Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.und Profession getrieben, und sogestaltig bis zur erfolgten Mühseligkeit Preußen und seine Armenpflege. Preußens Recht der und Profeſſion getrieben, und ſogeſtaltig bis zur erfolgten Mühſeligkeit Preußen und ſeine Armenpflege. Preußens Recht der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0364" n="342"/> und Profeſſion getrieben, und ſogeſtaltig bis zur erfolgten Mühſeligkeit<lb/><hi rendition="#g">die gemeine Laſt mitzutragen geholfen haben</hi>.“ <hi rendition="#g">Kopetz</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Swieceny</hi> S. 9 — 12. Die Ueberſiedelungen wurden geregelt durch<lb/> Dekret vom 7. December 1821 und namentlich wegen der Conſcription<lb/> an die behördliche Bewilligung gebunden. Später ſind die betreffenden<lb/> Verordnungen meiſt für die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Kronländer erlaſſen. Vergl.<lb/> namentlich die Verordnung vom 15. December 1837 für Oeſterreich<lb/> unter der Ens und andere. (<hi rendition="#g">Swieceny</hi> S. 25 ff.) Die erſte einheit-<lb/> liche Geſetzgebung war durch das <hi rendition="#g">Gemeindegeſetz</hi> vom 17. Mai 1849<lb/> eingeführt. Das Weſentliche war dabei der Erwerb der Gemeinde-<lb/> angehörigkeit, die als „Gemeindeverband“ bezeichnet wird (klar iſt man<lb/> nicht über das Heimathsweſen) durch <hi rendition="#g">vier</hi> Jahre ſtatt der früheren<lb/> zehn; doch hebt der <hi rendition="#g">Heimathsſchein</hi> den Erwerb auf. Die Beſtim-<lb/> mung, daß der Niedergelaſſene ein <hi rendition="#g">Recht zur Aufnahme</hi> wieder<lb/> durch <hi rendition="#g">zehnjährigen</hi> Aufenthalt, den „unbeſcholtenen Ruf“ und ſogar<lb/> den Vermögensnachweis erwirbt, bezieht ſich <hi rendition="#g">nicht</hi> auf die Heimath<lb/> oder die Armenzuſtändigkeit, ſondern auf das Gemeind<hi rendition="#g">ebürgerrecht</hi>;<lb/> es hat das Geſetz beide Verhältniſſe nicht klar unterſchieden; auch gilt<lb/> dies Recht nur bezüglich <hi rendition="#g">einiger</hi> Gemeinden (<hi rendition="#g">Swieceny</hi> §. 24). Auch<lb/> das neue Gemeindegeſetz vom 24. <hi rendition="#g">April 1859</hi> (Manz’ſche Geſetzes-<lb/> ſammlung Heft <hi rendition="#aq">IX.</hi>) bleibt in derſelben Unbeſtimmtheit, ohne Unter-<lb/> ſcheidung zwiſchen Gemeindebürgerrecht und Heimath, indem es den Be-<lb/> griff der „<hi rendition="#g">Zuſtändigkeit</hi> zu einer <hi rendition="#g">Ortsgemeinde</hi>“ feſthält und für<lb/> den <hi rendition="#g">Erwerb</hi> derſelben (§. 39) die alten vier Jahre, den guten Leumund<lb/> und den Vermögensnachweis vorausſetzt. <hi rendition="#g">Verweigert</hi> die Gemeinde<lb/> die <choice><sic>Auſnahme</sic><corr>Aufnahme</corr></choice> — (doch wohl in das Bürgerrecht, denn die Armen-<lb/> zuſtändigkeit gewinnt der Einzelne wohl <hi rendition="#g">ohne</hi> ſein Anſuchen, da nichts<lb/><hi rendition="#g">darüber</hi> beſtimmt iſt) ſo entſcheidet die politiſche Behörde. — Das<lb/> neueſte Geſetz vom 3. <hi rendition="#g">December 1863</hi> ordnet dieſe Grundſätze für<lb/> das ganze Reich. <hi rendition="#g">Bitzer</hi> hat, wie es freilich bei den deutſchen Gelehrten<lb/> Regel iſt, von öſterreichiſchen Geſetzen und Literatur gar nichts gewußt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Preußen und ſeine Armenpflege</hi>. Preußens Recht der<lb/> Armenpflege iſt ohne Zweifel das intereſſanteſte und reichſte von allen.<lb/> Denn der weſentliche Unterſchied zwiſchen Preußen und den übrigen<lb/> deutſchen Staaten beſteht darin, daß Preußen zuerſt die Verpflichtung<lb/> der <hi rendition="#g">Ortsgemeinde zur Armenunterſtützung definitiv ausge-<lb/> ſprochen</hi>, und dadurch das hervorgerufen hat, was dem richtigen Ver-<lb/> ſtändniß der Sache am meiſten entgegenſteht, namentlich die bis auf<lb/> den heutigen Tag dauernde Verwechslung oder Verſchmelzung von <hi rendition="#g">Orts-<lb/> gemeinde und Armengemeinde</hi>. Die Folge dieſes entſcheidenden<lb/> Fehlers war die, für die Arme<hi rendition="#g">nzuſtändigkeit an die Orts-<lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [342/0364]
und Profeſſion getrieben, und ſogeſtaltig bis zur erfolgten Mühſeligkeit
die gemeine Laſt mitzutragen geholfen haben.“ Kopetz und
Swieceny S. 9 — 12. Die Ueberſiedelungen wurden geregelt durch
Dekret vom 7. December 1821 und namentlich wegen der Conſcription
an die behördliche Bewilligung gebunden. Später ſind die betreffenden
Verordnungen meiſt für die einzelnen Kronländer erlaſſen. Vergl.
namentlich die Verordnung vom 15. December 1837 für Oeſterreich
unter der Ens und andere. (Swieceny S. 25 ff.) Die erſte einheit-
liche Geſetzgebung war durch das Gemeindegeſetz vom 17. Mai 1849
eingeführt. Das Weſentliche war dabei der Erwerb der Gemeinde-
angehörigkeit, die als „Gemeindeverband“ bezeichnet wird (klar iſt man
nicht über das Heimathsweſen) durch vier Jahre ſtatt der früheren
zehn; doch hebt der Heimathsſchein den Erwerb auf. Die Beſtim-
mung, daß der Niedergelaſſene ein Recht zur Aufnahme wieder
durch zehnjährigen Aufenthalt, den „unbeſcholtenen Ruf“ und ſogar
den Vermögensnachweis erwirbt, bezieht ſich nicht auf die Heimath
oder die Armenzuſtändigkeit, ſondern auf das Gemeindebürgerrecht;
es hat das Geſetz beide Verhältniſſe nicht klar unterſchieden; auch gilt
dies Recht nur bezüglich einiger Gemeinden (Swieceny §. 24). Auch
das neue Gemeindegeſetz vom 24. April 1859 (Manz’ſche Geſetzes-
ſammlung Heft IX.) bleibt in derſelben Unbeſtimmtheit, ohne Unter-
ſcheidung zwiſchen Gemeindebürgerrecht und Heimath, indem es den Be-
griff der „Zuſtändigkeit zu einer Ortsgemeinde“ feſthält und für
den Erwerb derſelben (§. 39) die alten vier Jahre, den guten Leumund
und den Vermögensnachweis vorausſetzt. Verweigert die Gemeinde
die Aufnahme — (doch wohl in das Bürgerrecht, denn die Armen-
zuſtändigkeit gewinnt der Einzelne wohl ohne ſein Anſuchen, da nichts
darüber beſtimmt iſt) ſo entſcheidet die politiſche Behörde. — Das
neueſte Geſetz vom 3. December 1863 ordnet dieſe Grundſätze für
das ganze Reich. Bitzer hat, wie es freilich bei den deutſchen Gelehrten
Regel iſt, von öſterreichiſchen Geſetzen und Literatur gar nichts gewußt.
Preußen und ſeine Armenpflege. Preußens Recht der
Armenpflege iſt ohne Zweifel das intereſſanteſte und reichſte von allen.
Denn der weſentliche Unterſchied zwiſchen Preußen und den übrigen
deutſchen Staaten beſteht darin, daß Preußen zuerſt die Verpflichtung
der Ortsgemeinde zur Armenunterſtützung definitiv ausge-
ſprochen, und dadurch das hervorgerufen hat, was dem richtigen Ver-
ſtändniß der Sache am meiſten entgegenſteht, namentlich die bis auf
den heutigen Tag dauernde Verwechslung oder Verſchmelzung von Orts-
gemeinde und Armengemeinde. Die Folge dieſes entſcheidenden
Fehlers war die, für die Armenzuſtändigkeit an die Orts-
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