Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.vorzugsweise das Schulhaus zu bauen habe, der Gehalt der Lehrer Es bleibt die Aufgabe spezieller Arbeiten, in diesem Gebiete die Das englische System ist sehr interessant, weil es dieses Verhältniß vorzugsweiſe das Schulhaus zu bauen habe, der Gehalt der Lehrer Es bleibt die Aufgabe ſpezieller Arbeiten, in dieſem Gebiete die Das engliſche Syſtem iſt ſehr intereſſant, weil es dieſes Verhältniß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0151" n="123"/> vorzugsweiſe das Schulhaus zu bauen habe, der Gehalt der Lehrer<lb/> aber nach den Formen der grundherrlichen Abgaben (Naturalleiſtun-<lb/> gen und Zehenten) von den Anſäßigen zuſammen zu bringen ſei. Erſt<lb/> mit dem Siege der ſtaatsbürgerlichen Gemeinde auch auf dem Lande<lb/> tritt an die Stelle dieſer Naturalleiſtungen eine dem ſtaatlichen Steuer-<lb/> ſyſtem ſich anſchließende <hi rendition="#g">Steuer</hi> für das Schulweſen; das Einkommen<lb/> des Lehrers wird ein feſter Gehalt, und jetzt ſcheiden ſich die beiden<lb/> Syſteme, nachdem die Verwaltung der Schule in materieller Beziehung<lb/> entweder durchgreifend <hi rendition="#g">amtliche</hi> oder <hi rendition="#g">Selbſtverwaltung</hi> iſt. Da<lb/> wo im Sinne der erſteren Princip <hi rendition="#g">und</hi> Ausführung des Schulweſens<lb/> Sache der amtlichen Verwaltung wird (Frankreich), wird die erforder-<lb/> liche Summe amtlich feſtgeſtellt, durch den Staat erforderlichen Falles<lb/> ergänzt und durch die Gemeinde höchſtens repartirt, während der Gehalt<lb/> der Lehrer ein feſter und von einem Schulgeld keine Rede iſt. Da wo<lb/> im Sinne der zweiten die Volksſchule zwar im Princip Staatsſache, in<lb/> der Ausführung aber Gemeindeſache iſt, verwaltet die Gemeinde ſelbſt<lb/> das Schuleinkommen, und erſcheint in den höchſten Formen (Preußen)<lb/> als ſelbſtändige Corporation mit dem Rechte der Selbſtbeſteuerung, der<lb/> Erhöhung der Gehalte und einem Schulgelde, das jedoch meiſtens von<lb/> den Behörden feſtgeſtellt wird. Die hiſtoriſchen Verhältniſſe bei der<lb/> Entſtehung des Schulweſens haben dabei vielfache Einzelheiten in den<lb/><hi rendition="#g">örtlichen</hi> Rechtsverhältniſſen hervorgerufen, namentlich in Beziehung<lb/> auf die Verpflichtung der früheren Gutsherren, welche jedoch mehr und<lb/> mehr in den Hintergrund traten vor der Frage, ob und wie weit die<lb/> Gemeinde ein <hi rendition="#g">Selbſtbeſteuerungsrecht</hi> für die Schule ausüben,<lb/> die Einnahmen ſelbſtändig <hi rendition="#g">verwalten</hi> und endlich das <hi rendition="#g">Schulgeld</hi><lb/> aufrecht halten ſolle. Das erſtere erſcheint nothwendig, das zweite,<lb/> jedoch unter Genehmigung der Landesverwaltung, richtig, und das letztere<lb/> trotz aller Gegengründe, als die materielle Baſis für das <hi rendition="#g">individuelle<lb/> Vorwärtsſtreben</hi> der einzelnen Lehrer, vorbehaltlich der Modifika-<lb/> tionen, die in Beſtimmung der Höhe und der Erhebung deſſelben im<lb/> Intereſſe des Lehrerſtandes erforderlich ſcheinen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Es bleibt die Aufgabe ſpezieller Arbeiten, in dieſem Gebiete die<lb/> Richtigkeit des Satzes nachzuweiſen, daß die <hi rendition="#g">Competenzen der Ver-<lb/> waltungsorgane</hi> ſich ſtets nach dem <hi rendition="#g">Verhältniß der Theil-<lb/> nahme</hi> von Staat, Gemeinde und Einzelnen (Schulgeld) an der Schul-<lb/> laſt richten. Die hervorragenden Syſteme des geltenden Rechts ſind<lb/> folgende.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">engliſche</hi> Syſtem iſt ſehr intereſſant, weil es dieſes Verhältniß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [123/0151]
vorzugsweiſe das Schulhaus zu bauen habe, der Gehalt der Lehrer
aber nach den Formen der grundherrlichen Abgaben (Naturalleiſtun-
gen und Zehenten) von den Anſäßigen zuſammen zu bringen ſei. Erſt
mit dem Siege der ſtaatsbürgerlichen Gemeinde auch auf dem Lande
tritt an die Stelle dieſer Naturalleiſtungen eine dem ſtaatlichen Steuer-
ſyſtem ſich anſchließende Steuer für das Schulweſen; das Einkommen
des Lehrers wird ein feſter Gehalt, und jetzt ſcheiden ſich die beiden
Syſteme, nachdem die Verwaltung der Schule in materieller Beziehung
entweder durchgreifend amtliche oder Selbſtverwaltung iſt. Da
wo im Sinne der erſteren Princip und Ausführung des Schulweſens
Sache der amtlichen Verwaltung wird (Frankreich), wird die erforder-
liche Summe amtlich feſtgeſtellt, durch den Staat erforderlichen Falles
ergänzt und durch die Gemeinde höchſtens repartirt, während der Gehalt
der Lehrer ein feſter und von einem Schulgeld keine Rede iſt. Da wo
im Sinne der zweiten die Volksſchule zwar im Princip Staatsſache, in
der Ausführung aber Gemeindeſache iſt, verwaltet die Gemeinde ſelbſt
das Schuleinkommen, und erſcheint in den höchſten Formen (Preußen)
als ſelbſtändige Corporation mit dem Rechte der Selbſtbeſteuerung, der
Erhöhung der Gehalte und einem Schulgelde, das jedoch meiſtens von
den Behörden feſtgeſtellt wird. Die hiſtoriſchen Verhältniſſe bei der
Entſtehung des Schulweſens haben dabei vielfache Einzelheiten in den
örtlichen Rechtsverhältniſſen hervorgerufen, namentlich in Beziehung
auf die Verpflichtung der früheren Gutsherren, welche jedoch mehr und
mehr in den Hintergrund traten vor der Frage, ob und wie weit die
Gemeinde ein Selbſtbeſteuerungsrecht für die Schule ausüben,
die Einnahmen ſelbſtändig verwalten und endlich das Schulgeld
aufrecht halten ſolle. Das erſtere erſcheint nothwendig, das zweite,
jedoch unter Genehmigung der Landesverwaltung, richtig, und das letztere
trotz aller Gegengründe, als die materielle Baſis für das individuelle
Vorwärtsſtreben der einzelnen Lehrer, vorbehaltlich der Modifika-
tionen, die in Beſtimmung der Höhe und der Erhebung deſſelben im
Intereſſe des Lehrerſtandes erforderlich ſcheinen.
Es bleibt die Aufgabe ſpezieller Arbeiten, in dieſem Gebiete die
Richtigkeit des Satzes nachzuweiſen, daß die Competenzen der Ver-
waltungsorgane ſich ſtets nach dem Verhältniß der Theil-
nahme von Staat, Gemeinde und Einzelnen (Schulgeld) an der Schul-
laſt richten. Die hervorragenden Syſteme des geltenden Rechts ſind
folgende.
Das engliſche Syſtem iſt ſehr intereſſant, weil es dieſes Verhältniß
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