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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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beweist uns aber, daß es doch zuletzt keine andere wahre Leiterin auch
in den geistigen Fragen der Verwaltung gibt, als die freie, von ihrem
Volke und von ihren Regierungen verstandene Wissenschaft. -- Alle
übrigen Staaten Europa's haben nun neben diesen drei Hauptkultur-
völkern keinen besonderen Charakter. Ihr Volksschulwesen im Ganzen
ist allenthalben nur eine Modifikation oder Verschmelzung dessen,
was wir in jenen drei Ländern finden. Die Charakterisirung derselben
muß uns daher genügen, und kann es vollständig. Die Besonderheiten
im Einzelnen sollen dann im besondern Theile von jeder Stelle auf-
geführt werden.


Es wird uns wohl gestattet sein, hier von jeder Kritik der bis-
herigen Literatur, welche statt der Vergleichung nur allerdings höchst
reichhaltige Zusammenstellungen geliefert hat, abzusehen. Wenn wir
eine Hoffnung aussprechen dürfen, so wäre es die, daß die künftige
vergleichende Literatur die beste Kritik der bisherigen zusammen-
stellenden durch sich selbst bilden möge. Wir bemerken nur zum Schluß,
daß das belgische Volksschulwesen mit seinen Hauptgesetzen vom
23. September 1842 und vom 15. August 1846 wesentlich französische
Formen, das holländische dagegen mit (dem Hauptgesetz vom 13. Aug.
1857) und eben so das dänische deutsche Grundsätze hat, während
das englische Volksschulwesen ohne formelle Nachfolge geblieben ist.
(S. unten das Spezielle.)

2) Deutschlands Volksschulwesen und die Elemente seiner
Geschichte
.

Es ist kein Zweifel, daß das Volksschulwesen Deutschlands das
beste unter den bestehenden, der Stolz des deutschen Volkes ist. Es
kommt aber für die Wissenschaft darauf an, den Werth desselben auf
jene organischen Begriffe zurückzuführen, welche den Charakter des
Volksschulwesens auch in Deutschland bilden.

Das Rechtsprincip des deutschen Volksschulwesens ist die Schul-
pflicht
mit allen ihren Consequenzen. Die Organisation desselben
aber als Mittel der Verwirklichung dieser Pflicht beruht auf der Selbst-
thätigkeit des Volkes für seine eigene Elementarbildung, theils durch
das Schulwesen der Selbstverwaltungskörper, theils durch den Privat-
unterricht, und besteht daher wesentlich in der oberaufsehenden
Thätigkeit und ihren Organen. Das sociale Element, die organische
Verbindung des Elementarunterrichts mit der höheren Bildung, ist
durch ein systematisch durchgeführtes Klassensystem, an das sich sogar

Stein, die Verwaltungslehre. V. 6

beweist uns aber, daß es doch zuletzt keine andere wahre Leiterin auch
in den geiſtigen Fragen der Verwaltung gibt, als die freie, von ihrem
Volke und von ihren Regierungen verſtandene Wiſſenſchaft. — Alle
übrigen Staaten Europa’s haben nun neben dieſen drei Hauptkultur-
völkern keinen beſonderen Charakter. Ihr Volksſchulweſen im Ganzen
iſt allenthalben nur eine Modifikation oder Verſchmelzung deſſen,
was wir in jenen drei Ländern finden. Die Charakteriſirung derſelben
muß uns daher genügen, und kann es vollſtändig. Die Beſonderheiten
im Einzelnen ſollen dann im beſondern Theile von jeder Stelle auf-
geführt werden.


Es wird uns wohl geſtattet ſein, hier von jeder Kritik der bis-
herigen Literatur, welche ſtatt der Vergleichung nur allerdings höchſt
reichhaltige Zuſammenſtellungen geliefert hat, abzuſehen. Wenn wir
eine Hoffnung ausſprechen dürfen, ſo wäre es die, daß die künftige
vergleichende Literatur die beſte Kritik der bisherigen zuſammen-
ſtellenden durch ſich ſelbſt bilden möge. Wir bemerken nur zum Schluß,
daß das belgiſche Volksſchulweſen mit ſeinen Hauptgeſetzen vom
23. September 1842 und vom 15. Auguſt 1846 weſentlich franzöſiſche
Formen, das holländiſche dagegen mit (dem Hauptgeſetz vom 13. Aug.
1857) und eben ſo das däniſche deutſche Grundſätze hat, während
das engliſche Volksſchulweſen ohne formelle Nachfolge geblieben iſt.
(S. unten das Spezielle.)

2) Deutſchlands Volksſchulweſen und die Elemente ſeiner
Geſchichte
.

Es iſt kein Zweifel, daß das Volksſchulweſen Deutſchlands das
beſte unter den beſtehenden, der Stolz des deutſchen Volkes iſt. Es
kommt aber für die Wiſſenſchaft darauf an, den Werth deſſelben auf
jene organiſchen Begriffe zurückzuführen, welche den Charakter des
Volksſchulweſens auch in Deutſchland bilden.

Das Rechtsprincip des deutſchen Volksſchulweſens iſt die Schul-
pflicht
mit allen ihren Conſequenzen. Die Organiſation deſſelben
aber als Mittel der Verwirklichung dieſer Pflicht beruht auf der Selbſt-
thätigkeit des Volkes für ſeine eigene Elementarbildung, theils durch
das Schulweſen der Selbſtverwaltungskörper, theils durch den Privat-
unterricht, und beſteht daher weſentlich in der oberaufſehenden
Thätigkeit und ihren Organen. Das ſociale Element, die organiſche
Verbindung des Elementarunterrichts mit der höheren Bildung, iſt
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Stein, die Verwaltungslehre. V. 6
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[81/0109] beweist uns aber, daß es doch zuletzt keine andere wahre Leiterin auch in den geiſtigen Fragen der Verwaltung gibt, als die freie, von ihrem Volke und von ihren Regierungen verſtandene Wiſſenſchaft. — Alle übrigen Staaten Europa’s haben nun neben dieſen drei Hauptkultur- völkern keinen beſonderen Charakter. Ihr Volksſchulweſen im Ganzen iſt allenthalben nur eine Modifikation oder Verſchmelzung deſſen, was wir in jenen drei Ländern finden. Die Charakteriſirung derſelben muß uns daher genügen, und kann es vollſtändig. Die Beſonderheiten im Einzelnen ſollen dann im beſondern Theile von jeder Stelle auf- geführt werden. Es wird uns wohl geſtattet ſein, hier von jeder Kritik der bis- herigen Literatur, welche ſtatt der Vergleichung nur allerdings höchſt reichhaltige Zuſammenſtellungen geliefert hat, abzuſehen. Wenn wir eine Hoffnung ausſprechen dürfen, ſo wäre es die, daß die künftige vergleichende Literatur die beſte Kritik der bisherigen zuſammen- ſtellenden durch ſich ſelbſt bilden möge. Wir bemerken nur zum Schluß, daß das belgiſche Volksſchulweſen mit ſeinen Hauptgeſetzen vom 23. September 1842 und vom 15. Auguſt 1846 weſentlich franzöſiſche Formen, das holländiſche dagegen mit (dem Hauptgeſetz vom 13. Aug. 1857) und eben ſo das däniſche deutſche Grundſätze hat, während das engliſche Volksſchulweſen ohne formelle Nachfolge geblieben iſt. (S. unten das Spezielle.) 2) Deutſchlands Volksſchulweſen und die Elemente ſeiner Geſchichte. Es iſt kein Zweifel, daß das Volksſchulweſen Deutſchlands das beſte unter den beſtehenden, der Stolz des deutſchen Volkes iſt. Es kommt aber für die Wiſſenſchaft darauf an, den Werth deſſelben auf jene organiſchen Begriffe zurückzuführen, welche den Charakter des Volksſchulweſens auch in Deutſchland bilden. Das Rechtsprincip des deutſchen Volksſchulweſens iſt die Schul- pflicht mit allen ihren Conſequenzen. Die Organiſation deſſelben aber als Mittel der Verwirklichung dieſer Pflicht beruht auf der Selbſt- thätigkeit des Volkes für ſeine eigene Elementarbildung, theils durch das Schulweſen der Selbſtverwaltungskörper, theils durch den Privat- unterricht, und beſteht daher weſentlich in der oberaufſehenden Thätigkeit und ihren Organen. Das ſociale Element, die organiſche Verbindung des Elementarunterrichts mit der höheren Bildung, iſt durch ein ſyſtematiſch durchgeführtes Klaſſenſyſtem, an das ſich ſogar Stein, die Verwaltungslehre. V. 6

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/109>, abgerufen am 23.11.2024.