Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.begegnet werden soll. Es folgt daraus, daß das in diesem Sinne zu Es ergibt sich nun daraus zunächst, daß die gerichtliche Polizei Dieß Element besteht nun darin, daß die Verwaltungspolizei begegnet werden ſoll. Es folgt daraus, daß das in dieſem Sinne zu Es ergibt ſich nun daraus zunächſt, daß die gerichtliche Polizei Dieß Element beſteht nun darin, daß die Verwaltungspolizei <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0043" n="21"/> begegnet werden ſoll. Es folgt daraus, daß das in dieſem Sinne zu<lb/> Vollziehende nicht aus dem Urtheil eines Gerichtes, ſondern aus der<lb/> freien und ſelbſtändigen Beurtheilung des <hi rendition="#g">Organes ſelbſt</hi> hervorgehen<lb/> muß, welches eben zu handeln hat. Es folgt weiter, daß Natur und<lb/> Gränze ſolcher Vornahmen der Polizei daher auch von der Natur und<lb/> Gränze dieſer Gefahr bedingt ſein müſſen. Es folgt endlich, daß das<lb/> Organ, welches ſolche Vornahmen ſeinerſeits beſchließt und durchführt,<lb/> auch für das, was es thut, für die in ſeiner Thätigkeit enthaltene<lb/> Beſchränkung der ſtaatsbürgerlichen Freiheit die <hi rendition="#g">Verantwortung<lb/> ſelbſt zu übernehmen</hi> hat. Und es ergibt ſich mithin, daß hier<lb/> dieß Organ als ein <hi rendition="#g">ſelbſtthätiges Organ der Verwaltung</hi><lb/> auftritt, und eine im Weſen der inneren Verwaltung überhaupt lie-<lb/> gende, durch ihr Princip und durch ihre Objekte nicht etwa auf einem<lb/> einzelnen Punkte, ſondern vielmehr in allen Gebieten der Verwaltung<lb/> gleichmäßig vorhandene und nothwendige Funktion der geſammten in-<lb/> neren Verwaltung iſt. Dieſe Funktion nennen wir nun die <hi rendition="#g">Verwal-<lb/> tungspolizei</hi>.</p><lb/> <p>Es ergibt ſich nun daraus zunächſt, daß die gerichtliche Polizei<lb/> und die Verwaltungspolizei die beiden großen Grundformen aller Po-<lb/> lizei überhaupt ſind. Die klare und bis ins Einzelne durchgeführte<lb/> Scheidung beider iſt daher die erſte Bedingung jeder förderlichen wiſſen-<lb/> ſchaftlichen Bearbeitung der eigentlichen Polizeilehre; ohne allen Zweifel<lb/> aber iſt eine definitive Geſtaltung deſſen, was wir das <hi rendition="#g">Polizeirecht</hi><lb/> nennen müſſen, überhaupt nur durch dieſe ſtrenge Unterſcheidung mög-<lb/> lich, und ſpeziell der Begriff der <hi rendition="#g">Sicherheitspolizei</hi>, wie wir ihn<lb/> als eigenes Gebiet der inneren Verwaltung im Folgenden aufſtellen<lb/> müſſen, ohne dieſelbe undenkbar. Denn es ſcheint klar, daß in dem<lb/> erſten Falle das Recht der Polizei in den großen und allgemeinen<lb/> Grundſätzen des dienſtlichen <hi rendition="#g">Gehorſams</hi>, im zweiten dagegen in<lb/> dem Recht der <hi rendition="#g">Polizeiverwaltung</hi> ſelber liege. Competenz und<lb/> Haftung übernimmt im erſten Falle das Gericht, im zweiten die Po-<lb/> lizei ſelbſt. Demgemäß beruht auch das poſitive Recht des erſten Mo-<lb/> ments vorzugsweiſe auf den Strafproceßordnungen, das des zweiten<lb/> auf eigenen Geſetzen. Und es wäre daher bei der großen Einfachheit<lb/> dieſer Begriffe überhaupt kein Zweifel darüber möglich, daß der Ausdruck<lb/> „gerichtliche Polizei“ ſtreng im obigen Sinne genommen werden müßte,<lb/> wenn nicht ein drittes Element, wieder mit eigenem Recht, hinzuträte.</p><lb/> <p>Dieß Element beſteht nun darin, daß die Verwaltungspolizei<lb/> ihrerſeits auch <hi rendition="#g">ohne</hi> gerichtliche Aufforderung die allgemeine und ſpe-<lb/> zielle Verpflichtung hat, die Verbrecher zu verfolgen und ſie den Ge-<lb/> richten zu überliefern. Sie iſt daher hier in Wirklichkeit eine Polizei<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [21/0043]
begegnet werden ſoll. Es folgt daraus, daß das in dieſem Sinne zu
Vollziehende nicht aus dem Urtheil eines Gerichtes, ſondern aus der
freien und ſelbſtändigen Beurtheilung des Organes ſelbſt hervorgehen
muß, welches eben zu handeln hat. Es folgt weiter, daß Natur und
Gränze ſolcher Vornahmen der Polizei daher auch von der Natur und
Gränze dieſer Gefahr bedingt ſein müſſen. Es folgt endlich, daß das
Organ, welches ſolche Vornahmen ſeinerſeits beſchließt und durchführt,
auch für das, was es thut, für die in ſeiner Thätigkeit enthaltene
Beſchränkung der ſtaatsbürgerlichen Freiheit die Verantwortung
ſelbſt zu übernehmen hat. Und es ergibt ſich mithin, daß hier
dieß Organ als ein ſelbſtthätiges Organ der Verwaltung
auftritt, und eine im Weſen der inneren Verwaltung überhaupt lie-
gende, durch ihr Princip und durch ihre Objekte nicht etwa auf einem
einzelnen Punkte, ſondern vielmehr in allen Gebieten der Verwaltung
gleichmäßig vorhandene und nothwendige Funktion der geſammten in-
neren Verwaltung iſt. Dieſe Funktion nennen wir nun die Verwal-
tungspolizei.
Es ergibt ſich nun daraus zunächſt, daß die gerichtliche Polizei
und die Verwaltungspolizei die beiden großen Grundformen aller Po-
lizei überhaupt ſind. Die klare und bis ins Einzelne durchgeführte
Scheidung beider iſt daher die erſte Bedingung jeder förderlichen wiſſen-
ſchaftlichen Bearbeitung der eigentlichen Polizeilehre; ohne allen Zweifel
aber iſt eine definitive Geſtaltung deſſen, was wir das Polizeirecht
nennen müſſen, überhaupt nur durch dieſe ſtrenge Unterſcheidung mög-
lich, und ſpeziell der Begriff der Sicherheitspolizei, wie wir ihn
als eigenes Gebiet der inneren Verwaltung im Folgenden aufſtellen
müſſen, ohne dieſelbe undenkbar. Denn es ſcheint klar, daß in dem
erſten Falle das Recht der Polizei in den großen und allgemeinen
Grundſätzen des dienſtlichen Gehorſams, im zweiten dagegen in
dem Recht der Polizeiverwaltung ſelber liege. Competenz und
Haftung übernimmt im erſten Falle das Gericht, im zweiten die Po-
lizei ſelbſt. Demgemäß beruht auch das poſitive Recht des erſten Mo-
ments vorzugsweiſe auf den Strafproceßordnungen, das des zweiten
auf eigenen Geſetzen. Und es wäre daher bei der großen Einfachheit
dieſer Begriffe überhaupt kein Zweifel darüber möglich, daß der Ausdruck
„gerichtliche Polizei“ ſtreng im obigen Sinne genommen werden müßte,
wenn nicht ein drittes Element, wieder mit eigenem Recht, hinzuträte.
Dieß Element beſteht nun darin, daß die Verwaltungspolizei
ihrerſeits auch ohne gerichtliche Aufforderung die allgemeine und ſpe-
zielle Verpflichtung hat, die Verbrecher zu verfolgen und ſie den Ge-
richten zu überliefern. Sie iſt daher hier in Wirklichkeit eine Polizei
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