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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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daß das Verhältniß, das der Einzelne eben zu und in dieser Ordnung
einnimmt, als ein durch die Verwaltung anerkanntes und be-
stimmtes
gelte. Diejenigen Bestimmungen der Verwaltung nun,
welche die persönlichen Lebensverhältnisse in einer für alle gültigen
Weise in so weit feststellen, als diese Feststellung als eine der äußeren
Bedingungen des Gesammtlebens erscheint, bilden somit das öffentliche
Recht der (äußeren und formellen) Ordnung der Bevölkerung.

Ein solches öffentliches Recht der Bevölkerungsordnung kann daher
nur für diejenigen Lebensverhältnisse eintreten, welche, obwohl sie zu-
nächst den Einzelnen angehen, dennoch als eine Bedingung für die
Ordnung des Verkehrs der Einzelnen unter einander feststehen müssen.

Faßt man nun diese Gesichtspunkte unter der Verwaltung und
ihrer Aufgabe zusammen, so erscheint die letztere in vier selbständigen
Theilen.

Das erste ist die Darstellung des Gesammtbildes der Gestalt der
Bevölkerung, welches alle Elemente des Volkslebens in Quantität,
Qualität und Vertheilung darlegt, und dessen Erzielung ewig die erste
und auch die letzte Aufgabe der Statistik sein wird. Den Akt, durch
welchen sich die Verwaltung zunächst für sich, in zweiter Reihe aber
auch für die Lebensauffassung und Bestimmung jedes Einzelnen ein
solches Bild gewinnt, nennen wir die Volkszählung. Die Volks-
zählung bildet den Uebergang zur eigentlichen Verwaltung der Bevöl-
kerungsordnung; wir nehmen sie mit auf, um das Bild dieser Ver-
waltung vollständig zu machen, obwohl sie streng genommen der Statistik
gehört.

Das zweite Verhältniß ist die Bewegung der Bevölkerung, in-
sofern
sie nicht mehr als Gesammtziffer erscheint, sondern das indi-
viduelle Leben betrifft. Dieß nun geschieht in den drei Formen, der
Ehe, der Geburt und des Todes der Einzelnen. Die Aufgabe der
Verwaltung ist hier, diese einzelnen Thatsachen zu constatiren, da sie
als einzelne vielfache und wichtige Rechte und Verpflichtungen der
Einzelnen unter einander bedingen. Die daraus entspringende Verwal-
tungsmaßregel, welche diese Aufgabe zu erfüllen bestimmt ist, nennen
wir mit einem Worte die Standesregister. Sie bilden mit ihrer
Einrichtung und ihrem Recht einen sehr wichtigen und mannichfachem
Wechsel unterworfenen Theil der Verwaltung der Bevölkerung.

Das dritte Verhältniß ist der Proceß, den wir als die örtliche
Bewegung, oder wie die Bevölkerungslehre zu sagen pflegt, als den
Wechsel der Bevölkerung bezeichnen. Diese örtliche Bewegung der Be-
völkerung als Ganzes betrachtet bildet einen hochwichtigen Theil der
Statistik, denn das Maß und die Ordnung dieser großen Thatsache

daß das Verhältniß, das der Einzelne eben zu und in dieſer Ordnung
einnimmt, als ein durch die Verwaltung anerkanntes und be-
ſtimmtes
gelte. Diejenigen Beſtimmungen der Verwaltung nun,
welche die perſönlichen Lebensverhältniſſe in einer für alle gültigen
Weiſe in ſo weit feſtſtellen, als dieſe Feſtſtellung als eine der äußeren
Bedingungen des Geſammtlebens erſcheint, bilden ſomit das öffentliche
Recht der (äußeren und formellen) Ordnung der Bevölkerung.

Ein ſolches öffentliches Recht der Bevölkerungsordnung kann daher
nur für diejenigen Lebensverhältniſſe eintreten, welche, obwohl ſie zu-
nächſt den Einzelnen angehen, dennoch als eine Bedingung für die
Ordnung des Verkehrs der Einzelnen unter einander feſtſtehen müſſen.

Faßt man nun dieſe Geſichtspunkte unter der Verwaltung und
ihrer Aufgabe zuſammen, ſo erſcheint die letztere in vier ſelbſtändigen
Theilen.

Das erſte iſt die Darſtellung des Geſammtbildes der Geſtalt der
Bevölkerung, welches alle Elemente des Volkslebens in Quantität,
Qualität und Vertheilung darlegt, und deſſen Erzielung ewig die erſte
und auch die letzte Aufgabe der Statiſtik ſein wird. Den Akt, durch
welchen ſich die Verwaltung zunächſt für ſich, in zweiter Reihe aber
auch für die Lebensauffaſſung und Beſtimmung jedes Einzelnen ein
ſolches Bild gewinnt, nennen wir die Volkszählung. Die Volks-
zählung bildet den Uebergang zur eigentlichen Verwaltung der Bevöl-
kerungsordnung; wir nehmen ſie mit auf, um das Bild dieſer Ver-
waltung vollſtändig zu machen, obwohl ſie ſtreng genommen der Statiſtik
gehört.

Das zweite Verhältniß iſt die Bewegung der Bevölkerung, in-
ſofern
ſie nicht mehr als Geſammtziffer erſcheint, ſondern das indi-
viduelle Leben betrifft. Dieß nun geſchieht in den drei Formen, der
Ehe, der Geburt und des Todes der Einzelnen. Die Aufgabe der
Verwaltung iſt hier, dieſe einzelnen Thatſachen zu conſtatiren, da ſie
als einzelne vielfache und wichtige Rechte und Verpflichtungen der
Einzelnen unter einander bedingen. Die daraus entſpringende Verwal-
tungsmaßregel, welche dieſe Aufgabe zu erfüllen beſtimmt iſt, nennen
wir mit einem Worte die Standesregiſter. Sie bilden mit ihrer
Einrichtung und ihrem Recht einen ſehr wichtigen und mannichfachem
Wechſel unterworfenen Theil der Verwaltung der Bevölkerung.

Das dritte Verhältniß iſt der Proceß, den wir als die örtliche
Bewegung, oder wie die Bevölkerungslehre zu ſagen pflegt, als den
Wechſel der Bevölkerung bezeichnen. Dieſe örtliche Bewegung der Be-
völkerung als Ganzes betrachtet bildet einen hochwichtigen Theil der
Statiſtik, denn das Maß und die Ordnung dieſer großen Thatſache

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[211/0233] daß das Verhältniß, das der Einzelne eben zu und in dieſer Ordnung einnimmt, als ein durch die Verwaltung anerkanntes und be- ſtimmtes gelte. Diejenigen Beſtimmungen der Verwaltung nun, welche die perſönlichen Lebensverhältniſſe in einer für alle gültigen Weiſe in ſo weit feſtſtellen, als dieſe Feſtſtellung als eine der äußeren Bedingungen des Geſammtlebens erſcheint, bilden ſomit das öffentliche Recht der (äußeren und formellen) Ordnung der Bevölkerung. Ein ſolches öffentliches Recht der Bevölkerungsordnung kann daher nur für diejenigen Lebensverhältniſſe eintreten, welche, obwohl ſie zu- nächſt den Einzelnen angehen, dennoch als eine Bedingung für die Ordnung des Verkehrs der Einzelnen unter einander feſtſtehen müſſen. Faßt man nun dieſe Geſichtspunkte unter der Verwaltung und ihrer Aufgabe zuſammen, ſo erſcheint die letztere in vier ſelbſtändigen Theilen. Das erſte iſt die Darſtellung des Geſammtbildes der Geſtalt der Bevölkerung, welches alle Elemente des Volkslebens in Quantität, Qualität und Vertheilung darlegt, und deſſen Erzielung ewig die erſte und auch die letzte Aufgabe der Statiſtik ſein wird. Den Akt, durch welchen ſich die Verwaltung zunächſt für ſich, in zweiter Reihe aber auch für die Lebensauffaſſung und Beſtimmung jedes Einzelnen ein ſolches Bild gewinnt, nennen wir die Volkszählung. Die Volks- zählung bildet den Uebergang zur eigentlichen Verwaltung der Bevöl- kerungsordnung; wir nehmen ſie mit auf, um das Bild dieſer Ver- waltung vollſtändig zu machen, obwohl ſie ſtreng genommen der Statiſtik gehört. Das zweite Verhältniß iſt die Bewegung der Bevölkerung, in- ſofern ſie nicht mehr als Geſammtziffer erſcheint, ſondern das indi- viduelle Leben betrifft. Dieß nun geſchieht in den drei Formen, der Ehe, der Geburt und des Todes der Einzelnen. Die Aufgabe der Verwaltung iſt hier, dieſe einzelnen Thatſachen zu conſtatiren, da ſie als einzelne vielfache und wichtige Rechte und Verpflichtungen der Einzelnen unter einander bedingen. Die daraus entſpringende Verwal- tungsmaßregel, welche dieſe Aufgabe zu erfüllen beſtimmt iſt, nennen wir mit einem Worte die Standesregiſter. Sie bilden mit ihrer Einrichtung und ihrem Recht einen ſehr wichtigen und mannichfachem Wechſel unterworfenen Theil der Verwaltung der Bevölkerung. Das dritte Verhältniß iſt der Proceß, den wir als die örtliche Bewegung, oder wie die Bevölkerungslehre zu ſagen pflegt, als den Wechſel der Bevölkerung bezeichnen. Dieſe örtliche Bewegung der Be- völkerung als Ganzes betrachtet bildet einen hochwichtigen Theil der Statiſtik, denn das Maß und die Ordnung dieſer großen Thatſache

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/233>, abgerufen am 24.11.2024.