Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.stets dahin wenden, wo die sociale Stellung der Auswandernden eine II. Das Auswanderungswesen der Geschlechterordnung. (Die Grundlage desselben in der Vertheilung des Grundbesitzes. Die Es muß uns fern bleiben, die Geschichte des Auswanderungswesens In der Geschlechterordnung verstehen wir unter Auswanderung ſtets dahin wenden, wo die ſociale Stellung der Auswandernden eine II. Das Auswanderungsweſen der Geſchlechterordnung. (Die Grundlage deſſelben in der Vertheilung des Grundbeſitzes. Die Es muß uns fern bleiben, die Geſchichte des Auswanderungsweſens In der Geſchlechterordnung verſtehen wir unter Auswanderung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0208" n="186"/> ſtets dahin wenden, wo die ſociale Stellung der Auswandernden <hi rendition="#g">eine<lb/> beſſere iſt als in ihrer Heimath</hi>. Das iſt das allgemeinſte Geſetz<lb/> aller Auswanderung, das uns nur nicht bloß die Natur derſelben,<lb/> ſondern auch Geſtalt und Ziel der Auswanderung in den verſchiedenen<lb/> geſellſchaftlichen Epochen erklären, und das Recht des Auswanderungs-<lb/> weſens von Seiten der Verwaltung begründen muß.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Auswanderungsweſen der Geſchlechterordnung.</hi> </head><lb/> <argument> <p>(Die Grundlage deſſelben in der Vertheilung des Grundbeſitzes. Die<lb/> ſogenannten Militär- und Handelscolonien.)</p> </argument><lb/> <p>Es muß uns fern bleiben, die Geſchichte des Auswanderungsweſens<lb/> im Einzelnen zu verfolgen. Aber es iſt von Wichtigkeit, die leitenden<lb/> Geſichtspunkte feſtzuſtellen, da namentlich in neueſter Zeit wieder alles<lb/> Beſondere durch einander geworfen iſt, und dennoch die Gegenwart nur<lb/> auf Grundlage ihres eigenthümlichen Unterſchiedes von der früheren<lb/> Zeit recht verſtanden wird.</p><lb/> <p>In der Geſchlechterordnung verſtehen wir unter Auswanderung<lb/> nicht etwa die Wanderung der Völker, in der ein ganzer Stamm ſich<lb/> eine neue Heimath ſucht, gewöhnlich aus einem uns unbekannten<lb/> Grunde. Die Auswanderung muß vielmehr auch hier als das ange-<lb/> nommen werden, was ſie iſt, als das Verlaſſen der Heimath von einem<lb/><hi rendition="#g">Theile</hi> der Bevölkerung. Es würde nun vom höchſten Intereſſe für<lb/> die Geſchichte der urſprünglichen Völkerbewegungen ſein, zu unterſuchen,<lb/> in wie weit die beiden folgenden Sätze den hiſtoriſchen Grund deſſelben<lb/> abgeben. Die Geſchlechterordnung hat nämlich zwei Hauptſtadien ihrer<lb/> inneren Entwicklung. Die erſte beruht noch auf der <hi rendition="#g">Gemeinſchaft<lb/> der Grundbeſitzungen</hi>, die zweite aber ſchon auf dem <hi rendition="#g">Privat-<lb/> eigenthum</hi> und mithin der verſchiedenen <hi rendition="#g">Vertheilung</hi> drrſelben.<lb/> In der erſten Epoche kann eine eigentliche Auswanderung im obigen<lb/> Sinne nicht ſtattfinden, weil die Gemeinſchaft das Entſtehen des Unter-<lb/> ſchiedes der nichtbeſitzenden und doch freien Claſſe ausſchließt. Die<lb/> Bewegung nach Außen, welche auch hier aus einer Reihe von nahe-<lb/> liegenden Gründen ſtattfindet, erſcheint daher ſtets als eine individuelle<lb/> und gewinnt nur bei kriegeriſchen Völkern, wie bei den Germanen,<lb/> eine feſte Ordnung und Geſtalt in dem <hi rendition="#g">Gefolgsweſen</hi>, das ſo alt<lb/> iſt wie die Geſchichte, und deſſen Grundlage zuletzt doch immer der<lb/> jüngere Sohn der herrſchenden Familie und die ſchwer erträgliche Unter-<lb/> ordnung unter den älteren iſt. In der zweiten Epoche dagegen hat ſich<lb/> die Gemeinſchaft der Gemeindemarkung ſchon aufgelöst. Die freie Fa-<lb/> milie ſitzt auf eigener Hufe. Die Folge iſt, daß der jüngere Sohn<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [186/0208]
ſtets dahin wenden, wo die ſociale Stellung der Auswandernden eine
beſſere iſt als in ihrer Heimath. Das iſt das allgemeinſte Geſetz
aller Auswanderung, das uns nur nicht bloß die Natur derſelben,
ſondern auch Geſtalt und Ziel der Auswanderung in den verſchiedenen
geſellſchaftlichen Epochen erklären, und das Recht des Auswanderungs-
weſens von Seiten der Verwaltung begründen muß.
II. Das Auswanderungsweſen der Geſchlechterordnung.
(Die Grundlage deſſelben in der Vertheilung des Grundbeſitzes. Die
ſogenannten Militär- und Handelscolonien.)
Es muß uns fern bleiben, die Geſchichte des Auswanderungsweſens
im Einzelnen zu verfolgen. Aber es iſt von Wichtigkeit, die leitenden
Geſichtspunkte feſtzuſtellen, da namentlich in neueſter Zeit wieder alles
Beſondere durch einander geworfen iſt, und dennoch die Gegenwart nur
auf Grundlage ihres eigenthümlichen Unterſchiedes von der früheren
Zeit recht verſtanden wird.
In der Geſchlechterordnung verſtehen wir unter Auswanderung
nicht etwa die Wanderung der Völker, in der ein ganzer Stamm ſich
eine neue Heimath ſucht, gewöhnlich aus einem uns unbekannten
Grunde. Die Auswanderung muß vielmehr auch hier als das ange-
nommen werden, was ſie iſt, als das Verlaſſen der Heimath von einem
Theile der Bevölkerung. Es würde nun vom höchſten Intereſſe für
die Geſchichte der urſprünglichen Völkerbewegungen ſein, zu unterſuchen,
in wie weit die beiden folgenden Sätze den hiſtoriſchen Grund deſſelben
abgeben. Die Geſchlechterordnung hat nämlich zwei Hauptſtadien ihrer
inneren Entwicklung. Die erſte beruht noch auf der Gemeinſchaft
der Grundbeſitzungen, die zweite aber ſchon auf dem Privat-
eigenthum und mithin der verſchiedenen Vertheilung drrſelben.
In der erſten Epoche kann eine eigentliche Auswanderung im obigen
Sinne nicht ſtattfinden, weil die Gemeinſchaft das Entſtehen des Unter-
ſchiedes der nichtbeſitzenden und doch freien Claſſe ausſchließt. Die
Bewegung nach Außen, welche auch hier aus einer Reihe von nahe-
liegenden Gründen ſtattfindet, erſcheint daher ſtets als eine individuelle
und gewinnt nur bei kriegeriſchen Völkern, wie bei den Germanen,
eine feſte Ordnung und Geſtalt in dem Gefolgsweſen, das ſo alt
iſt wie die Geſchichte, und deſſen Grundlage zuletzt doch immer der
jüngere Sohn der herrſchenden Familie und die ſchwer erträgliche Unter-
ordnung unter den älteren iſt. In der zweiten Epoche dagegen hat ſich
die Gemeinſchaft der Gemeindemarkung ſchon aufgelöst. Die freie Fa-
milie ſitzt auf eigener Hufe. Die Folge iſt, daß der jüngere Sohn
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