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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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dasselbe auch von den Kreis- und Provinzialständen geschieht, so erscheinen sie
in der That als ganz überflüssig. Ihre Grundlage ist jedoch bezeichnend für
das System der örtlichen Selbstverwaltung, denn sie bilden die erste Form, in
welcher neben der staatsbürgerlichen Stadtgemeinde die ständischen Elemente, und
zwar in rein ständischer Form wieder auftraten, da sie gebildet werden nach
den drei Ständen: Gutsbesitzer, Städte und Bauernstand. "Gegenstände des
speziellen Interesses eines Standes können durch die Mitglieder dieses
Standes
ohne die Zuziehung der übrigen Stände verhandelt werden." (§. 15
der Verordnung von 1825.) Das eigentliche Mittelorgan wird jedoch durch die
Kreisstände gebildet. Sie sind bestimmt, die Gemeinsamkeit der Orts-
gemeinde zu vertreten. Sie erscheinen eben dadurch, indem sie auf diese Weise
die ständische Gemeinde neben der staatsbürgerlichen in sich aufnehmen, selbst
als eine ständische Körperschaft. Im Wesentlichen sind sie daher ganz gleich-
artig organisirt; sie bestehen aus den Vertretern der Herrschaften (Ritterguts-
besitzer und Großgrundbesitzer), der Städte und der Landgemeinden. Ihre Be-
fugnisse sind übrigens mehr dem französischen, als dem deutschen Wesen ent-
nommen, während ihre Zusammensetzung sich umgekehrt verhält. Sie haben
nämlich selbst nichts zu verwalten, als ihr eigenes Bermögen; im Uebrigen
haben sie Beschluß zu fassen, wo es sich um gewisse -- nicht genau bestimmte
Ausgaben handelt, und Gutachten in allen allgemeinen Communalangelegen-
heiten zu geben. Nur in einem wesentlichen Punkte sehen wir das Princip der
deutschen Selbstverwaltung durchgreifen; das ist die Berechtigung, den Kandidaten
des Landraths Stellen vorzuschlagen, die übrigens nur in einigen Provinzen
dem ganzen Kreisstand, in anderen ausschließlich dem Rittergutsbesitzer zusteht
-- ein mißlungener Versuch, eine gentry herzustellen, welche ohne Verwal-
tungsgemeinde nicht gedacht werden kann. Diese aber wird gerade durch die
Kreisstände offenbar fast unmöglich. Der Wirkungskreis der letzteren ist ohnehin
dem amtlichen Landrath gegenüber wesentlich nur consultativ; ganz ähnlich steht
das letzte Organ der örtlichen Selbstverwaltung da.

C. Die Provinzialstände müssen auch in Preußen nicht etwa mit
Rönne und Anderen als Glieder der "Volksvertretung" betrachtet werden, was
sie eben nicht sind. Sie sind vielmehr nichts anderes, als das höchste Organ
der örtlichen Selbstverwaltung, und zwar sind sie, nach den Gegenständen, mit
denen sie zu thun haben, im Grunde ständisch geordnete Verwaltungs-
gemeinden
, jedoch mit dem französischen Rechte der administrativen Be-
rathung
neben der Regierung über allgemeine Angelegenheiten der Provinz.
Die Provinzialstände zeigen uns die ständische Ordnung in ihrer vollen Ge-
stalt; charakteristisch ist, daß der Stand des Adels in ihnen ohne Rücksicht auf
die Größe des Besitzes stets die größte Zahl von Stimmen stellt. In Schlesien,
Sachsen, Westphalen und Rheinprovinz stehen sogar die Standesherren als vierter
Stand wieder neben den andern Ständen. Die Verwaltungsbefugnisse beziehen
sich auf ganz bestimmte, einzelne Angelegenheiten; namentlich die Armenverwaltung,
Irren- und Taubstummenanstalten, zum Theil auf Wegewesen (Posen und Preußen),
jedoch nur, soweit ein eigener "Fond" dazu vorhanden ist, Feuerversicherung
und einige andere örtliche Verhältnisse. (Gesetz vom 5. Juni 1821, Art. III.)


daſſelbe auch von den Kreis- und Provinzialſtänden geſchieht, ſo erſcheinen ſie
in der That als ganz überflüſſig. Ihre Grundlage iſt jedoch bezeichnend für
das Syſtem der örtlichen Selbſtverwaltung, denn ſie bilden die erſte Form, in
welcher neben der ſtaatsbürgerlichen Stadtgemeinde die ſtändiſchen Elemente, und
zwar in rein ſtändiſcher Form wieder auftraten, da ſie gebildet werden nach
den drei Ständen: Gutsbeſitzer, Städte und Bauernſtand. „Gegenſtände des
ſpeziellen Intereſſes eines Standes können durch die Mitglieder dieſes
Standes
ohne die Zuziehung der übrigen Stände verhandelt werden.“ (§. 15
der Verordnung von 1825.) Das eigentliche Mittelorgan wird jedoch durch die
Kreisſtände gebildet. Sie ſind beſtimmt, die Gemeinſamkeit der Orts-
gemeinde zu vertreten. Sie erſcheinen eben dadurch, indem ſie auf dieſe Weiſe
die ſtändiſche Gemeinde neben der ſtaatsbürgerlichen in ſich aufnehmen, ſelbſt
als eine ſtändiſche Körperſchaft. Im Weſentlichen ſind ſie daher ganz gleich-
artig organiſirt; ſie beſtehen aus den Vertretern der Herrſchaften (Ritterguts-
beſitzer und Großgrundbeſitzer), der Städte und der Landgemeinden. Ihre Be-
fugniſſe ſind übrigens mehr dem franzöſiſchen, als dem deutſchen Weſen ent-
nommen, während ihre Zuſammenſetzung ſich umgekehrt verhält. Sie haben
nämlich ſelbſt nichts zu verwalten, als ihr eigenes Bermögen; im Uebrigen
haben ſie Beſchluß zu faſſen, wo es ſich um gewiſſe — nicht genau beſtimmte
Ausgaben handelt, und Gutachten in allen allgemeinen Communalangelegen-
heiten zu geben. Nur in einem weſentlichen Punkte ſehen wir das Princip der
deutſchen Selbſtverwaltung durchgreifen; das iſt die Berechtigung, den Kandidaten
des Landraths Stellen vorzuſchlagen, die übrigens nur in einigen Provinzen
dem ganzen Kreisſtand, in anderen ausſchließlich dem Rittergutsbeſitzer zuſteht
— ein mißlungener Verſuch, eine gentry herzuſtellen, welche ohne Verwal-
tungsgemeinde nicht gedacht werden kann. Dieſe aber wird gerade durch die
Kreisſtände offenbar faſt unmöglich. Der Wirkungskreis der letzteren iſt ohnehin
dem amtlichen Landrath gegenüber weſentlich nur conſultativ; ganz ähnlich ſteht
das letzte Organ der örtlichen Selbſtverwaltung da.

C. Die Provinzialſtände müſſen auch in Preußen nicht etwa mit
Rönne und Anderen als Glieder der „Volksvertretung“ betrachtet werden, was
ſie eben nicht ſind. Sie ſind vielmehr nichts anderes, als das höchſte Organ
der örtlichen Selbſtverwaltung, und zwar ſind ſie, nach den Gegenſtänden, mit
denen ſie zu thun haben, im Grunde ſtändiſch geordnete Verwaltungs-
gemeinden
, jedoch mit dem franzöſiſchen Rechte der adminiſtrativen Be-
rathung
neben der Regierung über allgemeine Angelegenheiten der Provinz.
Die Provinzialſtände zeigen uns die ſtändiſche Ordnung in ihrer vollen Ge-
ſtalt; charakteriſtiſch iſt, daß der Stand des Adels in ihnen ohne Rückſicht auf
die Größe des Beſitzes ſtets die größte Zahl von Stimmen ſtellt. In Schleſien,
Sachſen, Weſtphalen und Rheinprovinz ſtehen ſogar die Standesherren als vierter
Stand wieder neben den andern Ständen. Die Verwaltungsbefugniſſe beziehen
ſich auf ganz beſtimmte, einzelne Angelegenheiten; namentlich die Armenverwaltung,
Irren- und Taubſtummenanſtalten, zum Theil auf Wegeweſen (Poſen und Preußen),
jedoch nur, ſoweit ein eigener „Fond“ dazu vorhanden iſt, Feuerverſicherung
und einige andere örtliche Verhältniſſe. (Geſetz vom 5. Juni 1821, Art. III.)


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[505/0529] daſſelbe auch von den Kreis- und Provinzialſtänden geſchieht, ſo erſcheinen ſie in der That als ganz überflüſſig. Ihre Grundlage iſt jedoch bezeichnend für das Syſtem der örtlichen Selbſtverwaltung, denn ſie bilden die erſte Form, in welcher neben der ſtaatsbürgerlichen Stadtgemeinde die ſtändiſchen Elemente, und zwar in rein ſtändiſcher Form wieder auftraten, da ſie gebildet werden nach den drei Ständen: Gutsbeſitzer, Städte und Bauernſtand. „Gegenſtände des ſpeziellen Intereſſes eines Standes können durch die Mitglieder dieſes Standes ohne die Zuziehung der übrigen Stände verhandelt werden.“ (§. 15 der Verordnung von 1825.) Das eigentliche Mittelorgan wird jedoch durch die Kreisſtände gebildet. Sie ſind beſtimmt, die Gemeinſamkeit der Orts- gemeinde zu vertreten. Sie erſcheinen eben dadurch, indem ſie auf dieſe Weiſe die ſtändiſche Gemeinde neben der ſtaatsbürgerlichen in ſich aufnehmen, ſelbſt als eine ſtändiſche Körperſchaft. Im Weſentlichen ſind ſie daher ganz gleich- artig organiſirt; ſie beſtehen aus den Vertretern der Herrſchaften (Ritterguts- beſitzer und Großgrundbeſitzer), der Städte und der Landgemeinden. Ihre Be- fugniſſe ſind übrigens mehr dem franzöſiſchen, als dem deutſchen Weſen ent- nommen, während ihre Zuſammenſetzung ſich umgekehrt verhält. Sie haben nämlich ſelbſt nichts zu verwalten, als ihr eigenes Bermögen; im Uebrigen haben ſie Beſchluß zu faſſen, wo es ſich um gewiſſe — nicht genau beſtimmte Ausgaben handelt, und Gutachten in allen allgemeinen Communalangelegen- heiten zu geben. Nur in einem weſentlichen Punkte ſehen wir das Princip der deutſchen Selbſtverwaltung durchgreifen; das iſt die Berechtigung, den Kandidaten des Landraths Stellen vorzuſchlagen, die übrigens nur in einigen Provinzen dem ganzen Kreisſtand, in anderen ausſchließlich dem Rittergutsbeſitzer zuſteht — ein mißlungener Verſuch, eine gentry herzuſtellen, welche ohne Verwal- tungsgemeinde nicht gedacht werden kann. Dieſe aber wird gerade durch die Kreisſtände offenbar faſt unmöglich. Der Wirkungskreis der letzteren iſt ohnehin dem amtlichen Landrath gegenüber weſentlich nur conſultativ; ganz ähnlich ſteht das letzte Organ der örtlichen Selbſtverwaltung da. C. Die Provinzialſtände müſſen auch in Preußen nicht etwa mit Rönne und Anderen als Glieder der „Volksvertretung“ betrachtet werden, was ſie eben nicht ſind. Sie ſind vielmehr nichts anderes, als das höchſte Organ der örtlichen Selbſtverwaltung, und zwar ſind ſie, nach den Gegenſtänden, mit denen ſie zu thun haben, im Grunde ſtändiſch geordnete Verwaltungs- gemeinden, jedoch mit dem franzöſiſchen Rechte der adminiſtrativen Be- rathung neben der Regierung über allgemeine Angelegenheiten der Provinz. Die Provinzialſtände zeigen uns die ſtändiſche Ordnung in ihrer vollen Ge- ſtalt; charakteriſtiſch iſt, daß der Stand des Adels in ihnen ohne Rückſicht auf die Größe des Beſitzes ſtets die größte Zahl von Stimmen ſtellt. In Schleſien, Sachſen, Weſtphalen und Rheinprovinz ſtehen ſogar die Standesherren als vierter Stand wieder neben den andern Ständen. Die Verwaltungsbefugniſſe beziehen ſich auf ganz beſtimmte, einzelne Angelegenheiten; namentlich die Armenverwaltung, Irren- und Taubſtummenanſtalten, zum Theil auf Wegeweſen (Poſen und Preußen), jedoch nur, ſoweit ein eigener „Fond“ dazu vorhanden iſt, Feuerverſicherung und einige andere örtliche Verhältniſſe. (Geſetz vom 5. Juni 1821, Art. III.)

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/529>, abgerufen am 22.11.2024.