Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Arbeiten der Schulmänner bei weitem einflußreicher für das Gymnasial- Freilich hat das wieder eine andere große Voraussetzung. Wir Arbeiten der Schulmänner bei weitem einflußreicher für das Gymnaſial- Freilich hat das wieder eine andere große Vorausſetzung. Wir <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0235" n="207"/> Arbeiten der Schulmänner bei weitem einflußreicher für das Gymnaſial-<lb/> weſen auch in rechtlicher Beziehung ſind, als die juriſtiſchen. Und zwar<lb/> zum Ruhme Deutſchlands deßhalb, weil die deutſchen Regierungen faſt<lb/> ausnahmslos das öffentliche Recht der Gymnaſialordnungen nach den<lb/> Ergebniſſen der theoretiſchen Diskuſſionen <hi rendition="#g">gebildet haben</hi>. Es müßte<lb/> daher nur gewünſcht werden, daß die Gymnaſialliteratur eben das,<lb/> was aus ihrer Arbeit direkt oder indirekt hervorgegangen iſt, das <hi rendition="#g">Recht</hi><lb/> der Anſtalten mehr beachteten.</p><lb/> <p>Freilich hat das wieder eine andere große Vorausſetzung. Wir<lb/> ſagen, faſt merkwürdiger Weiſe fehlt eine Geſchichte der hohen Schulen<lb/> und zwar in dem Sinne, daß das Verhältniß nicht eben bloß der Lehr-<lb/> pläne, ſondern namentlich der hohen Schulen zu dem öffentlichen Recht<lb/> und der Verwaltung ohne Berückſichtigung bleibt. Eine ſolche Geſchichte<lb/> würde allerdings die Geſchichte des öffentlichen Bewußtſeins über Werth<lb/> und Inhalt der höheren Bildung in ihrer juriſtiſchen, legislativen Form<lb/> enthalten müſſen; ſie würde mit den tiefſten Beziehungen des geiſtigen<lb/> Lebens zuſammenhängen, und <hi rendition="#g">könnte</hi> gar nicht, weder bloß für Deutſch-<lb/> land, noch auch bloß für die Gymnaſien geſchrieben werden. Sie müßte<lb/> grundſätzlich einen Theil des öffentlichen Rechts der Volksbildung und<lb/> gewiß die rechtliche Stellung der Univerſitäten zur Berufsbildung,<lb/> namentlich auch die Geſchichte des Prüfungsweſens umfaſſen. Die Ele-<lb/> mente dieſer neuen Geſchichte ſind ſehr gut bei <hi rendition="#g">Palmer</hi> a. a. O. ge-<lb/> geben, jedoch ohne Rückſicht auf das öffentliche Recht; <hi rendition="#g">Pfaff</hi> im Staats-<lb/> wörterbuch iſt ſehr kurz, aber mit richtigem Verſtändniß. Das ältere<lb/> Recht entbehrt gänzlich der Bearbeitung. Dennoch hat ſchon <hi rendition="#g">Secken-<lb/> dorf</hi> in ſeinem <hi rendition="#g">deutſchen Fürſtenſtaat</hi> Th. <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 4 „die dritte<lb/> Art der Schulen, nämlich ein Gymnaſium oder Landesſchule“ in ihrer<lb/> ganzen damaligen Stellung ſehr gut bezeichnet (1660). Wir dürfen hier<lb/> den betreffenden Paſſus aufführen, da er den Zuſtand des 17. Jahr-<lb/> hunderts gut kennzeichnet. <hi rendition="#g">Seckendorf</hi> unterſcheidet die „gemeinen<lb/> Stadtſchulen,“ in denen „die lateiniſche Sprache nur ſo weit mit Nutz<lb/> getrieben wird, daß die Schüler nach Erforderniß der Sprachkunſt oder<lb/><hi rendition="#aq">Grammatik</hi> etwas füglich zuſammen ſetzen und leichte Lateiniſche Schrifften<lb/> verſtehen und erklären lernen“ von dem Gymnaſium. In dieſem werden<lb/> „die erſten und leichteſten <hi rendition="#aq">praecepta Rhetorica et Logica,</hi> auch wohl<lb/><hi rendition="#aq">Physica</hi> und <hi rendition="#aq">Mathematica,</hi> nichtsweniger auch ein kurzer Auszug der<lb/> Welt- und Kirchengeſchichte getrieben. Eine General-Superintendenz<lb/> aber, oder andere deß Landesherrn Geiſt- und Weltliche Räthe führen<lb/> nächſt denſelben in ſolchen <hi rendition="#aq">Gymnasiis</hi> die oberſte Inſpektion, fordern<lb/> zu dem Ende gewiſſe <hi rendition="#aq">Instructiones,</hi> und liegt Ihnen ob, die <hi rendition="#aq">Praecep-<lb/> tores Gymnasii</hi> öfters zu viſitiren und Erforſchung zu haben, wie ſie<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [207/0235]
Arbeiten der Schulmänner bei weitem einflußreicher für das Gymnaſial-
weſen auch in rechtlicher Beziehung ſind, als die juriſtiſchen. Und zwar
zum Ruhme Deutſchlands deßhalb, weil die deutſchen Regierungen faſt
ausnahmslos das öffentliche Recht der Gymnaſialordnungen nach den
Ergebniſſen der theoretiſchen Diskuſſionen gebildet haben. Es müßte
daher nur gewünſcht werden, daß die Gymnaſialliteratur eben das,
was aus ihrer Arbeit direkt oder indirekt hervorgegangen iſt, das Recht
der Anſtalten mehr beachteten.
Freilich hat das wieder eine andere große Vorausſetzung. Wir
ſagen, faſt merkwürdiger Weiſe fehlt eine Geſchichte der hohen Schulen
und zwar in dem Sinne, daß das Verhältniß nicht eben bloß der Lehr-
pläne, ſondern namentlich der hohen Schulen zu dem öffentlichen Recht
und der Verwaltung ohne Berückſichtigung bleibt. Eine ſolche Geſchichte
würde allerdings die Geſchichte des öffentlichen Bewußtſeins über Werth
und Inhalt der höheren Bildung in ihrer juriſtiſchen, legislativen Form
enthalten müſſen; ſie würde mit den tiefſten Beziehungen des geiſtigen
Lebens zuſammenhängen, und könnte gar nicht, weder bloß für Deutſch-
land, noch auch bloß für die Gymnaſien geſchrieben werden. Sie müßte
grundſätzlich einen Theil des öffentlichen Rechts der Volksbildung und
gewiß die rechtliche Stellung der Univerſitäten zur Berufsbildung,
namentlich auch die Geſchichte des Prüfungsweſens umfaſſen. Die Ele-
mente dieſer neuen Geſchichte ſind ſehr gut bei Palmer a. a. O. ge-
geben, jedoch ohne Rückſicht auf das öffentliche Recht; Pfaff im Staats-
wörterbuch iſt ſehr kurz, aber mit richtigem Verſtändniß. Das ältere
Recht entbehrt gänzlich der Bearbeitung. Dennoch hat ſchon Secken-
dorf in ſeinem deutſchen Fürſtenſtaat Th. II. §. 4 „die dritte
Art der Schulen, nämlich ein Gymnaſium oder Landesſchule“ in ihrer
ganzen damaligen Stellung ſehr gut bezeichnet (1660). Wir dürfen hier
den betreffenden Paſſus aufführen, da er den Zuſtand des 17. Jahr-
hunderts gut kennzeichnet. Seckendorf unterſcheidet die „gemeinen
Stadtſchulen,“ in denen „die lateiniſche Sprache nur ſo weit mit Nutz
getrieben wird, daß die Schüler nach Erforderniß der Sprachkunſt oder
Grammatik etwas füglich zuſammen ſetzen und leichte Lateiniſche Schrifften
verſtehen und erklären lernen“ von dem Gymnaſium. In dieſem werden
„die erſten und leichteſten praecepta Rhetorica et Logica, auch wohl
Physica und Mathematica, nichtsweniger auch ein kurzer Auszug der
Welt- und Kirchengeſchichte getrieben. Eine General-Superintendenz
aber, oder andere deß Landesherrn Geiſt- und Weltliche Räthe führen
nächſt denſelben in ſolchen Gymnasiis die oberſte Inſpektion, fordern
zu dem Ende gewiſſe Instructiones, und liegt Ihnen ob, die Praecep-
tores Gymnasii öfters zu viſitiren und Erforſchung zu haben, wie ſie
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