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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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thätiger Körper entgegentritt, mit welchem sich die Behörde auf gleichem Gebiete
abzufinden hat. Da die Selbstverwaltung keine Rechte besitzt, kann natürlich
auch der Maire keine besitzen. Er hat nirgends zu fürchten, daß er in seiner
Funktion vor einem andern Forum belangt wird, als demjenigen, welcher ihm
eben diese Funktion bestimmt hat; er ist daher an jedem Orte allerdings die
Verwaltung, aber er ist nicht der Staat. Er ist keine magistrature, sondern
nur ein fonctionnaire. Eben darum gibt es auch keine Varietät des Behörden-
wesens in Frankreich; es ist nur der Ausdruck eines und desselben Gedankens,
des amtlichen Gehorsams, nicht des amtlichen Rechts. Und obwohl wir vielfach
die Formen dieser Sache in Deutschland aufgenommen haben, so verstehen wir
sie Gottlob doch nie so recht; denn wir haben den Geist derselben nicht recipirt.
Das deutsche Behördenwesen ist ein wesentlich anderes, als das englische, aber
es ist noch tiefer verschieden von dem französischen.

Das deutsche Behördenwesen ist nämlich historisch zunächst die staatliche
Gestaltung der ständischen Selbstverwaltung, die gutsherrliche Behörde, auf-
genommen und veredelt durch die staatliche Verwaltung. Die deutsche Behörde
hat niemals ganz das Gefühl verloren, daß die Selbstverwaltung selbständige
Rechte habe, wie die französische; aber sie ist auch nie auf die bloß richterliche
und schutzpolizeiliche Funktion beschränkt geworden, wie die englische. Sie ist
durch die Entwicklung des Verfassungslebens unseres Jahrhunderts das ge-
worden, was sie sein soll, das örtliche Staatsamt. Vortrefflich sagt
Pötzl (Bayerisches Verwaltungsrecht I. S. 7): "Bei der Bezeichnung "Behörde"
ist die Rücksicht auf die Gegenstände und Befugnisse, die einem Organe an-
gehören, bei der Bezeichnung "Amt" dagegen die auf die Pflichten entscheidend."
Sie ist Träger der Autorität des Staats auch gegenüber der Majorität; sie
hat das Recht, es in allen Gebieten des Staatslebens zu sein. Sie ist das noch
immer nicht in dem Grade und in der Klarheit, wie sie es sein sollte; aber
sie ist es ihrem Wesen nach. Sie hat in den deutschen Staaten sehr verschiedene
Namen und Formen; sie ist theils direkt vom Staate eingesetzt, theils ist sie
nur eine Umwandlung der gutsherrlichen Verwalter; aber nirgends ist sie zu-
gelassen, ohne diejenigen Bedingungen erfüllt zu haben, welche das deutsche
Recht mit dem deutschen Beamtenthum verbindet. Sie ist daher nicht die Be-
herrscherin der Selbstverwaltung, wie in Frankreich, und auch nicht ein für
die Thätigkeit desselben indifferenter Organismus, wie in England, der nur
dann funktionirt, wenn Gesetz und Sicherheit in Gefahr kommen, sondern sie
ist die Vermittlung zwischen Staat und Gesellschaft. Sie schließt sich daher
viel freier an die besonderen Verhältnisse der letzteren an; sie läßt, ohne daß
ihrem Wesen Eintrag geschähe, Verschiedenheiten in Namen und selbst in der
Competenz zu, die weder in Frankreich, noch in England denkbar sind. Sie
zwingt daher die Darstellung allerdings, wenn sie genau sein will, stets sich
an die statistische Ordnung jedes einzelnen Staates anzuschließen; aber sie hat
dennoch ein wesentliches Kriterium, das sie von Frankreich und England
definitiv unterscheidet. Die deutsche unterste Behörde ist nämlich niemals eine
Gemeindebehörde, wie der Maire, sondern hat stets eine örtliche Competenz
der Verwaltung für eine Anzahl von Gemeinden; und das ist es, was

thätiger Körper entgegentritt, mit welchem ſich die Behörde auf gleichem Gebiete
abzufinden hat. Da die Selbſtverwaltung keine Rechte beſitzt, kann natürlich
auch der Maire keine beſitzen. Er hat nirgends zu fürchten, daß er in ſeiner
Funktion vor einem andern Forum belangt wird, als demjenigen, welcher ihm
eben dieſe Funktion beſtimmt hat; er iſt daher an jedem Orte allerdings die
Verwaltung, aber er iſt nicht der Staat. Er iſt keine magistrature, ſondern
nur ein fonctionnaire. Eben darum gibt es auch keine Varietät des Behörden-
weſens in Frankreich; es iſt nur der Ausdruck eines und deſſelben Gedankens,
des amtlichen Gehorſams, nicht des amtlichen Rechts. Und obwohl wir vielfach
die Formen dieſer Sache in Deutſchland aufgenommen haben, ſo verſtehen wir
ſie Gottlob doch nie ſo recht; denn wir haben den Geiſt derſelben nicht recipirt.
Das deutſche Behördenweſen iſt ein weſentlich anderes, als das engliſche, aber
es iſt noch tiefer verſchieden von dem franzöſiſchen.

Das deutſche Behördenweſen iſt nämlich hiſtoriſch zunächſt die ſtaatliche
Geſtaltung der ſtändiſchen Selbſtverwaltung, die gutsherrliche Behörde, auf-
genommen und veredelt durch die ſtaatliche Verwaltung. Die deutſche Behörde
hat niemals ganz das Gefühl verloren, daß die Selbſtverwaltung ſelbſtändige
Rechte habe, wie die franzöſiſche; aber ſie iſt auch nie auf die bloß richterliche
und ſchutzpolizeiliche Funktion beſchränkt geworden, wie die engliſche. Sie iſt
durch die Entwicklung des Verfaſſungslebens unſeres Jahrhunderts das ge-
worden, was ſie ſein ſoll, das örtliche Staatsamt. Vortrefflich ſagt
Pötzl (Bayeriſches Verwaltungsrecht I. S. 7): „Bei der Bezeichnung „Behörde“
iſt die Rückſicht auf die Gegenſtände und Befugniſſe, die einem Organe an-
gehören, bei der Bezeichnung „Amt“ dagegen die auf die Pflichten entſcheidend.“
Sie iſt Träger der Autorität des Staats auch gegenüber der Majorität; ſie
hat das Recht, es in allen Gebieten des Staatslebens zu ſein. Sie iſt das noch
immer nicht in dem Grade und in der Klarheit, wie ſie es ſein ſollte; aber
ſie iſt es ihrem Weſen nach. Sie hat in den deutſchen Staaten ſehr verſchiedene
Namen und Formen; ſie iſt theils direkt vom Staate eingeſetzt, theils iſt ſie
nur eine Umwandlung der gutsherrlichen Verwalter; aber nirgends iſt ſie zu-
gelaſſen, ohne diejenigen Bedingungen erfüllt zu haben, welche das deutſche
Recht mit dem deutſchen Beamtenthum verbindet. Sie iſt daher nicht die Be-
herrſcherin der Selbſtverwaltung, wie in Frankreich, und auch nicht ein für
die Thätigkeit deſſelben indifferenter Organismus, wie in England, der nur
dann funktionirt, wenn Geſetz und Sicherheit in Gefahr kommen, ſondern ſie
iſt die Vermittlung zwiſchen Staat und Geſellſchaft. Sie ſchließt ſich daher
viel freier an die beſonderen Verhältniſſe der letzteren an; ſie läßt, ohne daß
ihrem Weſen Eintrag geſchähe, Verſchiedenheiten in Namen und ſelbſt in der
Competenz zu, die weder in Frankreich, noch in England denkbar ſind. Sie
zwingt daher die Darſtellung allerdings, wenn ſie genau ſein will, ſtets ſich
an die ſtatiſtiſche Ordnung jedes einzelnen Staates anzuſchließen; aber ſie hat
dennoch ein weſentliches Kriterium, das ſie von Frankreich und England
definitiv unterſcheidet. Die deutſche unterſte Behörde iſt nämlich niemals eine
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[330/0354] thätiger Körper entgegentritt, mit welchem ſich die Behörde auf gleichem Gebiete abzufinden hat. Da die Selbſtverwaltung keine Rechte beſitzt, kann natürlich auch der Maire keine beſitzen. Er hat nirgends zu fürchten, daß er in ſeiner Funktion vor einem andern Forum belangt wird, als demjenigen, welcher ihm eben dieſe Funktion beſtimmt hat; er iſt daher an jedem Orte allerdings die Verwaltung, aber er iſt nicht der Staat. Er iſt keine magistrature, ſondern nur ein fonctionnaire. Eben darum gibt es auch keine Varietät des Behörden- weſens in Frankreich; es iſt nur der Ausdruck eines und deſſelben Gedankens, des amtlichen Gehorſams, nicht des amtlichen Rechts. Und obwohl wir vielfach die Formen dieſer Sache in Deutſchland aufgenommen haben, ſo verſtehen wir ſie Gottlob doch nie ſo recht; denn wir haben den Geiſt derſelben nicht recipirt. Das deutſche Behördenweſen iſt ein weſentlich anderes, als das engliſche, aber es iſt noch tiefer verſchieden von dem franzöſiſchen. Das deutſche Behördenweſen iſt nämlich hiſtoriſch zunächſt die ſtaatliche Geſtaltung der ſtändiſchen Selbſtverwaltung, die gutsherrliche Behörde, auf- genommen und veredelt durch die ſtaatliche Verwaltung. Die deutſche Behörde hat niemals ganz das Gefühl verloren, daß die Selbſtverwaltung ſelbſtändige Rechte habe, wie die franzöſiſche; aber ſie iſt auch nie auf die bloß richterliche und ſchutzpolizeiliche Funktion beſchränkt geworden, wie die engliſche. Sie iſt durch die Entwicklung des Verfaſſungslebens unſeres Jahrhunderts das ge- worden, was ſie ſein ſoll, das örtliche Staatsamt. Vortrefflich ſagt Pötzl (Bayeriſches Verwaltungsrecht I. S. 7): „Bei der Bezeichnung „Behörde“ iſt die Rückſicht auf die Gegenſtände und Befugniſſe, die einem Organe an- gehören, bei der Bezeichnung „Amt“ dagegen die auf die Pflichten entſcheidend.“ Sie iſt Träger der Autorität des Staats auch gegenüber der Majorität; ſie hat das Recht, es in allen Gebieten des Staatslebens zu ſein. Sie iſt das noch immer nicht in dem Grade und in der Klarheit, wie ſie es ſein ſollte; aber ſie iſt es ihrem Weſen nach. Sie hat in den deutſchen Staaten ſehr verſchiedene Namen und Formen; ſie iſt theils direkt vom Staate eingeſetzt, theils iſt ſie nur eine Umwandlung der gutsherrlichen Verwalter; aber nirgends iſt ſie zu- gelaſſen, ohne diejenigen Bedingungen erfüllt zu haben, welche das deutſche Recht mit dem deutſchen Beamtenthum verbindet. Sie iſt daher nicht die Be- herrſcherin der Selbſtverwaltung, wie in Frankreich, und auch nicht ein für die Thätigkeit deſſelben indifferenter Organismus, wie in England, der nur dann funktionirt, wenn Geſetz und Sicherheit in Gefahr kommen, ſondern ſie iſt die Vermittlung zwiſchen Staat und Geſellſchaft. Sie ſchließt ſich daher viel freier an die beſonderen Verhältniſſe der letzteren an; ſie läßt, ohne daß ihrem Weſen Eintrag geſchähe, Verſchiedenheiten in Namen und ſelbſt in der Competenz zu, die weder in Frankreich, noch in England denkbar ſind. Sie zwingt daher die Darſtellung allerdings, wenn ſie genau ſein will, ſtets ſich an die ſtatiſtiſche Ordnung jedes einzelnen Staates anzuſchließen; aber ſie hat dennoch ein weſentliches Kriterium, das ſie von Frankreich und England definitiv unterſcheidet. Die deutſche unterſte Behörde iſt nämlich niemals eine Gemeindebehörde, wie der Maire, ſondern hat ſtets eine örtliche Competenz der Verwaltung für eine Anzahl von Gemeinden; und das iſt es, was

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/354>, abgerufen am 23.11.2024.