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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Es kann sich daher bei diesem Rechte weder um den Mißbrauch
der physischen Gewalt an sich, noch auch um die Nothwehr handeln,
sondern die Vollzugshaftung bezieht sich nur auf das bestimmte Moment
der Art und des Grades in der an sich rechtlich begründeten Voll-
ziehung. Die Grundlage des Rechts dieser Haftung als Theil des ver-
fassungsmäßigen Polizeirechts ist nun in dem Wesen der polizeilichen
Funktion überhaupt gegeben.

Jede polizeiliche Funktion hat es nämlich, wie wir dargelegt, mit
Kräften zu thun, und ist gegen die Aeußerung dieser Kräfte gerichtet.
Jede Kraft aber ist an sich unbestimmt. Es ist daher auch nicht mög-
lich, die Art und den Grad der Kraft für jeden Fall vorher zu be-
stimmen, welche das Vollzugsorgan brauchen muß, um dem allgemeinen
Willen gegenüber der Einzelkraft Verwirklichung zu verschaffen. Deß-
halb ist es unvermeidlich, dem öffentlichen Organ und dessen individuellem
Ermessen Form und Gränze der Gewalt zu überlassen, welche es im
einzelnen Falle anzuwenden hat. Es folgt daraus, daß bei aller Ge-
nauigkeit des geltenden Rechts über die Veranstaltung und das Verfahren
der Exekution dennoch die Rechtsgränze des einzelnen Staatsbürgers
gegenüber jenem Ermessen der Vollzugsorgane gefährdet ist. Gegen
diese Gefährdung der staatsbürgerlichen Selbständigkeit durch die letztere
gibt es nur einen Schutz, und dieser besteht in dem staatsbürgerlichen
Recht der Beschwerde und der Klage des Einzelnen gegen die Ueber-
schreitung der Gränzen der Zwangsgewalt, das auf diese Weise den
Schlußstein des Systems des verfassungsmäßigen Polizeirechts bildet,
und dem natürlich das Princip und das Recht der persönlichen Haf-
tung
der Polizeiorgane als Correlat entspricht.

So einfach nun dieser Grundsatz an sich erscheint, und obwohl es
keinem Zweifel unterliegen kann, daß erst hier die letztere Sicherung
gegen polizeiliche, ja gegen administrative Willkür überhaupt gefunden
werden kann, so fehlen uns doch die meisten Quellen, und wir sind
darauf angewiesen, es bei den allgemeinen Grundlagen dieses öffentlichen
Rechts bewenden zu lassen.

I. Die allgemeine Schwierigkeit, mit der es dieser Theil des Rechts
zu thun hat, ist im Besondern dieselbe, mit welcher das System des
Klag- und Beschwerderechts bei der vollziehenden Gewalt im Allgemeinen
zu kämpfen hat. Eine zu laxe Verantwortlichkeit wird die Rechtssicher-
heit des Einzelnen gegenüber der Polizei, eine zu strenge die der Ge-
meinschaft und des öffentlichen Rechtszustandes im Allgemeinen gegen-
über dem Einzelnen in seinem Widerstande gefährden. Es kommt darauf
an, hier eine richtige Gränze zu finden. Und es ist unmöglich, eine
solche Gränze durch einzelne Bestimmungen zu setzen. Sie muß vielmehr

Es kann ſich daher bei dieſem Rechte weder um den Mißbrauch
der phyſiſchen Gewalt an ſich, noch auch um die Nothwehr handeln,
ſondern die Vollzugshaftung bezieht ſich nur auf das beſtimmte Moment
der Art und des Grades in der an ſich rechtlich begründeten Voll-
ziehung. Die Grundlage des Rechts dieſer Haftung als Theil des ver-
faſſungsmäßigen Polizeirechts iſt nun in dem Weſen der polizeilichen
Funktion überhaupt gegeben.

Jede polizeiliche Funktion hat es nämlich, wie wir dargelegt, mit
Kräften zu thun, und iſt gegen die Aeußerung dieſer Kräfte gerichtet.
Jede Kraft aber iſt an ſich unbeſtimmt. Es iſt daher auch nicht mög-
lich, die Art und den Grad der Kraft für jeden Fall vorher zu be-
ſtimmen, welche das Vollzugsorgan brauchen muß, um dem allgemeinen
Willen gegenüber der Einzelkraft Verwirklichung zu verſchaffen. Deß-
halb iſt es unvermeidlich, dem öffentlichen Organ und deſſen individuellem
Ermeſſen Form und Gränze der Gewalt zu überlaſſen, welche es im
einzelnen Falle anzuwenden hat. Es folgt daraus, daß bei aller Ge-
nauigkeit des geltenden Rechts über die Veranſtaltung und das Verfahren
der Exekution dennoch die Rechtsgränze des einzelnen Staatsbürgers
gegenüber jenem Ermeſſen der Vollzugsorgane gefährdet iſt. Gegen
dieſe Gefährdung der ſtaatsbürgerlichen Selbſtändigkeit durch die letztere
gibt es nur einen Schutz, und dieſer beſteht in dem ſtaatsbürgerlichen
Recht der Beſchwerde und der Klage des Einzelnen gegen die Ueber-
ſchreitung der Gränzen der Zwangsgewalt, das auf dieſe Weiſe den
Schlußſtein des Syſtems des verfaſſungsmäßigen Polizeirechts bildet,
und dem natürlich das Princip und das Recht der perſönlichen Haf-
tung
der Polizeiorgane als Correlat entſpricht.

So einfach nun dieſer Grundſatz an ſich erſcheint, und obwohl es
keinem Zweifel unterliegen kann, daß erſt hier die letztere Sicherung
gegen polizeiliche, ja gegen adminiſtrative Willkür überhaupt gefunden
werden kann, ſo fehlen uns doch die meiſten Quellen, und wir ſind
darauf angewieſen, es bei den allgemeinen Grundlagen dieſes öffentlichen
Rechts bewenden zu laſſen.

I. Die allgemeine Schwierigkeit, mit der es dieſer Theil des Rechts
zu thun hat, iſt im Beſondern dieſelbe, mit welcher das Syſtem des
Klag- und Beſchwerderechts bei der vollziehenden Gewalt im Allgemeinen
zu kämpfen hat. Eine zu laxe Verantwortlichkeit wird die Rechtsſicher-
heit des Einzelnen gegenüber der Polizei, eine zu ſtrenge die der Ge-
meinſchaft und des öffentlichen Rechtszuſtandes im Allgemeinen gegen-
über dem Einzelnen in ſeinem Widerſtande gefährden. Es kommt darauf
an, hier eine richtige Gränze zu finden. Und es iſt unmöglich, eine
ſolche Gränze durch einzelne Beſtimmungen zu ſetzen. Sie muß vielmehr

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[80/0102] Es kann ſich daher bei dieſem Rechte weder um den Mißbrauch der phyſiſchen Gewalt an ſich, noch auch um die Nothwehr handeln, ſondern die Vollzugshaftung bezieht ſich nur auf das beſtimmte Moment der Art und des Grades in der an ſich rechtlich begründeten Voll- ziehung. Die Grundlage des Rechts dieſer Haftung als Theil des ver- faſſungsmäßigen Polizeirechts iſt nun in dem Weſen der polizeilichen Funktion überhaupt gegeben. Jede polizeiliche Funktion hat es nämlich, wie wir dargelegt, mit Kräften zu thun, und iſt gegen die Aeußerung dieſer Kräfte gerichtet. Jede Kraft aber iſt an ſich unbeſtimmt. Es iſt daher auch nicht mög- lich, die Art und den Grad der Kraft für jeden Fall vorher zu be- ſtimmen, welche das Vollzugsorgan brauchen muß, um dem allgemeinen Willen gegenüber der Einzelkraft Verwirklichung zu verſchaffen. Deß- halb iſt es unvermeidlich, dem öffentlichen Organ und deſſen individuellem Ermeſſen Form und Gränze der Gewalt zu überlaſſen, welche es im einzelnen Falle anzuwenden hat. Es folgt daraus, daß bei aller Ge- nauigkeit des geltenden Rechts über die Veranſtaltung und das Verfahren der Exekution dennoch die Rechtsgränze des einzelnen Staatsbürgers gegenüber jenem Ermeſſen der Vollzugsorgane gefährdet iſt. Gegen dieſe Gefährdung der ſtaatsbürgerlichen Selbſtändigkeit durch die letztere gibt es nur einen Schutz, und dieſer beſteht in dem ſtaatsbürgerlichen Recht der Beſchwerde und der Klage des Einzelnen gegen die Ueber- ſchreitung der Gränzen der Zwangsgewalt, das auf dieſe Weiſe den Schlußſtein des Syſtems des verfaſſungsmäßigen Polizeirechts bildet, und dem natürlich das Princip und das Recht der perſönlichen Haf- tung der Polizeiorgane als Correlat entſpricht. So einfach nun dieſer Grundſatz an ſich erſcheint, und obwohl es keinem Zweifel unterliegen kann, daß erſt hier die letztere Sicherung gegen polizeiliche, ja gegen adminiſtrative Willkür überhaupt gefunden werden kann, ſo fehlen uns doch die meiſten Quellen, und wir ſind darauf angewieſen, es bei den allgemeinen Grundlagen dieſes öffentlichen Rechts bewenden zu laſſen. I. Die allgemeine Schwierigkeit, mit der es dieſer Theil des Rechts zu thun hat, iſt im Beſondern dieſelbe, mit welcher das Syſtem des Klag- und Beſchwerderechts bei der vollziehenden Gewalt im Allgemeinen zu kämpfen hat. Eine zu laxe Verantwortlichkeit wird die Rechtsſicher- heit des Einzelnen gegenüber der Polizei, eine zu ſtrenge die der Ge- meinſchaft und des öffentlichen Rechtszuſtandes im Allgemeinen gegen- über dem Einzelnen in ſeinem Widerſtande gefährden. Es kommt darauf an, hier eine richtige Gränze zu finden. Und es iſt unmöglich, eine ſolche Gränze durch einzelne Beſtimmungen zu ſetzen. Sie muß vielmehr

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/102>, abgerufen am 29.11.2024.