Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Organ bezeichnet hat, wie in Frankreich, während man andererseits, Dieß nun zu suchen, ist der Zweck des Folgenden. Und das Ver- Man wird am besten die ganze bisherige Literatur nach zwei durch- Die erste ist die, welche anstatt der Scheidung zwischen der gericht- Organ bezeichnet hat, wie in Frankreich, während man andererſeits, Dieß nun zu ſuchen, iſt der Zweck des Folgenden. Und das Ver- Man wird am beſten die ganze bisherige Literatur nach zwei durch- Die erſte iſt die, welche anſtatt der Scheidung zwiſchen der gericht- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0045" n="23"/> Organ bezeichnet hat, wie in Frankreich, während man andererſeits,<lb/> wie in England, trotzdem mit ſolcher Schärfe die rechtliche Gränze für<lb/> die Funktionen der Polizei feſthält. In Deutſchland iſt das poſitive<lb/> Recht viel klarer als die Literatur, namentlich weil das erſtere von<lb/> Juriſten ausgegangen iſt, die leider die Polizeiwiſſenſchaften den Staats-<lb/> wiſſenſchaften ausſchließlich überlaſſen haben. Aber auch die nächſte<lb/> Aufgabe der Folgezeit liegt damit vor. Auch wir müſſen der Polizei<lb/> die Verpflichtung zur Verfolgung und Verhütung von Verbrechen un-<lb/> bedingt zuweiſen. Aber wir müſſen dabei feſthalten, daß die <hi rendition="#g">Gränze</hi><lb/> ihres Rechts gegenüber der perſönlichen Freiheit ſowohl im Allgemeinen<lb/> als in den beſonderen Polizeifunktionen in den Grundſätzen liegt, welche<lb/> das Recht der Verwaltungspolizei im Allgemeinen, wie das Recht der<lb/> Sicherheitspolizei im Beſonderen aufſtellen.</p><lb/> <p>Dieß nun zu ſuchen, iſt der Zweck des Folgenden. Und das Ver-<lb/> waltungspolizeirecht, welches ſich daraus ergibt, wird dann, und das<lb/> iſt ſein wahrer Werth, zugleich das Recht der gerichtlichen Polizei im obigen<lb/> Sinne ſein, das iſt derjenigen Polizei, welche Verbrechen aufſucht und zur<lb/> Beſtrafung bringt, ſo weit ſie dafür <hi rendition="#g">keinen</hi> gerichtlichen Befehl beſitzt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Man wird am beſten die ganze bisherige Literatur nach zwei durch-<lb/> greifenden Epochen oder Richtungen ſcheiden.</p><lb/> <p>Die erſte iſt die, welche anſtatt der Scheidung zwiſchen der gericht-<lb/> lichen und der Verwaltungspolizei es nur zu einer Scheidung zwiſchen<lb/> der <hi rendition="#g">Wohlfahrts-</hi> und <hi rendition="#g">Sicherheitspolizei</hi> bringt. Dieſe Auffaſſung<lb/> iſt nichts anderes, als eine Entwicklung der eudämoniſtiſchen Verwal-<lb/> tungsanſchauung des vorigen Jahrhunderts, in der man anfangs in<lb/> ziemlich unbeſtimmter Weiſe die poſitiven, direkt förderlichen Funktio-<lb/> nen der „Polizei“ als Wohlfahrts-, die negativen, direkt vor Gefahren<lb/> ſchützenden Funktionen derſelben als Sicherheitspolizei bezeichnete. Die<lb/> gerichtliche Polizei, welche dabei zur Aufgabe hatte, durch Verfolgung<lb/> der Rechtsverletzungen das Recht zu ſchützen, fällt dadurch unmittelbar<lb/> in die Sicherheitspolizei. Das iſt im Weſentlichen die Vorſtellung, wie<lb/> ſie bei Sonnenfels, Berg, Jacob u. A. herrſcht, und ſich bis in unſer<lb/> Jahrhundert hineinzieht. Die Entwicklung dieſes Standpunktes beſteht<lb/> nun in der, allerdings mit dem Ende des vorigen Jahrhunderts immer<lb/> beſtimmter werdenden, ſtrengeren <hi rendition="#g">Scheidung</hi> zwiſchen beiden Gebieten,<lb/> die ſchon von Juſti (Band 13, Hauptſtück 47) klar gefühlt wird, aber<lb/> erſt, und zwar weſentlich durch den Einfluß der franzöſiſchen Auffaſſung,<lb/> mit Pölitz und Aretin recht ſcharf hervortritt. <hi rendition="#g">Pölitz</hi> (Encykl. der<lb/> Staatswiſſenſchaften <hi rendition="#aq">I.</hi> 11 und namentlich <hi rendition="#aq">II.</hi> 274 ff.) erkennt deutlich die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [23/0045]
Organ bezeichnet hat, wie in Frankreich, während man andererſeits,
wie in England, trotzdem mit ſolcher Schärfe die rechtliche Gränze für
die Funktionen der Polizei feſthält. In Deutſchland iſt das poſitive
Recht viel klarer als die Literatur, namentlich weil das erſtere von
Juriſten ausgegangen iſt, die leider die Polizeiwiſſenſchaften den Staats-
wiſſenſchaften ausſchließlich überlaſſen haben. Aber auch die nächſte
Aufgabe der Folgezeit liegt damit vor. Auch wir müſſen der Polizei
die Verpflichtung zur Verfolgung und Verhütung von Verbrechen un-
bedingt zuweiſen. Aber wir müſſen dabei feſthalten, daß die Gränze
ihres Rechts gegenüber der perſönlichen Freiheit ſowohl im Allgemeinen
als in den beſonderen Polizeifunktionen in den Grundſätzen liegt, welche
das Recht der Verwaltungspolizei im Allgemeinen, wie das Recht der
Sicherheitspolizei im Beſonderen aufſtellen.
Dieß nun zu ſuchen, iſt der Zweck des Folgenden. Und das Ver-
waltungspolizeirecht, welches ſich daraus ergibt, wird dann, und das
iſt ſein wahrer Werth, zugleich das Recht der gerichtlichen Polizei im obigen
Sinne ſein, das iſt derjenigen Polizei, welche Verbrechen aufſucht und zur
Beſtrafung bringt, ſo weit ſie dafür keinen gerichtlichen Befehl beſitzt.
Man wird am beſten die ganze bisherige Literatur nach zwei durch-
greifenden Epochen oder Richtungen ſcheiden.
Die erſte iſt die, welche anſtatt der Scheidung zwiſchen der gericht-
lichen und der Verwaltungspolizei es nur zu einer Scheidung zwiſchen
der Wohlfahrts- und Sicherheitspolizei bringt. Dieſe Auffaſſung
iſt nichts anderes, als eine Entwicklung der eudämoniſtiſchen Verwal-
tungsanſchauung des vorigen Jahrhunderts, in der man anfangs in
ziemlich unbeſtimmter Weiſe die poſitiven, direkt förderlichen Funktio-
nen der „Polizei“ als Wohlfahrts-, die negativen, direkt vor Gefahren
ſchützenden Funktionen derſelben als Sicherheitspolizei bezeichnete. Die
gerichtliche Polizei, welche dabei zur Aufgabe hatte, durch Verfolgung
der Rechtsverletzungen das Recht zu ſchützen, fällt dadurch unmittelbar
in die Sicherheitspolizei. Das iſt im Weſentlichen die Vorſtellung, wie
ſie bei Sonnenfels, Berg, Jacob u. A. herrſcht, und ſich bis in unſer
Jahrhundert hineinzieht. Die Entwicklung dieſes Standpunktes beſteht
nun in der, allerdings mit dem Ende des vorigen Jahrhunderts immer
beſtimmter werdenden, ſtrengeren Scheidung zwiſchen beiden Gebieten,
die ſchon von Juſti (Band 13, Hauptſtück 47) klar gefühlt wird, aber
erſt, und zwar weſentlich durch den Einfluß der franzöſiſchen Auffaſſung,
mit Pölitz und Aretin recht ſcharf hervortritt. Pölitz (Encykl. der
Staatswiſſenſchaften I. 11 und namentlich II. 274 ff.) erkennt deutlich die
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