Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.1863 ist die Grundlage: polizeiliche Untersuchung bei der Anlage; Ver- Gaserzeugung. England: Gasworks Clauses Act 1847. Gifte. Giftpolizei, namentlich Farbenpolizei s. oben. Zündhölzer. Ein eingehender Artikel bei Tardieu, Allumettes, Die Schifffahrtspolizei glauben wir hier übergehen zu können. Im Allgemeinen läßt sich nicht verkennen, daß hier Frankreich den 1863 iſt die Grundlage: polizeiliche Unterſuchung bei der Anlage; Ver- Gaserzeugung. England: Gasworks Clauses Act 1847. Gifte. Giftpolizei, namentlich Farbenpolizei ſ. oben. Zündhölzer. Ein eingehender Artikel bei Tardieu, Allumettes, Die Schifffahrtspolizei glauben wir hier übergehen zu können. Im Allgemeinen läßt ſich nicht verkennen, daß hier Frankreich den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0103" n="87"/> 1863 iſt die Grundlage: polizeiliche Unterſuchung bei der Anlage; Ver-<lb/> ordnung vom 21. April 1866: polizeilich-techniſche Unterſuchung der<lb/> Dampfkeſſel ſelbſt. <hi rendition="#g">Württemberg</hi>: Verfügung vom 18. Febr. 1853<lb/> (<hi rendition="#g">Roller</hi> a. a. O. §. 211).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Gaserzeugung. England</hi>: <hi rendition="#aq">Gasworks Clauses Act</hi> 1847.<lb/> 10, 11 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 15 enthält übrigens weſentlich alle andern Rechtsverhält-<lb/> niſſe der Gasanlagen. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hat die Ordre vom 31. Mai<lb/> 1842 die Polizei der Gasbeleuchtung in den <hi rendition="#g">Wohnungen</hi>, und die<lb/> Ordre vom 27. Jan. 1846 die <hi rendition="#g">Gaserzeugungs-Anſtalten</hi> geſchieden<lb/> und geregelt. In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> iſt das Decret vom 27. April 1845<lb/> für beide Punkte, jedoch weſentlich für den letzteren erlaſſen. In <hi rendition="#g">Preußen</hi><lb/> ſtehen ſie im Allgemeinen unter der Gewerbeordnung und dem Geſetz<lb/> von 1861, ohne Hervorhebung der Wohnungsbeleuchtung. In anderen<lb/> Staaten finde ich nichts.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Gifte</hi>. Giftpolizei, namentlich Farbenpolizei ſ. oben.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zündhölzer</hi>. Ein eingehender Artikel bei <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Tardieu</hi>, Allumettes,</hi><lb/> nebſt Literatur; eine eigene Verordnung beſteht jedoch hier ſo wenig als<lb/> in England. <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>: Verordnung vom 3. Sept. 1846 nebſt<lb/> mehreren Vorſchriften über explodirende Stoffe (ſ. <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> §. 218. 219). In <hi rendition="#g">Preußen</hi> hat man ſich auf das allgemeine Recht<lb/> des Geſetzes von 1861 beſchränkt (<hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 402). <hi rendition="#g">Bayern</hi> dagegen<lb/> hat eine neue Verordnung vom 8. April 1863, welche auch die Produk-<lb/> tion mit Arſenik, Glasſchleifereien, Spiegelfabrikation und Nadelſchlei-<lb/> ferei berührt, kaum mehr als die Grundlagen dieſer Polizei gelegt<lb/> (<hi rendition="#g">Pappenheim</hi> a. a. O. S. 169). <hi rendition="#g">Baden</hi>: Verordnung vom 28. März<lb/> 1865 über Zündhölzerfabrikation und Polizei derſelben.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Schifffahrtspolizei</hi> glauben wir hier übergehen zu können.<lb/> Doch dürfen wir auf die franzöſiſche Geſetzgebung hinweiſen, welche<lb/> ſich der im übrigen Europa ſehr vernachläſſigten Frage ſpeziell zuge-<lb/> wendet hat. Verordnung vom 2. Juli 1853, das für jedes Schiff einen<lb/> Schiffswundarzt fordert (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Tardieu</hi>, Dict. Hygiène navale</hi> mit Lite-<lb/> ratur). Das neueſte und ausführlichſte Werk iſt <hi rendition="#aq">B. <hi rendition="#g">Fossangrois</hi>,<lb/> Traité de l’hygiène navale ou de l’influence des conditions physiques<lb/> et morales dans lesquelles l’homme de mer est appellé à vivre.<lb/> Paris 1856. I.</hi> Bd. S. 770. Die deutſche Geſetzgebung mangelt hier<lb/> ebenſo, wie die deutſche Literatur.</p><lb/> <p>Im Allgemeinen läßt ſich nicht verkennen, daß hier Frankreich den<lb/> übrigen Ländern Europas voraus iſt, und daß ihm gegenüber England<lb/> ein unfertiges Princip, und Deutſchland eine unfertige Geſetzgebung hat.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0103]
1863 iſt die Grundlage: polizeiliche Unterſuchung bei der Anlage; Ver-
ordnung vom 21. April 1866: polizeilich-techniſche Unterſuchung der
Dampfkeſſel ſelbſt. Württemberg: Verfügung vom 18. Febr. 1853
(Roller a. a. O. §. 211).
Gaserzeugung. England: Gasworks Clauses Act 1847.
10, 11 Vict. 15 enthält übrigens weſentlich alle andern Rechtsverhält-
niſſe der Gasanlagen. In Frankreich hat die Ordre vom 31. Mai
1842 die Polizei der Gasbeleuchtung in den Wohnungen, und die
Ordre vom 27. Jan. 1846 die Gaserzeugungs-Anſtalten geſchieden
und geregelt. In Oeſterreich iſt das Decret vom 27. April 1845
für beide Punkte, jedoch weſentlich für den letzteren erlaſſen. In Preußen
ſtehen ſie im Allgemeinen unter der Gewerbeordnung und dem Geſetz
von 1861, ohne Hervorhebung der Wohnungsbeleuchtung. In anderen
Staaten finde ich nichts.
Gifte. Giftpolizei, namentlich Farbenpolizei ſ. oben.
Zündhölzer. Ein eingehender Artikel bei Tardieu, Allumettes,
nebſt Literatur; eine eigene Verordnung beſteht jedoch hier ſo wenig als
in England. Oeſterreich: Verordnung vom 3. Sept. 1846 nebſt
mehreren Vorſchriften über explodirende Stoffe (ſ. Stubenrauch I.
§. 218. 219). In Preußen hat man ſich auf das allgemeine Recht
des Geſetzes von 1861 beſchränkt (Rönne II. 402). Bayern dagegen
hat eine neue Verordnung vom 8. April 1863, welche auch die Produk-
tion mit Arſenik, Glasſchleifereien, Spiegelfabrikation und Nadelſchlei-
ferei berührt, kaum mehr als die Grundlagen dieſer Polizei gelegt
(Pappenheim a. a. O. S. 169). Baden: Verordnung vom 28. März
1865 über Zündhölzerfabrikation und Polizei derſelben.
Die Schifffahrtspolizei glauben wir hier übergehen zu können.
Doch dürfen wir auf die franzöſiſche Geſetzgebung hinweiſen, welche
ſich der im übrigen Europa ſehr vernachläſſigten Frage ſpeziell zuge-
wendet hat. Verordnung vom 2. Juli 1853, das für jedes Schiff einen
Schiffswundarzt fordert (Tardieu, Dict. Hygiène navale mit Lite-
ratur). Das neueſte und ausführlichſte Werk iſt B. Fossangrois,
Traité de l’hygiène navale ou de l’influence des conditions physiques
et morales dans lesquelles l’homme de mer est appellé à vivre.
Paris 1856. I. Bd. S. 770. Die deutſche Geſetzgebung mangelt hier
ebenſo, wie die deutſche Literatur.
Im Allgemeinen läßt ſich nicht verkennen, daß hier Frankreich den
übrigen Ländern Europas voraus iſt, und daß ihm gegenüber England
ein unfertiges Princip, und Deutſchland eine unfertige Geſetzgebung hat.
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