es die natürliche Folge, daß sich die Verwaltungspolizei im Dienste der Strafproceßordnung den Anweisungen der Staatsanwälte zu fügen und ihnen zu folgen hat, ohne daß damit die eigene Thätigkeit der Polizei ausgeschlossen wäre, so weit dieselbe mit den Anordnungen der Staats- anwaltschaft nicht im Widerspruch steht. Ein bloßes Recht zum "Er- suchen" ist nicht ausreichend. Ebenso muß die wirkliche Thätigkeit der Polizei auf diesem Gebiete unter der Aufsicht des Staatsanwaltes stehen, so wie hier auch die Staatsanwaltschaft die Sorge zu tragen hat, daß die Anzeigen so schnell als möglich an die Gerichte gemacht werden, um aus dem polizeilichen Verfahren in möglichst kurzer Frist in das gerichtliche übergehen zu können.
Wir glauben hier auf die Gesetze und Literatur nicht eingehen zu sollen, da das Ganze seine rechte Gestalt doch erst in einiger Verbin- dung mit dem Vorverfahren des Strafprocesses finden kann. Indeß muß doch hervorgehoben werden, daß die betreffenden Gesetze hier meistens sehr kurz sind und auf die einzelnen Punkte nicht eingehen, und daß eben so die strafprocessuale Literatur gleichfalls die Sache nicht erledigt. Die gesetzlichen Bestimmungen selbst sind zum Theil selbständig erlassen, zum Theil stehen sie in den verschiedenen Strafproceßordnungen, die meistens ganz allgemein den "ersten Angriff" der Polizei zuweisen. Preußen: Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 4. Kurhessen: Gesetz vom 22. Juli 1851 §. 145. Sachsen: Strafproceßordnung §. 76. Weimar: Strafproceßordnung von 1850 §. 39. Braunschweig: Straf- proceßordnung §. 23. 25. Bayern: Strafgesetzbuch Art. 19. Baden: Strafproceßordnung §. 51 u. ff. Die Begränzung des kurhessischen Gesetzes auf solche Handlungen, "deren Zweck durch richterliche Handlun- gen nicht erreichbar" sein soll, ist unklar. Vergl. Sundelin, die Habeas- Corpus-Acte in der deutschen Strafproceßordnung von 1862 §. 4. Der Code d'Instr. Crim. sagt eigentlich gar nichts über das Verhältniß, als daß die "police judiciaire d. i. die recherche des crimes, delits et contraventions) sera exercee sous l'autorite des cours" (Art. 8, 9). Darnach wieder Belgien und Holland, während in England sehr ge- naue Instruktionen, die bis ins Einzelnste gehen und höchst lehrreich sind, namentlich für die Londoner Polizei bestehen. Sie sind in treff- licher Weise gesammelt im Instruktionsbuche der Polizeiwache der Haupt- stadt London 1849, das man bei dahin einschlagenden Verfügungen als ausgezeichnetes Material benützen sollte. -- Was die geheime Polizei betrifft, so ist die Frage nach derselben mit Unrecht ganz aus der Rechts- lehre verschwunden; es ist nicht überflüssig, die oben angeführten Punkte
es die natürliche Folge, daß ſich die Verwaltungspolizei im Dienſte der Strafproceßordnung den Anweiſungen der Staatsanwälte zu fügen und ihnen zu folgen hat, ohne daß damit die eigene Thätigkeit der Polizei ausgeſchloſſen wäre, ſo weit dieſelbe mit den Anordnungen der Staats- anwaltſchaft nicht im Widerſpruch ſteht. Ein bloßes Recht zum „Er- ſuchen“ iſt nicht ausreichend. Ebenſo muß die wirkliche Thätigkeit der Polizei auf dieſem Gebiete unter der Aufſicht des Staatsanwaltes ſtehen, ſo wie hier auch die Staatsanwaltſchaft die Sorge zu tragen hat, daß die Anzeigen ſo ſchnell als möglich an die Gerichte gemacht werden, um aus dem polizeilichen Verfahren in möglichſt kurzer Friſt in das gerichtliche übergehen zu können.
Wir glauben hier auf die Geſetze und Literatur nicht eingehen zu ſollen, da das Ganze ſeine rechte Geſtalt doch erſt in einiger Verbin- dung mit dem Vorverfahren des Strafproceſſes finden kann. Indeß muß doch hervorgehoben werden, daß die betreffenden Geſetze hier meiſtens ſehr kurz ſind und auf die einzelnen Punkte nicht eingehen, und daß eben ſo die ſtrafproceſſuale Literatur gleichfalls die Sache nicht erledigt. Die geſetzlichen Beſtimmungen ſelbſt ſind zum Theil ſelbſtändig erlaſſen, zum Theil ſtehen ſie in den verſchiedenen Strafproceßordnungen, die meiſtens ganz allgemein den „erſten Angriff“ der Polizei zuweiſen. Preußen: Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 4. Kurheſſen: Geſetz vom 22. Juli 1851 §. 145. Sachſen: Strafproceßordnung §. 76. Weimar: Strafproceßordnung von 1850 §. 39. Braunſchweig: Straf- proceßordnung §. 23. 25. Bayern: Strafgeſetzbuch Art. 19. Baden: Strafproceßordnung §. 51 u. ff. Die Begränzung des kurheſſiſchen Geſetzes auf ſolche Handlungen, „deren Zweck durch richterliche Handlun- gen nicht erreichbar“ ſein ſoll, iſt unklar. Vergl. Sundelin, die Habeas- Corpus-Acte in der deutſchen Strafproceßordnung von 1862 §. 4. Der Code d’Instr. Crim. ſagt eigentlich gar nichts über das Verhältniß, als daß die „police judiciaire d. i. die recherche des crimes, delits et contraventions) sera exercée sous l’autorité des cours“ (Art. 8, 9). Darnach wieder Belgien und Holland, während in England ſehr ge- naue Inſtruktionen, die bis ins Einzelnſte gehen und höchſt lehrreich ſind, namentlich für die Londoner Polizei beſtehen. Sie ſind in treff- licher Weiſe geſammelt im Inſtruktionsbuche der Polizeiwache der Haupt- ſtadt London 1849, das man bei dahin einſchlagenden Verfügungen als ausgezeichnetes Material benützen ſollte. — Was die geheime Polizei betrifft, ſo iſt die Frage nach derſelben mit Unrecht ganz aus der Rechts- lehre verſchwunden; es iſt nicht überflüſſig, die oben angeführten Punkte
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[56/0078]
es die natürliche Folge, daß ſich die Verwaltungspolizei im Dienſte der
Strafproceßordnung den Anweiſungen der Staatsanwälte zu fügen und
ihnen zu folgen hat, ohne daß damit die eigene Thätigkeit der Polizei
ausgeſchloſſen wäre, ſo weit dieſelbe mit den Anordnungen der Staats-
anwaltſchaft nicht im Widerſpruch ſteht. Ein bloßes Recht zum „Er-
ſuchen“ iſt nicht ausreichend. Ebenſo muß die wirkliche Thätigkeit der
Polizei auf dieſem Gebiete unter der Aufſicht des Staatsanwaltes
ſtehen, ſo wie hier auch die Staatsanwaltſchaft die Sorge zu tragen
hat, daß die Anzeigen ſo ſchnell als möglich an die Gerichte gemacht
werden, um aus dem polizeilichen Verfahren in möglichſt kurzer Friſt
in das gerichtliche übergehen zu können.
Wir glauben hier auf die Geſetze und Literatur nicht eingehen zu
ſollen, da das Ganze ſeine rechte Geſtalt doch erſt in einiger Verbin-
dung mit dem Vorverfahren des Strafproceſſes finden kann. Indeß
muß doch hervorgehoben werden, daß die betreffenden Geſetze hier
meiſtens ſehr kurz ſind und auf die einzelnen Punkte nicht eingehen,
und daß eben ſo die ſtrafproceſſuale Literatur gleichfalls die Sache nicht
erledigt. Die geſetzlichen Beſtimmungen ſelbſt ſind zum Theil ſelbſtändig
erlaſſen, zum Theil ſtehen ſie in den verſchiedenen Strafproceßordnungen,
die meiſtens ganz allgemein den „erſten Angriff“ der Polizei zuweiſen.
Preußen: Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 4. Kurheſſen: Geſetz
vom 22. Juli 1851 §. 145. Sachſen: Strafproceßordnung §. 76.
Weimar: Strafproceßordnung von 1850 §. 39. Braunſchweig: Straf-
proceßordnung §. 23. 25. Bayern: Strafgeſetzbuch Art. 19. Baden:
Strafproceßordnung §. 51 u. ff. Die Begränzung des kurheſſiſchen
Geſetzes auf ſolche Handlungen, „deren Zweck durch richterliche Handlun-
gen nicht erreichbar“ ſein ſoll, iſt unklar. Vergl. Sundelin, die Habeas-
Corpus-Acte in der deutſchen Strafproceßordnung von 1862 §. 4. Der
Code d’Instr. Crim. ſagt eigentlich gar nichts über das Verhältniß, als
daß die „police judiciaire d. i. die recherche des crimes, delits et
contraventions) sera exercée sous l’autorité des cours“ (Art. 8, 9).
Darnach wieder Belgien und Holland, während in England ſehr ge-
naue Inſtruktionen, die bis ins Einzelnſte gehen und höchſt lehrreich
ſind, namentlich für die Londoner Polizei beſtehen. Sie ſind in treff-
licher Weiſe geſammelt im Inſtruktionsbuche der Polizeiwache der Haupt-
ſtadt London 1849, das man bei dahin einſchlagenden Verfügungen
als ausgezeichnetes Material benützen ſollte. — Was die geheime Polizei
betrifft, ſo iſt die Frage nach derſelben mit Unrecht ganz aus der Rechts-
lehre verſchwunden; es iſt nicht überflüſſig, die oben angeführten Punkte
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/78>, abgerufen am 27.07.2024.
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