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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Es gibt daher nur in Deutschland eine Oberaufsicht im wahren Sinn des
Wortes: aber auch hier hat sie ihre Geschichte; denn sie hat faktisch ganz anders
funktionirt im vorigen Jahrhundert als im gegenwärtigen, und da das deutsche
Staatsrecht diesen Unterschied nicht begriffen hat, so sind wir auch zu keinem
organischen Verständniß derselben gelangt.

Der Charakter des öffentlichen Rechtszustandes im vorigen Jahrhundert
war die Selbständigkeit der Körper der Selbstverwaltung auf Grundlage des
historischen Rechts. Die Entwicklung der Staatsidee forderte eine neue Unter-
werfung dieser Körper und ihrer Aktion unter die höchste Staatsgewalt. Für
diese Unterwerfung bedurfte man eines Rechtstitels. Da derselbe im positiven
Recht nicht vorhanden war, so mußte man auch hier in die Idee des Staats
zurückgehen, und so entstand der Begriff der, mit dem Wesen des Staats ge-
gebenen oberaufsehenden Gewalt, vermöge deren die höchste Staatsgewalt
die Thätigkeit der Selbstverwaltung sich unterwarf. Die innere Nothwendigkeit
der organischen Einheit des Staatslebens erzeugte somit jenen Begriff und jenes
Recht; aber die Verschmelzung von Gesetzgebung und Regierung machte es un-
möglich, eine Gränze dafür zu finden. Daher sehen wir jene "Gewalt" in
Deutschland als einen immanenten Begriff der Staatsgewalt erscheinen, aber
ohne daß man hätte sagen können, was er eigentlich enthalte. Nur das stand
fest, daß vermöge desselben die höchste Staatsgewalt nicht etwa bloß die einzelnen
Akte der Selbstverwaltung, sondern das Recht auf Selbstverwaltung
selbst
ihrer Genehmigung unterzog, und zwar als Bestätigung der Privilegien,
Stadtrechte, Zunftrechte u. s. w., wobei sie unbedenklich auch Aenderungen
in diesen Bestimmungen vornahm, wenn es ihr gutdünkte. Das alte Recht
der Oberaufsicht ist daher im Grunde zugleich ein Theil der Gesetzgebung
für das öffentliche Recht, namentlich aber ein Ausfluß der Organisationsgewalt;
und es wird einleuchten, weßhalb die Regierungen damit so fest an diesem so-
genannten jus supremae inspectionis festhielten, während die Gränzen des-
selben Gegenstand beständiger Discussion waren. Pütter hat in seiner Literatur
des Deutschen Staatsrechts (III, 300 ff.) die betreffende Literatur gesammelt;
sie verdiente wohl eine eingehende Darstellung vom obigen Standpunkt, denn
es lag nur zu nahe, dieß Recht mit der Aufgabe der Sicherheitspolizei zu
verbinden und vermöge desselben sich in alle Verhältnisse nicht bloß der Selbst-
verwaltung sondern auch des Privatlebens zu mischen. Das Oberaufsichtsrecht
ward dadurch ein Recht der Polizei; und damit begann dann jener Widerwille
gegen dasselbe, der eine wissenschaftliche Auffassung beinahe unmöglich gemacht
hat. Schon Berg (Polizeirecht IV, 391) sagt: "die Polizei darf bei Aus-
übung ihres wichtigen Aufsichtsamtes nie das Thun und Lassen im In-
nern der Familie
ausforschen, nie den Hausfrieden brechen und das Haus-
recht verletzen." Als nun mit unserem Jahrhundert die Selbstverwaltungskörper
-- vom Vereinswesen ist noch keine Rede -- eine verfassungsmäßige Selbst-
verwaltung erhalten, entsteht die Frage, was eigentlich jetzt die Oberaufsicht ist.
Und hier sieht man gleich anfangs die richtige Auffassung durchbrechen; aber
sie ist unfähig Stand zu halten, weil die Voraussetzung aller Oberaufsicht, das
Verständniß der Gemeinden als ein Theil des Organismus fehlt. Bei Klüber

Es gibt daher nur in Deutſchland eine Oberaufſicht im wahren Sinn des
Wortes: aber auch hier hat ſie ihre Geſchichte; denn ſie hat faktiſch ganz anders
funktionirt im vorigen Jahrhundert als im gegenwärtigen, und da das deutſche
Staatsrecht dieſen Unterſchied nicht begriffen hat, ſo ſind wir auch zu keinem
organiſchen Verſtändniß derſelben gelangt.

Der Charakter des öffentlichen Rechtszuſtandes im vorigen Jahrhundert
war die Selbſtändigkeit der Körper der Selbſtverwaltung auf Grundlage des
hiſtoriſchen Rechts. Die Entwicklung der Staatsidee forderte eine neue Unter-
werfung dieſer Körper und ihrer Aktion unter die höchſte Staatsgewalt. Für
dieſe Unterwerfung bedurfte man eines Rechtstitels. Da derſelbe im poſitiven
Recht nicht vorhanden war, ſo mußte man auch hier in die Idee des Staats
zurückgehen, und ſo entſtand der Begriff der, mit dem Weſen des Staats ge-
gebenen oberaufſehenden Gewalt, vermöge deren die höchſte Staatsgewalt
die Thätigkeit der Selbſtverwaltung ſich unterwarf. Die innere Nothwendigkeit
der organiſchen Einheit des Staatslebens erzeugte ſomit jenen Begriff und jenes
Recht; aber die Verſchmelzung von Geſetzgebung und Regierung machte es un-
möglich, eine Gränze dafür zu finden. Daher ſehen wir jene „Gewalt“ in
Deutſchland als einen immanenten Begriff der Staatsgewalt erſcheinen, aber
ohne daß man hätte ſagen können, was er eigentlich enthalte. Nur das ſtand
feſt, daß vermöge deſſelben die höchſte Staatsgewalt nicht etwa bloß die einzelnen
Akte der Selbſtverwaltung, ſondern das Recht auf Selbſtverwaltung
ſelbſt
ihrer Genehmigung unterzog, und zwar als Beſtätigung der Privilegien,
Stadtrechte, Zunftrechte u. ſ. w., wobei ſie unbedenklich auch Aenderungen
in dieſen Beſtimmungen vornahm, wenn es ihr gutdünkte. Das alte Recht
der Oberaufſicht iſt daher im Grunde zugleich ein Theil der Geſetzgebung
für das öffentliche Recht, namentlich aber ein Ausfluß der Organiſationsgewalt;
und es wird einleuchten, weßhalb die Regierungen damit ſo feſt an dieſem ſo-
genannten jus supremae inspectionis feſthielten, während die Gränzen des-
ſelben Gegenſtand beſtändiger Discuſſion waren. Pütter hat in ſeiner Literatur
des Deutſchen Staatsrechts (III, 300 ff.) die betreffende Literatur geſammelt;
ſie verdiente wohl eine eingehende Darſtellung vom obigen Standpunkt, denn
es lag nur zu nahe, dieß Recht mit der Aufgabe der Sicherheitspolizei zu
verbinden und vermöge deſſelben ſich in alle Verhältniſſe nicht bloß der Selbſt-
verwaltung ſondern auch des Privatlebens zu miſchen. Das Oberaufſichtsrecht
ward dadurch ein Recht der Polizei; und damit begann dann jener Widerwille
gegen daſſelbe, der eine wiſſenſchaftliche Auffaſſung beinahe unmöglich gemacht
hat. Schon Berg (Polizeirecht IV, 391) ſagt: „die Polizei darf bei Aus-
übung ihres wichtigen Aufſichtsamtes nie das Thun und Laſſen im In-
nern der Familie
ausforſchen, nie den Hausfrieden brechen und das Haus-
recht verletzen.“ Als nun mit unſerem Jahrhundert die Selbſtverwaltungskörper
— vom Vereinsweſen iſt noch keine Rede — eine verfaſſungsmäßige Selbſt-
verwaltung erhalten, entſteht die Frage, was eigentlich jetzt die Oberaufſicht iſt.
Und hier ſieht man gleich anfangs die richtige Auffaſſung durchbrechen; aber
ſie iſt unfähig Stand zu halten, weil die Vorausſetzung aller Oberaufſicht, das
Verſtändniß der Gemeinden als ein Theil des Organismus fehlt. Bei Klüber

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[243/0267] Es gibt daher nur in Deutſchland eine Oberaufſicht im wahren Sinn des Wortes: aber auch hier hat ſie ihre Geſchichte; denn ſie hat faktiſch ganz anders funktionirt im vorigen Jahrhundert als im gegenwärtigen, und da das deutſche Staatsrecht dieſen Unterſchied nicht begriffen hat, ſo ſind wir auch zu keinem organiſchen Verſtändniß derſelben gelangt. Der Charakter des öffentlichen Rechtszuſtandes im vorigen Jahrhundert war die Selbſtändigkeit der Körper der Selbſtverwaltung auf Grundlage des hiſtoriſchen Rechts. Die Entwicklung der Staatsidee forderte eine neue Unter- werfung dieſer Körper und ihrer Aktion unter die höchſte Staatsgewalt. Für dieſe Unterwerfung bedurfte man eines Rechtstitels. Da derſelbe im poſitiven Recht nicht vorhanden war, ſo mußte man auch hier in die Idee des Staats zurückgehen, und ſo entſtand der Begriff der, mit dem Weſen des Staats ge- gebenen oberaufſehenden Gewalt, vermöge deren die höchſte Staatsgewalt die Thätigkeit der Selbſtverwaltung ſich unterwarf. Die innere Nothwendigkeit der organiſchen Einheit des Staatslebens erzeugte ſomit jenen Begriff und jenes Recht; aber die Verſchmelzung von Geſetzgebung und Regierung machte es un- möglich, eine Gränze dafür zu finden. Daher ſehen wir jene „Gewalt“ in Deutſchland als einen immanenten Begriff der Staatsgewalt erſcheinen, aber ohne daß man hätte ſagen können, was er eigentlich enthalte. Nur das ſtand feſt, daß vermöge deſſelben die höchſte Staatsgewalt nicht etwa bloß die einzelnen Akte der Selbſtverwaltung, ſondern das Recht auf Selbſtverwaltung ſelbſt ihrer Genehmigung unterzog, und zwar als Beſtätigung der Privilegien, Stadtrechte, Zunftrechte u. ſ. w., wobei ſie unbedenklich auch Aenderungen in dieſen Beſtimmungen vornahm, wenn es ihr gutdünkte. Das alte Recht der Oberaufſicht iſt daher im Grunde zugleich ein Theil der Geſetzgebung für das öffentliche Recht, namentlich aber ein Ausfluß der Organiſationsgewalt; und es wird einleuchten, weßhalb die Regierungen damit ſo feſt an dieſem ſo- genannten jus supremae inspectionis feſthielten, während die Gränzen des- ſelben Gegenſtand beſtändiger Discuſſion waren. Pütter hat in ſeiner Literatur des Deutſchen Staatsrechts (III, 300 ff.) die betreffende Literatur geſammelt; ſie verdiente wohl eine eingehende Darſtellung vom obigen Standpunkt, denn es lag nur zu nahe, dieß Recht mit der Aufgabe der Sicherheitspolizei zu verbinden und vermöge deſſelben ſich in alle Verhältniſſe nicht bloß der Selbſt- verwaltung ſondern auch des Privatlebens zu miſchen. Das Oberaufſichtsrecht ward dadurch ein Recht der Polizei; und damit begann dann jener Widerwille gegen daſſelbe, der eine wiſſenſchaftliche Auffaſſung beinahe unmöglich gemacht hat. Schon Berg (Polizeirecht IV, 391) ſagt: „die Polizei darf bei Aus- übung ihres wichtigen Aufſichtsamtes nie das Thun und Laſſen im In- nern der Familie ausforſchen, nie den Hausfrieden brechen und das Haus- recht verletzen.“ Als nun mit unſerem Jahrhundert die Selbſtverwaltungskörper — vom Vereinsweſen iſt noch keine Rede — eine verfaſſungsmäßige Selbſt- verwaltung erhalten, entſteht die Frage, was eigentlich jetzt die Oberaufſicht iſt. Und hier ſieht man gleich anfangs die richtige Auffaſſung durchbrechen; aber ſie iſt unfähig Stand zu halten, weil die Vorausſetzung aller Oberaufſicht, das Verſtändniß der Gemeinden als ein Theil des Organismus fehlt. Bei Klüber

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/267>, abgerufen am 22.11.2024.