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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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und 10 Vict. 29 (1847), welche überhaupt das Kinderarbeitsrecht
der arbeitenden Klasse (working men) organisiren. Die Punkte, welche
den Elementarunterricht darin betreffen, sind: jedes täglich arbeitende
Kind muß täglich drei Stunden zur Schule gehen; der Lehrer wird von
den Eltern der Kinder, sonst von dem Inspektor der Fabrik gewählt:
vernachlässigen dieß die Eltern, so büßen sie von 5--20 Schill. Jeder
Fabrikinhaber büßt, wenn er Kinder ohne ausreichendes Schulzeugniß
aufnimmt. Die Eltern zahlen höchstens 2 d. wöchentlich. Die Schul-
inspektoren haben die Lehrer zu überwachen, sie eventuell abzusetzen,
und auf die Errichtung neuer Schulen anzutragen. Diese Grundsätze
wurden ursprünglich nur für die Hauptfabriken angenommen, einzelne
Fabriken und die eigentlichen Handwerke waren davon ganz ausge-
schlossen (unregulated bussinesses). Seit 1840 versuchte man, auch für
sie eine Arbeiterschulpflicht einzuführen, was dann auf Seniors
Bericht und Antrag S. 119--138 geschehen ist, nachdem die bis-
herigen Anträge "fast in Verzweiflung" das Ungenügende des bisherigen
Rechts und den elenden Zustand der Arbeiterschulen dargelegt haben.

Das ist nun jedoch nur der erste Theil des öffentlichen Armen-
schulwesens. Der zweite betrifft die Kinder der Armenarbeits-
häuser
, der Workhouses. Allerdings haben die Workhouses, in
Analogie der Fabriken, schon bei ihrer Errichtung den Grundsatz auf-
genommen, daß die Kinder derselben jeden Tag wenigstens drei Stun-
den Elementarunterricht genießen sollen. Natürlich war das innerhalb
der Arbeitshäuser eine klägliche Einrichtung. Die Ausschüsse des Par-
laments von 1838 und 1841 erkannten das in ihrem Bericht und
demgemäß ward das Gesetz 7. 8. Vict. 101 (1845) erlassen, nach wel-
chem die Armenbehörde (Poor Law Commissioners) das Recht haben
sollen, Distrikts-Armenschulen (District Pauper Schools) durch
Zusammenlegung von Armengemeinden (Parishes) oder gar Armenver-
bänden (Unions) zu errichten, was durch 11. 12. Vict. 82 modificirt,
aber doch praktisch, wie natürlich, sich als ergebnißlos erwies. 1859
gab es nur sechs solcher Schulen in England, trotzdem daß 1846 und
1850 den Lehrern eigene Gehalte bestimmt wurden. Die Gründe des
Nichtgelingens liegen natürlich nicht in formellen Gründen, wie Senior
meint, sondern eben in der Trennung der Armenschule vom Volks-
unterricht. In diesem Sinne ist es fast ein Fortschritt, daß man jene
Armenschulpflicht nunmehr auch auf die dritte große Gruppe von Kin-
dern ausdehnte, die weder in den Fabriken, noch im Arbeitshaus sind.
Diese Bewegung begann im vorigen Jahrzehnt als dritter Theil des
Armenschulwesens durch die sog. Adderley's Act.

Die Adderley's Act (20. 21. Vict. 48) erscheint nämlich als ein

Stein, die Verwaltungslehre. V. 7

und 10 Vict. 29 (1847), welche überhaupt das Kinderarbeitsrecht
der arbeitenden Klaſſe (working men) organiſiren. Die Punkte, welche
den Elementarunterricht darin betreffen, ſind: jedes täglich arbeitende
Kind muß täglich drei Stunden zur Schule gehen; der Lehrer wird von
den Eltern der Kinder, ſonſt von dem Inſpektor der Fabrik gewählt:
vernachläſſigen dieß die Eltern, ſo büßen ſie von 5—20 Schill. Jeder
Fabrikinhaber büßt, wenn er Kinder ohne ausreichendes Schulzeugniß
aufnimmt. Die Eltern zahlen höchſtens 2 d. wöchentlich. Die Schul-
inſpektoren haben die Lehrer zu überwachen, ſie eventuell abzuſetzen,
und auf die Errichtung neuer Schulen anzutragen. Dieſe Grundſätze
wurden urſprünglich nur für die Hauptfabriken angenommen, einzelne
Fabriken und die eigentlichen Handwerke waren davon ganz ausge-
ſchloſſen (unregulated bussinesses). Seit 1840 verſuchte man, auch für
ſie eine Arbeiterſchulpflicht einzuführen, was dann auf Seniors
Bericht und Antrag S. 119—138 geſchehen iſt, nachdem die bis-
herigen Anträge „faſt in Verzweiflung“ das Ungenügende des bisherigen
Rechts und den elenden Zuſtand der Arbeiterſchulen dargelegt haben.

Das iſt nun jedoch nur der erſte Theil des öffentlichen Armen-
ſchulweſens. Der zweite betrifft die Kinder der Armenarbeits-
häuſer
, der Workhouses. Allerdings haben die Workhouses, in
Analogie der Fabriken, ſchon bei ihrer Errichtung den Grundſatz auf-
genommen, daß die Kinder derſelben jeden Tag wenigſtens drei Stun-
den Elementarunterricht genießen ſollen. Natürlich war das innerhalb
der Arbeitshäuſer eine klägliche Einrichtung. Die Ausſchüſſe des Par-
laments von 1838 und 1841 erkannten das in ihrem Bericht und
demgemäß ward das Geſetz 7. 8. Vict. 101 (1845) erlaſſen, nach wel-
chem die Armenbehörde (Poor Law Commissioners) das Recht haben
ſollen, Diſtrikts-Armenſchulen (District Pauper Schools) durch
Zuſammenlegung von Armengemeinden (Parishes) oder gar Armenver-
bänden (Unions) zu errichten, was durch 11. 12. Vict. 82 modificirt,
aber doch praktiſch, wie natürlich, ſich als ergebnißlos erwies. 1859
gab es nur ſechs ſolcher Schulen in England, trotzdem daß 1846 und
1850 den Lehrern eigene Gehalte beſtimmt wurden. Die Gründe des
Nichtgelingens liegen natürlich nicht in formellen Gründen, wie Senior
meint, ſondern eben in der Trennung der Armenſchule vom Volks-
unterricht. In dieſem Sinne iſt es faſt ein Fortſchritt, daß man jene
Armenſchulpflicht nunmehr auch auf die dritte große Gruppe von Kin-
dern ausdehnte, die weder in den Fabriken, noch im Arbeitshaus ſind.
Dieſe Bewegung begann im vorigen Jahrzehnt als dritter Theil des
Armenſchulweſens durch die ſog. Adderley’s Act.

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Stein, die Verwaltungslehre. V. 7
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[97/0125] und 10 Vict. 29 (1847), welche überhaupt das Kinderarbeitsrecht der arbeitenden Klaſſe (working men) organiſiren. Die Punkte, welche den Elementarunterricht darin betreffen, ſind: jedes täglich arbeitende Kind muß täglich drei Stunden zur Schule gehen; der Lehrer wird von den Eltern der Kinder, ſonſt von dem Inſpektor der Fabrik gewählt: vernachläſſigen dieß die Eltern, ſo büßen ſie von 5—20 Schill. Jeder Fabrikinhaber büßt, wenn er Kinder ohne ausreichendes Schulzeugniß aufnimmt. Die Eltern zahlen höchſtens 2 d. wöchentlich. Die Schul- inſpektoren haben die Lehrer zu überwachen, ſie eventuell abzuſetzen, und auf die Errichtung neuer Schulen anzutragen. Dieſe Grundſätze wurden urſprünglich nur für die Hauptfabriken angenommen, einzelne Fabriken und die eigentlichen Handwerke waren davon ganz ausge- ſchloſſen (unregulated bussinesses). Seit 1840 verſuchte man, auch für ſie eine Arbeiterſchulpflicht einzuführen, was dann auf Seniors Bericht und Antrag S. 119—138 geſchehen iſt, nachdem die bis- herigen Anträge „faſt in Verzweiflung“ das Ungenügende des bisherigen Rechts und den elenden Zuſtand der Arbeiterſchulen dargelegt haben. Das iſt nun jedoch nur der erſte Theil des öffentlichen Armen- ſchulweſens. Der zweite betrifft die Kinder der Armenarbeits- häuſer, der Workhouses. Allerdings haben die Workhouses, in Analogie der Fabriken, ſchon bei ihrer Errichtung den Grundſatz auf- genommen, daß die Kinder derſelben jeden Tag wenigſtens drei Stun- den Elementarunterricht genießen ſollen. Natürlich war das innerhalb der Arbeitshäuſer eine klägliche Einrichtung. Die Ausſchüſſe des Par- laments von 1838 und 1841 erkannten das in ihrem Bericht und demgemäß ward das Geſetz 7. 8. Vict. 101 (1845) erlaſſen, nach wel- chem die Armenbehörde (Poor Law Commissioners) das Recht haben ſollen, Diſtrikts-Armenſchulen (District Pauper Schools) durch Zuſammenlegung von Armengemeinden (Parishes) oder gar Armenver- bänden (Unions) zu errichten, was durch 11. 12. Vict. 82 modificirt, aber doch praktiſch, wie natürlich, ſich als ergebnißlos erwies. 1859 gab es nur ſechs ſolcher Schulen in England, trotzdem daß 1846 und 1850 den Lehrern eigene Gehalte beſtimmt wurden. Die Gründe des Nichtgelingens liegen natürlich nicht in formellen Gründen, wie Senior meint, ſondern eben in der Trennung der Armenſchule vom Volks- unterricht. In dieſem Sinne iſt es faſt ein Fortſchritt, daß man jene Armenſchulpflicht nunmehr auch auf die dritte große Gruppe von Kin- dern ausdehnte, die weder in den Fabriken, noch im Arbeitshaus ſind. Dieſe Bewegung begann im vorigen Jahrzehnt als dritter Theil des Armenſchulweſens durch die ſog. Adderley’s Act. Die Adderley’s Act (20. 21. Vict. 48) erſcheint nämlich als ein Stein, die Verwaltungslehre. V. 7

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/125>, abgerufen am 28.04.2024.