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [216/0244]
Braunſchweig. Unbedeutende Angaben von J. H. C. Schmid
in Schmids Encyklopädie I. S. 746.
Kurheſſen. Einzelne Monographien über die einzelnen gelehrten
Schulen bei Bezzenberger in Schmid, Encyklopädie v. Kurheſſen
S. 499. Die neue Organiſation iſt von 1833—1835; Dienſtanweiſung
für die Lehrer der kurheſſiſchen Gymnaſien 1849 und Regulative für
Abhaltung von Lehrerconferenzen 1849. Ein allgemeines Geſetz beſteht
nicht. Doch ſind die Gymnaſien Staatsanſtalten, mit je ſechs Klaſſen;
ſtehen unmittelbar unter dem Miniſter des Innern. Ein feſtes Prü-
fungsſyſtem ſcheint zu fehlen. Ueber die Lehrordnung auch noch in
neueſter Zeit viel Streit, mit ſpezieller Beziehung auf den Verſuch,
ſtatt ſelbſtändige Realgymnaſien zu errichten, vielmehr Realfächer in die
Gymnaſien hineinzubringen, was zur Ueberlaſtung der letzteren führte.
Literatur dieſes Streits bei Bezzenberger a. a. O. S. 506 bis 507.
Heſſen-Darmſtadt. Die Gymnaſien ſind Staatsanſtalten. Ein-
theilung in acht Klaſſen. Griechiſch erſt von VI. an. Akademiſche Bil-
dung der Lehrer; ſpezielle Prüfung derſelben und ein Probejahr. Lehrer
ſind Staatsdiener. Anſtellung vom Großherzog. Abgangszeugniſſe für
die Univerſität (Strack bei Schmid Encykl. v. Heſſen-Darmſtadt. Nebſt
Literatur des dortigen Gymnaſialweſens III. 518—526).
Sachſen. Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältniſſe der
Behörden für die ſtädtiſchen Gymnaſien betreffend. Grundſatz: „daß
alle wichtigeren Angelegenheiten der Gymnaſien der gemeinſamen Be-
rathung und Beſchlußnahme der Lehrercollegii unterliegen.“
Monatliche Verſammlung. Zweite Inſtanz: Schulcommiſſion: aus dem
Geiſtlichen, einem Stadtrath und einem Gemeindeglied, mit Oberauf-
ſichtsrecht über Lehrer und Schüler und weſentlich auch der ökonomiſchen
Verhältniſſe der Schule. Halbjährliche Prüfungen und Maturitäts-
prüfung (claſſiſche Schriftſteller). Ueber die Gymnaſialprüfungen iſt das
Mandat vom 4. Juli 1829 erlaſſen, nebſt Regulativ von 1831. Oberſte
Behörde: Miniſterium des Cultus.
— Wir glauben hieran einen Blick auf Holland anſchließen zu
ſollen, da die Gymnaſialverhältniſſe dieſes Landes dadurch ſo intereſſant
ſind, daß ſie uns den Kampf zwiſchen dem deutſchen und franzöſiſchen
Syſtem und den definitiven Sieg des erſteren über das letztere zeigen,
zugleich aber in hohem Grade wichtig ſind für die Beurtheilung der
gegenwärtigen Gymnaſialfrage. In Holland ſtand das ganze gelehrte
Berufsbildungsweſen bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts für die
Vorbildung auf dem engliſchen, für die Fachbildung (Univerſitäten) auf
dem deutſchen Standpunkt. Das hohe Schulweſen theilte ſich in Latei-
niſche und Athenäen; die erſteren waren Vorbildungsanſtalten für die
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