Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.ihrer eigenen Willensbestimmung als das rechtliche Verhältniß der Aus dem allgemeinen Begriff der Vollziehung des Staats- Das Recht nun entsteht für sie wie immer erst da, wo ein ihrer eigenen Willensbeſtimmung als das rechtliche Verhältniß der Aus dem allgemeinen Begriff der Vollziehung des Staats- Das Recht nun entſteht für ſie wie immer erſt da, wo ein <TEI> <text> <front> <div n="1"> <p><pb facs="#f0013" n="VII"/> ihrer eigenen Willensbeſtimmung als das rechtliche Verhältniß der<lb/> Verordnung zum Geſetz (Verordnungs- und Verfügungsrecht), das<lb/> ihrer eigenen inneren Ordnung als das rechtliche Verhältniß ihrer<lb/> Organe zu einander (Competenz ꝛc.) und endlich drittens entſteht<lb/> das äußere Vollziehungsrecht, wenn und ſo weit die Action der<lb/> Vollziehung mit der ſelbſtändigen <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Perſon und ihrer<lb/> Rechtsſphäre zu thun hat. Dieſes Recht nennen wir meiſt im<lb/> engeren Sinne das Vollziehungsrecht, oder das Zwangsrecht. Und<lb/> von <hi rendition="#g">dieſem</hi> Rechtsgebiete iſt das was wir das Polizeirecht nennen,<lb/> ein, und zwar der <hi rendition="#g">zweite</hi> Theil. In folgender Weiſe.</p><lb/> <p>Aus dem allgemeinen Begriff der Vollziehung des Staats-<lb/> willens entſteht nämlich der Begriff der Verwaltung dadurch, daß<lb/> die Vollziehung ein beſtimmtes Object — eine beſtimmte Aufgabe<lb/> des thätigen Staats — empfängt. So entſtanden die Begriffe<lb/> und Namen der Staatswirthſchaft, der Rechtspflege, und der Innern<lb/> Verwaltung. <hi rendition="#g">Alle</hi> dieſe Gebiete haben aber vermöge der Staats-<lb/> begriffe eine gemeinſame, <hi rendition="#g">doppelte</hi> Aufgabe. Einerſeits ſollen<lb/> ſie poſitiv die Bedingungen der perſönlichen Entwicklung feſtſtellen,<lb/> andrerſeits ſollen ſie gegen die übermächtigen Gefahren ſchützen.<lb/> Die letztere Aufgabe iſt die der Polizei. Die Polizei als ſolche iſt<lb/> daher dem geſammten Umfang der Verwaltung immanent, wie die<lb/> Gefahr ſelbſt, mit der ſie es zu thun hat. Jedes jener angeführten<lb/> drei Hauptgebiete der Verwaltung hat nun <hi rendition="#g">ſeine</hi> Polizei, weil<lb/> jedes ſeine eigenthümlichen Gefahren hat. Allein der Begriff der<lb/> Polizei iſt ſchon mit dem der Verwaltung an ſich gegeben, und<lb/> gehört daher keinem Theile — alſo auch nicht der Verwaltung des<lb/> perſönlichen Lebens — ſpeziell an. Sie iſt vielmehr die ganz all-<lb/> gemeine negative Seite <hi rendition="#g">aller</hi> Verwaltung.</p><lb/> <p>Das Recht nun entſteht für ſie wie immer erſt da, wo ein<lb/> Wille — der der vollziehenden Gewalt — einem andern Willen —<lb/> dem des Einzelnen — gegenüber tritt. Geſchieht dieß nun da, wo<lb/> die Verwaltung die Freiheit des Einzelnen beſchränkt, um durch<lb/> dieſe Beſchränkung eine Gefährdung der allgemeinen Entwicklung<lb/> zu beſeitigen, alſo eine polizeiliche Function auszuüben, ſo entſteht<lb/></p> </div> </front> </text> </TEI> [VII/0013]
ihrer eigenen Willensbeſtimmung als das rechtliche Verhältniß der
Verordnung zum Geſetz (Verordnungs- und Verfügungsrecht), das
ihrer eigenen inneren Ordnung als das rechtliche Verhältniß ihrer
Organe zu einander (Competenz ꝛc.) und endlich drittens entſteht
das äußere Vollziehungsrecht, wenn und ſo weit die Action der
Vollziehung mit der ſelbſtändigen einzelnen Perſon und ihrer
Rechtsſphäre zu thun hat. Dieſes Recht nennen wir meiſt im
engeren Sinne das Vollziehungsrecht, oder das Zwangsrecht. Und
von dieſem Rechtsgebiete iſt das was wir das Polizeirecht nennen,
ein, und zwar der zweite Theil. In folgender Weiſe.
Aus dem allgemeinen Begriff der Vollziehung des Staats-
willens entſteht nämlich der Begriff der Verwaltung dadurch, daß
die Vollziehung ein beſtimmtes Object — eine beſtimmte Aufgabe
des thätigen Staats — empfängt. So entſtanden die Begriffe
und Namen der Staatswirthſchaft, der Rechtspflege, und der Innern
Verwaltung. Alle dieſe Gebiete haben aber vermöge der Staats-
begriffe eine gemeinſame, doppelte Aufgabe. Einerſeits ſollen
ſie poſitiv die Bedingungen der perſönlichen Entwicklung feſtſtellen,
andrerſeits ſollen ſie gegen die übermächtigen Gefahren ſchützen.
Die letztere Aufgabe iſt die der Polizei. Die Polizei als ſolche iſt
daher dem geſammten Umfang der Verwaltung immanent, wie die
Gefahr ſelbſt, mit der ſie es zu thun hat. Jedes jener angeführten
drei Hauptgebiete der Verwaltung hat nun ſeine Polizei, weil
jedes ſeine eigenthümlichen Gefahren hat. Allein der Begriff der
Polizei iſt ſchon mit dem der Verwaltung an ſich gegeben, und
gehört daher keinem Theile — alſo auch nicht der Verwaltung des
perſönlichen Lebens — ſpeziell an. Sie iſt vielmehr die ganz all-
gemeine negative Seite aller Verwaltung.
Das Recht nun entſteht für ſie wie immer erſt da, wo ein
Wille — der der vollziehenden Gewalt — einem andern Willen —
dem des Einzelnen — gegenüber tritt. Geſchieht dieß nun da, wo
die Verwaltung die Freiheit des Einzelnen beſchränkt, um durch
dieſe Beſchränkung eine Gefährdung der allgemeinen Entwicklung
zu beſeitigen, alſo eine polizeiliche Function auszuüben, ſo entſteht
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