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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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Das öffentliche Recht des Berufsbildungswesens hat daher dieselben
Stadien zu durchlaufen, welche für die Entwicklung der Verwaltung
überhaupt gelten. Es wird dasselbe naturgemäß in der Epoche der Ge-
schlechterordnung als staatliches Recht ganz verschwinden und das was
wir die Berufsbildung nennen, der Familie oder den Geschlechtern selbst
überlassen. Es wird in der ständischen Epoche, die eben auf dem System
der Berufe ruht, die Berufsbildung den ständischen Körperschaften über-
lassen und es wird erst in der staatsbürgerlichen Gesellschaft ein für alle
Staatsbürger gültiges, aber auch für alle Staatsbürger gleiches Berufs-
bildungsrecht aufstellen.

Da nun die einzelnen Staaten jene drei großen gesellschaftlichen
Epochen weder gleichmäßig durchgemacht, noch auch die Elemente der-
selben in gleicher Weise beibehalten oder beseitigt haben, so ergibt sich
wie für das gesammte Verwaltungsrecht, so auch für das Berufsbil-
dungswesen, daß der Charakter des letzteren in jedem einzelnen Staate
in dem Verhältniß besteht, in welchem der Staat gegenüber seinen ge-
sellschaftlichen Elementen das Princip des staatsbürgerlichen Verwaltungs-
rechts zur Geltung gebracht hat.

So allgemein nun auch, so hingestellt dieser Satz lauten mag, so
bildet er dennoch die Grundlage aller Vergleichung des so tief verschie-
denen Bildungsrechts in den einzelnen Staaten Europas. Und zwar
wird man hier das eigentliche System des Bildungswesens und seinen
Charakter von dem des Prüfungswesens scheiden müssen.

Der öffentliche Charakter des Bildungswesens im Allgemeinen be-
ruht nämlich darauf, daß so wie die Verwaltung die öffentliche Bedeu-
tung des Berufes anerkennt, sie auch die Berufsbildungsanstalten nicht
mehr dem Zufall und der Einzelwillkür überlassen kann, sondern ihnen
die Natur und das Recht öffentlicher Anstalten verleihen muß.
Der Inhalt dieses Rechts erscheint dann durch die Entwicklung der
Momente, welche in dem Begriff einer öffentlichen Bildungsanstalt liegen.

Das erste Moment ist offenbar die Bestimmung dessen, was der
Staat als öffentlichen Beruf betrachtet. Das System der öffent-
lichen Berufe wird dann naturgemäß zum System der öffentlichen Bil-
dungsanstalten selber werden. Denn die Verwaltung muß die Pflicht
anerkennen, diejenigen öffentlichen Bildungsanstalten herzustellen und
zweitens in ihrer Bildungsthätigkeit zu ordnen, die für den aner-
kannten Beruf die geistigen Bedingungen liefern.

Hier nun gibt es drei Standpunkte, welche der Vergleichung zum
Grunde liegen und welche wohl um so leichter verständlich sein werden, als
die drei großen Culturvölker, England, Frankreich und Deutschland, die-
selben ihrem ganzen öffentlichen Bildungswesen zum Grunde gelegt haben.

Das öffentliche Recht des Berufsbildungsweſens hat daher dieſelben
Stadien zu durchlaufen, welche für die Entwicklung der Verwaltung
überhaupt gelten. Es wird daſſelbe naturgemäß in der Epoche der Ge-
ſchlechterordnung als ſtaatliches Recht ganz verſchwinden und das was
wir die Berufsbildung nennen, der Familie oder den Geſchlechtern ſelbſt
überlaſſen. Es wird in der ſtändiſchen Epoche, die eben auf dem Syſtem
der Berufe ruht, die Berufsbildung den ſtändiſchen Körperſchaften über-
laſſen und es wird erſt in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft ein für alle
Staatsbürger gültiges, aber auch für alle Staatsbürger gleiches Berufs-
bildungsrecht aufſtellen.

Da nun die einzelnen Staaten jene drei großen geſellſchaftlichen
Epochen weder gleichmäßig durchgemacht, noch auch die Elemente der-
ſelben in gleicher Weiſe beibehalten oder beſeitigt haben, ſo ergibt ſich
wie für das geſammte Verwaltungsrecht, ſo auch für das Berufsbil-
dungsweſen, daß der Charakter des letzteren in jedem einzelnen Staate
in dem Verhältniß beſteht, in welchem der Staat gegenüber ſeinen ge-
ſellſchaftlichen Elementen das Princip des ſtaatsbürgerlichen Verwaltungs-
rechts zur Geltung gebracht hat.

So allgemein nun auch, ſo hingeſtellt dieſer Satz lauten mag, ſo
bildet er dennoch die Grundlage aller Vergleichung des ſo tief verſchie-
denen Bildungsrechts in den einzelnen Staaten Europas. Und zwar
wird man hier das eigentliche Syſtem des Bildungsweſens und ſeinen
Charakter von dem des Prüfungsweſens ſcheiden müſſen.

Der öffentliche Charakter des Bildungsweſens im Allgemeinen be-
ruht nämlich darauf, daß ſo wie die Verwaltung die öffentliche Bedeu-
tung des Berufes anerkennt, ſie auch die Berufsbildungsanſtalten nicht
mehr dem Zufall und der Einzelwillkür überlaſſen kann, ſondern ihnen
die Natur und das Recht öffentlicher Anſtalten verleihen muß.
Der Inhalt dieſes Rechts erſcheint dann durch die Entwicklung der
Momente, welche in dem Begriff einer öffentlichen Bildungsanſtalt liegen.

Das erſte Moment iſt offenbar die Beſtimmung deſſen, was der
Staat als öffentlichen Beruf betrachtet. Das Syſtem der öffent-
lichen Berufe wird dann naturgemäß zum Syſtem der öffentlichen Bil-
dungsanſtalten ſelber werden. Denn die Verwaltung muß die Pflicht
anerkennen, diejenigen öffentlichen Bildungsanſtalten herzuſtellen und
zweitens in ihrer Bildungsthätigkeit zu ordnen, die für den aner-
kannten Beruf die geiſtigen Bedingungen liefern.

Hier nun gibt es drei Standpunkte, welche der Vergleichung zum
Grunde liegen und welche wohl um ſo leichter verſtändlich ſein werden, als
die drei großen Culturvölker, England, Frankreich und Deutſchland, die-
ſelben ihrem ganzen öffentlichen Bildungsweſen zum Grunde gelegt haben.

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[166/0194] Das öffentliche Recht des Berufsbildungsweſens hat daher dieſelben Stadien zu durchlaufen, welche für die Entwicklung der Verwaltung überhaupt gelten. Es wird daſſelbe naturgemäß in der Epoche der Ge- ſchlechterordnung als ſtaatliches Recht ganz verſchwinden und das was wir die Berufsbildung nennen, der Familie oder den Geſchlechtern ſelbſt überlaſſen. Es wird in der ſtändiſchen Epoche, die eben auf dem Syſtem der Berufe ruht, die Berufsbildung den ſtändiſchen Körperſchaften über- laſſen und es wird erſt in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft ein für alle Staatsbürger gültiges, aber auch für alle Staatsbürger gleiches Berufs- bildungsrecht aufſtellen. Da nun die einzelnen Staaten jene drei großen geſellſchaftlichen Epochen weder gleichmäßig durchgemacht, noch auch die Elemente der- ſelben in gleicher Weiſe beibehalten oder beſeitigt haben, ſo ergibt ſich wie für das geſammte Verwaltungsrecht, ſo auch für das Berufsbil- dungsweſen, daß der Charakter des letzteren in jedem einzelnen Staate in dem Verhältniß beſteht, in welchem der Staat gegenüber ſeinen ge- ſellſchaftlichen Elementen das Princip des ſtaatsbürgerlichen Verwaltungs- rechts zur Geltung gebracht hat. So allgemein nun auch, ſo hingeſtellt dieſer Satz lauten mag, ſo bildet er dennoch die Grundlage aller Vergleichung des ſo tief verſchie- denen Bildungsrechts in den einzelnen Staaten Europas. Und zwar wird man hier das eigentliche Syſtem des Bildungsweſens und ſeinen Charakter von dem des Prüfungsweſens ſcheiden müſſen. Der öffentliche Charakter des Bildungsweſens im Allgemeinen be- ruht nämlich darauf, daß ſo wie die Verwaltung die öffentliche Bedeu- tung des Berufes anerkennt, ſie auch die Berufsbildungsanſtalten nicht mehr dem Zufall und der Einzelwillkür überlaſſen kann, ſondern ihnen die Natur und das Recht öffentlicher Anſtalten verleihen muß. Der Inhalt dieſes Rechts erſcheint dann durch die Entwicklung der Momente, welche in dem Begriff einer öffentlichen Bildungsanſtalt liegen. Das erſte Moment iſt offenbar die Beſtimmung deſſen, was der Staat als öffentlichen Beruf betrachtet. Das Syſtem der öffent- lichen Berufe wird dann naturgemäß zum Syſtem der öffentlichen Bil- dungsanſtalten ſelber werden. Denn die Verwaltung muß die Pflicht anerkennen, diejenigen öffentlichen Bildungsanſtalten herzuſtellen und zweitens in ihrer Bildungsthätigkeit zu ordnen, die für den aner- kannten Beruf die geiſtigen Bedingungen liefern. Hier nun gibt es drei Standpunkte, welche der Vergleichung zum Grunde liegen und welche wohl um ſo leichter verſtändlich ſein werden, als die drei großen Culturvölker, England, Frankreich und Deutſchland, die- ſelben ihrem ganzen öffentlichen Bildungsweſen zum Grunde gelegt haben.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/194>, abgerufen am 21.11.2024.