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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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bestimmter ausgebildet erscheint. Man kann daher auch dies ganze Ge-
biet als Theil des Armenwesens und als letzte Erfüllung seines Rechts
betrachten.


Von einer eigenen Literatur ist dabei außer den Angaben in den
verschiedenen Verwaltungs- oder Polizeirechts-Darstellungen der ein-
zelnen Länder keine Rede. Leider stoßen wir hier wieder auf den Mangel
solcher Arbeiten in den meisten kleineren Staaten.

England bietet den Hauptbeweis des obenerwähnten Zusammen-
hangs zwischen Armen- und Bettlerwesen. Die strenge und schwere
Armenpflicht hat das Herumtreiben und Betteln schon lange zu einem
strafbaren Vergehen gemacht, ein Standpunkt, der seit Eduard IV. bis
zur neuesten Zeit sich erhalten hat. Das gegenwärtige Recht beruht
auf 5 Georg IV. 83. Aufstellung von drei Kategorien von Vagabun-
den -- disorderly persons -- rogues and vagabonds -- und incorri-
gible rogues.
Die Strafen sind darnach verschieden. Das Recht der
Abführung in die Arbeitshäuser ist vollständig anerkannt; die höheren
Grade werden eventuell mit Peitschenhieben bestraft. (Vergl. Gneist,
englisches Verwaltungsrecht II. 37.)

In Frankreich ist bei viel unvollständigerer Organisation des
Armenwesens, aber bei einer genaueren Entwicklung des Strafrechts
das Verhältniß eingetreten, daß zwar die Bettelei sowohl als das Va-
gabundenthum strafbar sind, daß aber die Bettelei vielmehr nur als
Anlaß zur regelmäßigen Armenunterstützung betrachtet wird. Im vori-
gen Jahrhundert waren die Strafgesetze gegen die Mendicite sehr hart,
wie überhaupt auf dem Continent (seit Edikt vom 27. Aug. 1612 in
vielfacher Wiederholung und Verschärfung bis Dekret vom 20. Oktober
1750) bis man 1764 auf das dem englischen System ähnliche System der
maisons de correction verfiel (Dekret vom 21. Sept. 1767), die nachher
die Depots de mendicite genannt wurden. Dieselben wurden durch das
Dekret vom 30. Mai 1790 aufrecht erhalten, aber das Dekret vom 15. Okt.
1793 machte die Bettelei zu einem Vergehen, befahl die Errichtung von
freilich nur Eines Arbeitshauses in jedem Departement, nannte die-
selben maison de correction und ging so weit, auf Grundlage der
Armenpflicht die Bettelei im Wiederholungsfalle mit der Deportation
zu bedrohen; zugleich sollte jeder Bettler in ein solches Depot abge-
führt werden. Da aber dieselben nicht zu Stande kamen (es gibt auch
jetzt nur noch 20), so mußte sich der Code Penal darauf beschränken,
die harte Bestrafung der Bettelei auf diejenigen Orte zu beschränken,
wo sich ein solches befindet (Art. 274), doch bleibt die gewerbsmäßige
Bettelei auch sonst strafbar (Art. 275) und ein erschwerender Umstand

beſtimmter ausgebildet erſcheint. Man kann daher auch dies ganze Ge-
biet als Theil des Armenweſens und als letzte Erfüllung ſeines Rechts
betrachten.


Von einer eigenen Literatur iſt dabei außer den Angaben in den
verſchiedenen Verwaltungs- oder Polizeirechts-Darſtellungen der ein-
zelnen Länder keine Rede. Leider ſtoßen wir hier wieder auf den Mangel
ſolcher Arbeiten in den meiſten kleineren Staaten.

England bietet den Hauptbeweis des obenerwähnten Zuſammen-
hangs zwiſchen Armen- und Bettlerweſen. Die ſtrenge und ſchwere
Armenpflicht hat das Herumtreiben und Betteln ſchon lange zu einem
ſtrafbaren Vergehen gemacht, ein Standpunkt, der ſeit Eduard IV. bis
zur neueſten Zeit ſich erhalten hat. Das gegenwärtige Recht beruht
auf 5 Georg IV. 83. Aufſtellung von drei Kategorien von Vagabun-
den — disorderly persons — rogues and vagabonds — und incorri-
gible rogues.
Die Strafen ſind darnach verſchieden. Das Recht der
Abführung in die Arbeitshäuſer iſt vollſtändig anerkannt; die höheren
Grade werden eventuell mit Peitſchenhieben beſtraft. (Vergl. Gneiſt,
engliſches Verwaltungsrecht II. 37.)

In Frankreich iſt bei viel unvollſtändigerer Organiſation des
Armenweſens, aber bei einer genaueren Entwicklung des Strafrechts
das Verhältniß eingetreten, daß zwar die Bettelei ſowohl als das Va-
gabundenthum ſtrafbar ſind, daß aber die Bettelei vielmehr nur als
Anlaß zur regelmäßigen Armenunterſtützung betrachtet wird. Im vori-
gen Jahrhundert waren die Strafgeſetze gegen die Mendicité ſehr hart,
wie überhaupt auf dem Continent (ſeit Edikt vom 27. Aug. 1612 in
vielfacher Wiederholung und Verſchärfung bis Dekret vom 20. Oktober
1750) bis man 1764 auf das dem engliſchen Syſtem ähnliche Syſtem der
maisons de correction verfiel (Dekret vom 21. Sept. 1767), die nachher
die Dépots de mendicité genannt wurden. Dieſelben wurden durch das
Dekret vom 30. Mai 1790 aufrecht erhalten, aber das Dekret vom 15. Okt.
1793 machte die Bettelei zu einem Vergehen, befahl die Errichtung von
freilich nur Eines Arbeitshauſes in jedem Departement, nannte die-
ſelben maison de correction und ging ſo weit, auf Grundlage der
Armenpflicht die Bettelei im Wiederholungsfalle mit der Deportation
zu bedrohen; zugleich ſollte jeder Bettler in ein ſolches Depot abge-
führt werden. Da aber dieſelben nicht zu Stande kamen (es gibt auch
jetzt nur noch 20), ſo mußte ſich der Code Pénal darauf beſchränken,
die harte Beſtrafung der Bettelei auf diejenigen Orte zu beſchränken,
wo ſich ein ſolches befindet (Art. 274), doch bleibt die gewerbsmäßige
Bettelei auch ſonſt ſtrafbar (Art. 275) und ein erſchwerender Umſtand

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[163/0185] beſtimmter ausgebildet erſcheint. Man kann daher auch dies ganze Ge- biet als Theil des Armenweſens und als letzte Erfüllung ſeines Rechts betrachten. Von einer eigenen Literatur iſt dabei außer den Angaben in den verſchiedenen Verwaltungs- oder Polizeirechts-Darſtellungen der ein- zelnen Länder keine Rede. Leider ſtoßen wir hier wieder auf den Mangel ſolcher Arbeiten in den meiſten kleineren Staaten. England bietet den Hauptbeweis des obenerwähnten Zuſammen- hangs zwiſchen Armen- und Bettlerweſen. Die ſtrenge und ſchwere Armenpflicht hat das Herumtreiben und Betteln ſchon lange zu einem ſtrafbaren Vergehen gemacht, ein Standpunkt, der ſeit Eduard IV. bis zur neueſten Zeit ſich erhalten hat. Das gegenwärtige Recht beruht auf 5 Georg IV. 83. Aufſtellung von drei Kategorien von Vagabun- den — disorderly persons — rogues and vagabonds — und incorri- gible rogues. Die Strafen ſind darnach verſchieden. Das Recht der Abführung in die Arbeitshäuſer iſt vollſtändig anerkannt; die höheren Grade werden eventuell mit Peitſchenhieben beſtraft. (Vergl. Gneiſt, engliſches Verwaltungsrecht II. 37.) In Frankreich iſt bei viel unvollſtändigerer Organiſation des Armenweſens, aber bei einer genaueren Entwicklung des Strafrechts das Verhältniß eingetreten, daß zwar die Bettelei ſowohl als das Va- gabundenthum ſtrafbar ſind, daß aber die Bettelei vielmehr nur als Anlaß zur regelmäßigen Armenunterſtützung betrachtet wird. Im vori- gen Jahrhundert waren die Strafgeſetze gegen die Mendicité ſehr hart, wie überhaupt auf dem Continent (ſeit Edikt vom 27. Aug. 1612 in vielfacher Wiederholung und Verſchärfung bis Dekret vom 20. Oktober 1750) bis man 1764 auf das dem engliſchen Syſtem ähnliche Syſtem der maisons de correction verfiel (Dekret vom 21. Sept. 1767), die nachher die Dépots de mendicité genannt wurden. Dieſelben wurden durch das Dekret vom 30. Mai 1790 aufrecht erhalten, aber das Dekret vom 15. Okt. 1793 machte die Bettelei zu einem Vergehen, befahl die Errichtung von freilich nur Eines Arbeitshauſes in jedem Departement, nannte die- ſelben maison de correction und ging ſo weit, auf Grundlage der Armenpflicht die Bettelei im Wiederholungsfalle mit der Deportation zu bedrohen; zugleich ſollte jeder Bettler in ein ſolches Depot abge- führt werden. Da aber dieſelben nicht zu Stande kamen (es gibt auch jetzt nur noch 20), ſo mußte ſich der Code Pénal darauf beſchränken, die harte Beſtrafung der Bettelei auf diejenigen Orte zu beſchränken, wo ſich ein ſolches befindet (Art. 274), doch bleibt die gewerbsmäßige Bettelei auch ſonſt ſtrafbar (Art. 275) und ein erſchwerender Umſtand

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/185>, abgerufen am 25.11.2024.