Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.der gesellschaftlichen Unterschiede an; und so entstehen die natur- Dieß sind die allgemeinsten Grundlagen des Systems der innern Es möge uns nun gestattet sein, da es zur Orientirung wesentlich 3) Das Princip der Verwaltung und die Verwaltungs- politik. Während sich nun auf diese Weise die Verwaltung durch das In jedem individuellen Dasein lebt nämlich als höchster, wenn der geſellſchaftlichen Unterſchiede an; und ſo entſtehen die natur- Dieß ſind die allgemeinſten Grundlagen des Syſtems der innern Es möge uns nun geſtattet ſein, da es zur Orientirung weſentlich 3) Das Princip der Verwaltung und die Verwaltungs- politik. Während ſich nun auf dieſe Weiſe die Verwaltung durch das In jedem individuellen Daſein lebt nämlich als höchſter, wenn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0077" n="55"/> der geſellſchaftlichen Unterſchiede an; und ſo entſtehen die natur-<lb/> gemäßen Unterſchiede der geſellſchaftlichen Verwaltung — die Ordnung<lb/> des <hi rendition="#g">Familienweſens</hi> — die Sorge und Ordnung des Claſſenweſens<lb/> theils in dem geſammten <hi rendition="#g">Hülfsweſen</hi>, in welchem die Entwicklung<lb/> des individuellen Vermögens als Grundlage für die Erhebung aus der<lb/> niederen Claſſe in die höhere die Aufgabe der Verwaltung iſt; theils<lb/> in der <hi rendition="#g">Agrarverfaſſung</hi>, welche den Schutz der bäuerlichen Mittel-<lb/> claſſe enthält; und endlich als dritter Theil das <hi rendition="#g">Ständeweſen</hi><lb/> mit dem Rechte des Adels, der ſtändiſchen Beſitzrechte und der Orden.</p><lb/> <p>Dieß ſind die allgemeinſten Grundlagen des Syſtems der innern<lb/> Verwaltung, ſo weit es hier thunlich war, ſie ohne tiefer eingehende<lb/> Begründung kurz darzulegen.</p><lb/> <p>Es möge uns nun geſtattet ſein, da es zur Orientirung weſentlich<lb/> dient, dieſe ganze Auffaſſung auch ſchematiſch darzuſtellen (ſ. folgende<lb/> Seite). Denn am Ende macht ſie den Anſpruch darauf, die Grundzüge<lb/> der feſten Anatomie des perſönlichen Lebens überhaupt, ſpeciell aber des<lb/> Syſtems der Verwaltungslehre zu ſein, in die jede einzelne Bewegung<lb/> der Verwaltung und jede einzelne Unterſuchung über dieſelbe ſich ohne<lb/> Mühe ſyſtematiſch und organiſch hineinfindet.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>3) <hi rendition="#g">Das Princip der Verwaltung und die Verwaltungs-<lb/> politik</hi>.</head><lb/> <p>Während ſich nun auf dieſe Weiſe die Verwaltung durch das<lb/> Syſtem mit dem wirklichen Leben der perſönlichen Welt erfüllt, enthält<lb/> die letztere ein Moment, welches nicht in jenes Syſtem aufgeht und<lb/> dennoch in demſelben lebendig und mächtig iſt. An dieſem Moment<lb/> entſteht ein neuer und nicht weniger bedeutſamer Begriff der allgemeinen<lb/> Verwaltungslehre.</p><lb/> <p>In jedem individuellen Daſein lebt nämlich als höchſter, wenn<lb/> auch inhaltsloſeſter und abſtrakteſter Inhalt das, was eigentlich erſt<lb/> die Perſönlichkeit bildet, das ſich ſelbſt beſtimmende, freie Weſen des<lb/> Menſchen, für das wir keinen andern wiſſenſchaftlichen Ausdruck haben,<lb/> als den des Ich. Das höchſte Weſen der Perſönlichkeit, die wahre<lb/> Grundlage ſeiner Entwicklung beſteht vermöge der abſoluten Natur des<lb/> Ich darin, daß nur dasjenige wahrhafte Entwicklung und Erhebung<lb/> des Menſchen iſt, was er ſich durch ſich ſelber gewonnen hat. Alles<lb/> was ihm ſomit ohne ſeine eigene That wird und kommt, bleibt ihm<lb/> äußerlich und zufällig; was er nicht durch ſich ſelbſt hat und iſt, iſt<lb/> im Grunde niemals er ſelber; das höchſte Geſetz des Lebens, das Ge-<lb/> ſetz der innern und äußern Arbeit, iſt ſeinerſeits nur der Ausdruck<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [55/0077]
der geſellſchaftlichen Unterſchiede an; und ſo entſtehen die natur-
gemäßen Unterſchiede der geſellſchaftlichen Verwaltung — die Ordnung
des Familienweſens — die Sorge und Ordnung des Claſſenweſens
theils in dem geſammten Hülfsweſen, in welchem die Entwicklung
des individuellen Vermögens als Grundlage für die Erhebung aus der
niederen Claſſe in die höhere die Aufgabe der Verwaltung iſt; theils
in der Agrarverfaſſung, welche den Schutz der bäuerlichen Mittel-
claſſe enthält; und endlich als dritter Theil das Ständeweſen
mit dem Rechte des Adels, der ſtändiſchen Beſitzrechte und der Orden.
Dieß ſind die allgemeinſten Grundlagen des Syſtems der innern
Verwaltung, ſo weit es hier thunlich war, ſie ohne tiefer eingehende
Begründung kurz darzulegen.
Es möge uns nun geſtattet ſein, da es zur Orientirung weſentlich
dient, dieſe ganze Auffaſſung auch ſchematiſch darzuſtellen (ſ. folgende
Seite). Denn am Ende macht ſie den Anſpruch darauf, die Grundzüge
der feſten Anatomie des perſönlichen Lebens überhaupt, ſpeciell aber des
Syſtems der Verwaltungslehre zu ſein, in die jede einzelne Bewegung
der Verwaltung und jede einzelne Unterſuchung über dieſelbe ſich ohne
Mühe ſyſtematiſch und organiſch hineinfindet.
3) Das Princip der Verwaltung und die Verwaltungs-
politik.
Während ſich nun auf dieſe Weiſe die Verwaltung durch das
Syſtem mit dem wirklichen Leben der perſönlichen Welt erfüllt, enthält
die letztere ein Moment, welches nicht in jenes Syſtem aufgeht und
dennoch in demſelben lebendig und mächtig iſt. An dieſem Moment
entſteht ein neuer und nicht weniger bedeutſamer Begriff der allgemeinen
Verwaltungslehre.
In jedem individuellen Daſein lebt nämlich als höchſter, wenn
auch inhaltsloſeſter und abſtrakteſter Inhalt das, was eigentlich erſt
die Perſönlichkeit bildet, das ſich ſelbſt beſtimmende, freie Weſen des
Menſchen, für das wir keinen andern wiſſenſchaftlichen Ausdruck haben,
als den des Ich. Das höchſte Weſen der Perſönlichkeit, die wahre
Grundlage ſeiner Entwicklung beſteht vermöge der abſoluten Natur des
Ich darin, daß nur dasjenige wahrhafte Entwicklung und Erhebung
des Menſchen iſt, was er ſich durch ſich ſelber gewonnen hat. Alles
was ihm ſomit ohne ſeine eigene That wird und kommt, bleibt ihm
äußerlich und zufällig; was er nicht durch ſich ſelbſt hat und iſt, iſt
im Grunde niemals er ſelber; das höchſte Geſetz des Lebens, das Ge-
ſetz der innern und äußern Arbeit, iſt ſeinerſeits nur der Ausdruck
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |