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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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welche demselben in allen Formen zum Grunde liegen, und auf welche
die besondern Verhältnisse jedes Vereins wieder zurückgeführt werden
müssen. Sie scheiden sich wenigstens dem Princip nach in zwei Arten;
wo sie nicht auch äußerlich als solche geschieden sind, sind sie nicht eigent-
lich verschieden, sondern ihre Funktionen sind nur den vorhandenen Or-
ganen übertragen. Diese beiden Arten sind die Vertretungsorgane
und die Vollziehungsorgane.

Die Vertretungsorgane sind der Vorstand, der Verwaltungs-
rath
und der Revisionsausschuß. Der Name dieser einzelnen
Organe ist verschieden; in der Sache selbst sind sie gleich.

I. Die Nothwendigkeit eines Vorstandes für jeden Verein ist
nichts anderes als der Ausdruck der Thatsache, daß jeder Verein eine
individuelle Persönlichkeit ist. Dieß Moment der individuellen Persön-
lichkeit ist es, welches der Vorstand vertritt. Wie im Staate, hat der
Vorstand auch im Verein keine andern Rechte und Pflichten als die-
jenigen, welche aus jener Funktion entstehen. Dieser Grundsatz, nach
welchem er den Vorsitz führt, und die Generalversammlung und den
Verwaltungsrath leitet, drückt eben dasselbe aus. Daß dieß Verhältniß
sich bei kleinen Vereinen dadurch ändert, daß der Präsident zugleich die
Direktion hat, namentlich bei Hülfs- und sonstigen Unterstützungsver-
einen, ändert den Charakter der Vorstandschaft nicht. Der Vorstand
ist als solcher für nichts verantwortlich; wird er es, so wird er es nur
als Direktor. Seine wirkliche Verantwortlichkeit ist stets nur die eines
jeden andern Verwaltungsrathes.

II. Ein dem Vereinswesen ganz eigenthümliches Organ, und da-
mit auch ganz eigenthümliche Rechtsverhältnisse treten mit dem Ver-
waltungsrath
(Aufsichtsrath, in Frankreich und England auch Direk-
tion genannt) ein.

Man muß auch bei dem Verwaltungsrath davon ausgehen, daß
er in seinem Wesen und seinem Rechte nur durch das Wesen des Ver-
eins verstanden und bestimmt werden kann. Es ist das aber unendlich
belehrend, weil es das Gegenbild von wichtigen öffentlich rechtlichen
Verhältnissen darbietet.

Es ist jedem Verein unmöglich durch seine Generalversammlung
sowohl alle für seine Rechte und Thätigkeiten nothwendigen Beschlüsse
zu fassen, als auch die Thätigkeit seiner vollziehenden Organe zu con-
troliren. Dasjenige, was wir oben als das nothwendige Recht der
Generalversammlung bezeichnet haben, erfüllt keineswegs die ganze Auf-
gabe des Vereinslebens. Der Verein bedarf daher eines Organs, welches
in allen der Generalversammlung nicht vorbehaltenen Fällen die letztere
als ihr Mandatar vertritt, und welches andererseits die Ausführung

welche demſelben in allen Formen zum Grunde liegen, und auf welche
die beſondern Verhältniſſe jedes Vereins wieder zurückgeführt werden
müſſen. Sie ſcheiden ſich wenigſtens dem Princip nach in zwei Arten;
wo ſie nicht auch äußerlich als ſolche geſchieden ſind, ſind ſie nicht eigent-
lich verſchieden, ſondern ihre Funktionen ſind nur den vorhandenen Or-
ganen übertragen. Dieſe beiden Arten ſind die Vertretungsorgane
und die Vollziehungsorgane.

Die Vertretungsorgane ſind der Vorſtand, der Verwaltungs-
rath
und der Reviſionsausſchuß. Der Name dieſer einzelnen
Organe iſt verſchieden; in der Sache ſelbſt ſind ſie gleich.

I. Die Nothwendigkeit eines Vorſtandes für jeden Verein iſt
nichts anderes als der Ausdruck der Thatſache, daß jeder Verein eine
individuelle Perſönlichkeit iſt. Dieß Moment der individuellen Perſön-
lichkeit iſt es, welches der Vorſtand vertritt. Wie im Staate, hat der
Vorſtand auch im Verein keine andern Rechte und Pflichten als die-
jenigen, welche aus jener Funktion entſtehen. Dieſer Grundſatz, nach
welchem er den Vorſitz führt, und die Generalverſammlung und den
Verwaltungsrath leitet, drückt eben daſſelbe aus. Daß dieß Verhältniß
ſich bei kleinen Vereinen dadurch ändert, daß der Präſident zugleich die
Direktion hat, namentlich bei Hülfs- und ſonſtigen Unterſtützungsver-
einen, ändert den Charakter der Vorſtandſchaft nicht. Der Vorſtand
iſt als ſolcher für nichts verantwortlich; wird er es, ſo wird er es nur
als Direktor. Seine wirkliche Verantwortlichkeit iſt ſtets nur die eines
jeden andern Verwaltungsrathes.

II. Ein dem Vereinsweſen ganz eigenthümliches Organ, und da-
mit auch ganz eigenthümliche Rechtsverhältniſſe treten mit dem Ver-
waltungsrath
(Aufſichtsrath, in Frankreich und England auch Direk-
tion genannt) ein.

Man muß auch bei dem Verwaltungsrath davon ausgehen, daß
er in ſeinem Weſen und ſeinem Rechte nur durch das Weſen des Ver-
eins verſtanden und beſtimmt werden kann. Es iſt das aber unendlich
belehrend, weil es das Gegenbild von wichtigen öffentlich rechtlichen
Verhältniſſen darbietet.

Es iſt jedem Verein unmöglich durch ſeine Generalverſammlung
ſowohl alle für ſeine Rechte und Thätigkeiten nothwendigen Beſchlüſſe
zu faſſen, als auch die Thätigkeit ſeiner vollziehenden Organe zu con-
troliren. Dasjenige, was wir oben als das nothwendige Recht der
Generalverſammlung bezeichnet haben, erfüllt keineswegs die ganze Auf-
gabe des Vereinslebens. Der Verein bedarf daher eines Organs, welches
in allen der Generalverſammlung nicht vorbehaltenen Fällen die letztere
als ihr Mandatar vertritt, und welches andererſeits die Ausführung

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[594/0618] welche demſelben in allen Formen zum Grunde liegen, und auf welche die beſondern Verhältniſſe jedes Vereins wieder zurückgeführt werden müſſen. Sie ſcheiden ſich wenigſtens dem Princip nach in zwei Arten; wo ſie nicht auch äußerlich als ſolche geſchieden ſind, ſind ſie nicht eigent- lich verſchieden, ſondern ihre Funktionen ſind nur den vorhandenen Or- ganen übertragen. Dieſe beiden Arten ſind die Vertretungsorgane und die Vollziehungsorgane. Die Vertretungsorgane ſind der Vorſtand, der Verwaltungs- rath und der Reviſionsausſchuß. Der Name dieſer einzelnen Organe iſt verſchieden; in der Sache ſelbſt ſind ſie gleich. I. Die Nothwendigkeit eines Vorſtandes für jeden Verein iſt nichts anderes als der Ausdruck der Thatſache, daß jeder Verein eine individuelle Perſönlichkeit iſt. Dieß Moment der individuellen Perſön- lichkeit iſt es, welches der Vorſtand vertritt. Wie im Staate, hat der Vorſtand auch im Verein keine andern Rechte und Pflichten als die- jenigen, welche aus jener Funktion entſtehen. Dieſer Grundſatz, nach welchem er den Vorſitz führt, und die Generalverſammlung und den Verwaltungsrath leitet, drückt eben daſſelbe aus. Daß dieß Verhältniß ſich bei kleinen Vereinen dadurch ändert, daß der Präſident zugleich die Direktion hat, namentlich bei Hülfs- und ſonſtigen Unterſtützungsver- einen, ändert den Charakter der Vorſtandſchaft nicht. Der Vorſtand iſt als ſolcher für nichts verantwortlich; wird er es, ſo wird er es nur als Direktor. Seine wirkliche Verantwortlichkeit iſt ſtets nur die eines jeden andern Verwaltungsrathes. II. Ein dem Vereinsweſen ganz eigenthümliches Organ, und da- mit auch ganz eigenthümliche Rechtsverhältniſſe treten mit dem Ver- waltungsrath (Aufſichtsrath, in Frankreich und England auch Direk- tion genannt) ein. Man muß auch bei dem Verwaltungsrath davon ausgehen, daß er in ſeinem Weſen und ſeinem Rechte nur durch das Weſen des Ver- eins verſtanden und beſtimmt werden kann. Es iſt das aber unendlich belehrend, weil es das Gegenbild von wichtigen öffentlich rechtlichen Verhältniſſen darbietet. Es iſt jedem Verein unmöglich durch ſeine Generalverſammlung ſowohl alle für ſeine Rechte und Thätigkeiten nothwendigen Beſchlüſſe zu faſſen, als auch die Thätigkeit ſeiner vollziehenden Organe zu con- troliren. Dasjenige, was wir oben als das nothwendige Recht der Generalverſammlung bezeichnet haben, erfüllt keineswegs die ganze Auf- gabe des Vereinslebens. Der Verein bedarf daher eines Organs, welches in allen der Generalverſammlung nicht vorbehaltenen Fällen die letztere als ihr Mandatar vertritt, und welches andererſeits die Ausführung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 594. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/618>, abgerufen am 21.11.2024.