1837 durchführen. Die Basis der Wahl ist hier wie im Staate der Census, das charakteristische Merkmal der Herrschaft der Bourgeoisie. Das erste Gesetz von 1831 kann man als die Grundlage der Gemeinde- verfassung, das zweite von 1837 als die Grundlage der Gemeinde- verwaltung bezeichnen. Diese Grundzüge sind bis auf den heutigen Tag geblieben. Mit ihm ist das Wesen der örtlichen Selbstverwaltung gegeben, und es ist nicht schwer, das Einzelne in diesem Rahmen anzu- ordnen. Wir wollen versuchen die beiden Hauptseiten des Gemeinde- lebens, das Verhältniß derselben zur Regierung und das Verhältniß zur wirklichen Verwaltung demgemäß kurz hervorzuheben.
Was das erstere betrifft, so ist es ein doppeltes, das Verhältniß des Maire und das des Conseil municipal, welche zusammen das Corps municipal bilden. Der vom Kaiser bei größeren und vom Prefet bei kleineren Communen ernannte Maire ist zuerst das Haupt der Commune; il represente la communaute dans tous les actes qui la concernent, il gerit les biens, il gerante ses interets, il pourvoit a sa police locale -- außerdem aber ist er Beamteter im Staatsorganismus: il est agent du Gouvernement, officier de l'etat civil, officier de police judiciaire (Cod. d'Inst. civ. art. 9, 11--15, 50), juge de police (Cod. d'Inst. civ. art. 166--171) und juge administratif. Seine Entschei- dungen sind daher arretes;er, und nicht die Gemeinde besitzt das Recht, Polizeiverordnungen zu erlassen, das ihm das Gesetz vom 18. Juli 1837 verliehen hat. Gegen diese arretes gibt es nicht wie in England Klagen, sondern nur Beschwerden beim Prefet, in zweiter Instanz beim Minister, in gewissen Fällen sogar beim Conseil d'Etat. Der amtliche Charakter des Maire ist daher ein ganz unzweifelhafter, und durch ihn ist daher auch die ganze vollziehende Gewalt der Gemeinde, die Ver- ordnungs-, Organisations- und Polizeigewalt, in den Händen des Amts. Die Adjoints des Maire sind amtliche Magistratsräthe, deren spezielle Beziehungen durch das Gesetz vom 5. Mai 1855 genau festgestellt sind. Auf dieser Basis ist der Gemeinderath und seine Funktion leicht zu ver- stehen. Der Conseil municipalentscheidet über die Verwaltung des Eigenthums der Commune; er beräth einerseits das Gemeindebudget, namentlich auch die Zuschläge, welche endgültig erst vom Prefet ent- schieden werden, und zweitens namentlich die Communicationsangelegen- heiten innerhalb der Gemeindegränze; er begutachtet endlich die Verwaltung der öffentlichen Gemeindeanstalten, und zwar ihre wirth- schaftliche wie ihre eigentliche Verwaltung. In diesen Grundsätzen des Gesetzes von 1837 ist nichts geändert worden. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich, und der Maire hat das Recht, jede Verhandlung, die nicht genau in seine Competenz fällt, für nichtig zu erklären. Das
1837 durchführen. Die Baſis der Wahl iſt hier wie im Staate der Cenſus, das charakteriſtiſche Merkmal der Herrſchaft der Bourgeoiſie. Das erſte Geſetz von 1831 kann man als die Grundlage der Gemeinde- verfaſſung, das zweite von 1837 als die Grundlage der Gemeinde- verwaltung bezeichnen. Dieſe Grundzüge ſind bis auf den heutigen Tag geblieben. Mit ihm iſt das Weſen der örtlichen Selbſtverwaltung gegeben, und es iſt nicht ſchwer, das Einzelne in dieſem Rahmen anzu- ordnen. Wir wollen verſuchen die beiden Hauptſeiten des Gemeinde- lebens, das Verhältniß derſelben zur Regierung und das Verhältniß zur wirklichen Verwaltung demgemäß kurz hervorzuheben.
Was das erſtere betrifft, ſo iſt es ein doppeltes, das Verhältniß des Maire und das des Conseil municipal, welche zuſammen das Corps municipal bilden. Der vom Kaiſer bei größeren und vom Préfet bei kleineren Communen ernannte Maire iſt zuerſt das Haupt der Commune; il représente la communauté dans tous les actes qui la concernent, il gérit les biens, il gérante ses intérêts, il pourvoit à sa police locale — außerdem aber iſt er Beamteter im Staatsorganismus: il est agent du Gouvernement, officier de l’état civil, officier de police judiciaire (Cod. d’Inst. civ. art. 9, 11—15, 50), juge de police (Cod. d’Inst. civ. art. 166—171) und juge administratif. Seine Entſchei- dungen ſind daher arrêtés;er, und nicht die Gemeinde beſitzt das Recht, Polizeiverordnungen zu erlaſſen, das ihm das Geſetz vom 18. Juli 1837 verliehen hat. Gegen dieſe arrêtés gibt es nicht wie in England Klagen, ſondern nur Beſchwerden beim Préfet, in zweiter Inſtanz beim Miniſter, in gewiſſen Fällen ſogar beim Conseil d’État. Der amtliche Charakter des Maire iſt daher ein ganz unzweifelhafter, und durch ihn iſt daher auch die ganze vollziehende Gewalt der Gemeinde, die Ver- ordnungs-, Organiſations- und Polizeigewalt, in den Händen des Amts. Die Adjoints des Maire ſind amtliche Magiſtratsräthe, deren ſpezielle Beziehungen durch das Geſetz vom 5. Mai 1855 genau feſtgeſtellt ſind. Auf dieſer Baſis iſt der Gemeinderath und ſeine Funktion leicht zu ver- ſtehen. Der Conseil municipalentſcheidet über die Verwaltung des Eigenthums der Commune; er beräth einerſeits das Gemeindebudget, namentlich auch die Zuſchläge, welche endgültig erſt vom Préfet ent- ſchieden werden, und zweitens namentlich die Communicationsangelegen- heiten innerhalb der Gemeindegränze; er begutachtet endlich die Verwaltung der öffentlichen Gemeindeanſtalten, und zwar ihre wirth- ſchaftliche wie ihre eigentliche Verwaltung. In dieſen Grundſätzen des Geſetzes von 1837 iſt nichts geändert worden. Seine Sitzungen ſind nicht öffentlich, und der Maire hat das Recht, jede Verhandlung, die nicht genau in ſeine Competenz fällt, für nichtig zu erklären. Das
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1837 durchführen. Die Baſis der Wahl iſt hier wie im Staate der
Cenſus, das charakteriſtiſche Merkmal der Herrſchaft der Bourgeoiſie.
Das erſte Geſetz von 1831 kann man als die Grundlage der Gemeinde-
verfaſſung, das zweite von 1837 als die Grundlage der Gemeinde-
verwaltung bezeichnen. Dieſe Grundzüge ſind bis auf den heutigen
Tag geblieben. Mit ihm iſt das Weſen der örtlichen Selbſtverwaltung
gegeben, und es iſt nicht ſchwer, das Einzelne in dieſem Rahmen anzu-
ordnen. Wir wollen verſuchen die beiden Hauptſeiten des Gemeinde-
lebens, das Verhältniß derſelben zur Regierung und das Verhältniß
zur wirklichen Verwaltung demgemäß kurz hervorzuheben.
Was das erſtere betrifft, ſo iſt es ein doppeltes, das Verhältniß
des Maire und das des Conseil municipal, welche zuſammen das Corps
municipal bilden. Der vom Kaiſer bei größeren und vom Préfet bei
kleineren Communen ernannte Maire iſt zuerſt das Haupt der Commune;
il représente la communauté dans tous les actes qui la concernent,
il gérit les biens, il gérante ses intérêts, il pourvoit à sa police
locale — außerdem aber iſt er Beamteter im Staatsorganismus: il est
agent du Gouvernement, officier de l’état civil, officier de police
judiciaire (Cod. d’Inst. civ. art. 9, 11—15, 50), juge de police (Cod.
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dungen ſind daher arrêtés; er, und nicht die Gemeinde beſitzt das
Recht, Polizeiverordnungen zu erlaſſen, das ihm das Geſetz vom 18. Juli
1837 verliehen hat. Gegen dieſe arrêtés gibt es nicht wie in England
Klagen, ſondern nur Beſchwerden beim Préfet, in zweiter Inſtanz beim
Miniſter, in gewiſſen Fällen ſogar beim Conseil d’État. Der amtliche
Charakter des Maire iſt daher ein ganz unzweifelhafter, und durch ihn
iſt daher auch die ganze vollziehende Gewalt der Gemeinde, die Ver-
ordnungs-, Organiſations- und Polizeigewalt, in den Händen des Amts.
Die Adjoints des Maire ſind amtliche Magiſtratsräthe, deren ſpezielle
Beziehungen durch das Geſetz vom 5. Mai 1855 genau feſtgeſtellt ſind.
Auf dieſer Baſis iſt der Gemeinderath und ſeine Funktion leicht zu ver-
ſtehen. Der Conseil municipal entſcheidet über die Verwaltung des
Eigenthums der Commune; er beräth einerſeits das Gemeindebudget,
namentlich auch die Zuſchläge, welche endgültig erſt vom Préfet ent-
ſchieden werden, und zweitens namentlich die Communicationsangelegen-
heiten innerhalb der Gemeindegränze; er begutachtet endlich die
Verwaltung der öffentlichen Gemeindeanſtalten, und zwar ihre wirth-
ſchaftliche wie ihre eigentliche Verwaltung. In dieſen Grundſätzen des
Geſetzes von 1837 iſt nichts geändert worden. Seine Sitzungen ſind
nicht öffentlich, und der Maire hat das Recht, jede Verhandlung,
die nicht genau in ſeine Competenz fällt, für nichtig zu erklären. Das
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/510>, abgerufen am 26.11.2024.
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