Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.in gewissen Hauptkategorien; das Verfahren dabei in Report über die Man kann daher im Allgemeinen wohl mit Recht sagen, daß sich e) Das Zählungswesen in Frankreich. Die enge Verbindung desselben mit der innern Verwaltung. Die Geschichte des Zählungswesens in Frankreich hat einen ganz In Frankreich nämlich ward die Zahl der Bevölkerung seit der in gewiſſen Hauptkategorien; das Verfahren dabei in Report über die Man kann daher im Allgemeinen wohl mit Recht ſagen, daß ſich e) Das Zählungsweſen in Frankreich. Die enge Verbindung deſſelben mit der innern Verwaltung. Die Geſchichte des Zählungsweſens in Frankreich hat einen ganz In Frankreich nämlich ward die Zahl der Bevölkerung ſeit der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0249" n="227"/> in gewiſſen Hauptkategorien; das Verfahren dabei <hi rendition="#aq">in Report</hi> über die<lb/><hi rendition="#aq">Population tables</hi> von 1851. <hi rendition="#aq">I. II.</hi> Dagegen hält ſich die engliſche<lb/> Geſetzgebung auch wieder ſtrenger an die perſönlichen Elemente der<lb/> Zählung als der Continent.</p><lb/> <p>Man kann daher im Allgemeinen wohl mit Recht ſagen, daß ſich<lb/> das engliſche Volkszählungsweſen aus den Standesregiſtern entwickelt<lb/> und <hi rendition="#g">daher</hi> ſeinen Charakter empfangen hat; wir haben deßhalb unten<lb/> darauf zurückzukommen.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head><hi rendition="#aq">e</hi>) Das Zählungsweſen in <hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Die enge Verbindung deſſelben mit<lb/> der innern Verwaltung.</head><lb/> <p>Die Geſchichte des Zählungsweſens in Frankreich hat einen ganz<lb/> andern Charakter als in Deutſchland oder England.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> nämlich ward die Zahl der Bevölkerung ſeit der<lb/> Revolution einer der Faktoren der inneren Verwaltung, und daher hat<lb/> hier die Zählung gleich anfangs ſtatt aller theoretiſchen Richtung eine<lb/> vorzugsweiſe praktiſche Bedeutung. Allerdings hatte nämlich das Geſetz<lb/> vom 22. Juli 1791 ſchon eine Zählung nach Köpfen, Alter, Geſchlecht<lb/> und <hi rendition="#aq">professions</hi> (Juſti’s Handthierung) vorgeſchrieben; aber <hi rendition="#g">Legoyt</hi><lb/> hat gewiß Recht, wenn er behauptet, dieß Geſetz ſei nie zur Ausführung<lb/> gelangt. Die frühern Zählungen, die ſeit 1784 ſtattgefunden haben,<lb/> ſind von <hi rendition="#g">Juglar</hi> <hi rendition="#aq">De la population en France dep. 1772 à nos<lb/> jours J. d. Écon. XXX. XXXI</hi> und <hi rendition="#aq">XXXII</hi> und von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Fayet</hi> De<lb/> l’accroissement de la population en Fr. 1845. J. d. Écon. XII.</hi> dar-<lb/> geſtellt. Der Werth dieſer Zählungen iſt bis zu unſerm Jahrhundert<lb/> gewiß nach dem oben angeführten Geſtändniß Neckers ſehr zweifelhaft,<lb/> und das Verfahren war für das <hi rendition="#g">Reich</hi> nur eine Schätzung. Dagegen<lb/> ſehen wir die <hi rendition="#g">eigentliche</hi> Zählung in Frankreich durch ihre enge Ver-<lb/> bindung als eine <hi rendition="#g">örtliche</hi> entſtehen, und wie in England aus den<lb/> Standesregiſtern, ſo hat ſich in Frankreich aus den Gemeindezählungen<lb/> die allgemeine Volkszählung entwickelt. Durch das Geſetz vom 19. <hi rendition="#aq">vend.<lb/> IV.</hi> ward nämlich <hi rendition="#g">zuerſt</hi> die Aufſtellung eigener Polizeibeamteter von<lb/> der <hi rendition="#g">Zahl der Einwohner</hi> einer Gemeinde abhängig gemacht; damit<lb/> ward der Frankreich eigenthümliche Grundſatz eingeführt und allmählig<lb/> in allen Zweigen der örtlichen Verwaltung zur Geltung gebracht, daß<lb/> die Theilnahme an den Laſten der Verwaltung durch die Zahl der Ein-<lb/> wohner beſtimmt werden ſolle. Das <hi rendition="#aq">Arr.</hi> vom 17. <hi rendition="#aq">Germ. an XI.</hi><lb/> beſtimmte nämlich im Allgemeinen, daß die Verwaltungskoſten der Ge-<lb/> meinden nach der Ziffer der Bevölkerung geregelt werden ſollen, nach-<lb/> dem ſchon vorher die <hi rendition="#aq">circonscriptions judiciaires</hi> (die Competenzgebiete<lb/> der Friedensrichter) durch die <hi rendition="#aq">loi 8. pluv. an IX</hi> und die <hi rendition="#aq">religieuses</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [227/0249]
in gewiſſen Hauptkategorien; das Verfahren dabei in Report über die
Population tables von 1851. I. II. Dagegen hält ſich die engliſche
Geſetzgebung auch wieder ſtrenger an die perſönlichen Elemente der
Zählung als der Continent.
Man kann daher im Allgemeinen wohl mit Recht ſagen, daß ſich
das engliſche Volkszählungsweſen aus den Standesregiſtern entwickelt
und daher ſeinen Charakter empfangen hat; wir haben deßhalb unten
darauf zurückzukommen.
e) Das Zählungsweſen in Frankreich. Die enge Verbindung deſſelben mit
der innern Verwaltung.
Die Geſchichte des Zählungsweſens in Frankreich hat einen ganz
andern Charakter als in Deutſchland oder England.
In Frankreich nämlich ward die Zahl der Bevölkerung ſeit der
Revolution einer der Faktoren der inneren Verwaltung, und daher hat
hier die Zählung gleich anfangs ſtatt aller theoretiſchen Richtung eine
vorzugsweiſe praktiſche Bedeutung. Allerdings hatte nämlich das Geſetz
vom 22. Juli 1791 ſchon eine Zählung nach Köpfen, Alter, Geſchlecht
und professions (Juſti’s Handthierung) vorgeſchrieben; aber Legoyt
hat gewiß Recht, wenn er behauptet, dieß Geſetz ſei nie zur Ausführung
gelangt. Die frühern Zählungen, die ſeit 1784 ſtattgefunden haben,
ſind von Juglar De la population en France dep. 1772 à nos
jours J. d. Écon. XXX. XXXI und XXXII und von Fayet De
l’accroissement de la population en Fr. 1845. J. d. Écon. XII. dar-
geſtellt. Der Werth dieſer Zählungen iſt bis zu unſerm Jahrhundert
gewiß nach dem oben angeführten Geſtändniß Neckers ſehr zweifelhaft,
und das Verfahren war für das Reich nur eine Schätzung. Dagegen
ſehen wir die eigentliche Zählung in Frankreich durch ihre enge Ver-
bindung als eine örtliche entſtehen, und wie in England aus den
Standesregiſtern, ſo hat ſich in Frankreich aus den Gemeindezählungen
die allgemeine Volkszählung entwickelt. Durch das Geſetz vom 19. vend.
IV. ward nämlich zuerſt die Aufſtellung eigener Polizeibeamteter von
der Zahl der Einwohner einer Gemeinde abhängig gemacht; damit
ward der Frankreich eigenthümliche Grundſatz eingeführt und allmählig
in allen Zweigen der örtlichen Verwaltung zur Geltung gebracht, daß
die Theilnahme an den Laſten der Verwaltung durch die Zahl der Ein-
wohner beſtimmt werden ſolle. Das Arr. vom 17. Germ. an XI.
beſtimmte nämlich im Allgemeinen, daß die Verwaltungskoſten der Ge-
meinden nach der Ziffer der Bevölkerung geregelt werden ſollen, nach-
dem ſchon vorher die circonscriptions judiciaires (die Competenzgebiete
der Friedensrichter) durch die loi 8. pluv. an IX und die religieuses
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |