Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

Verhaltens hier ein negatives ist. Die höchste Staatsgewalt soll
nur hindern, daß etwas Gesetzliches unterbleibe oder etwas Ungesetz-
liches geschehe. Die Formen, in welchen dieß Princip ausgeübt wird,
sind, wie wir später sehen werden, die Genehmigung und die Ober-
aufsicht
. Sie sind es, welche die Selbständigkeit des verfassungs-
mäßigen Organismus der Selbstverwaltungskörper mit der Nothwendig-
keit der Uebereinstimmung ihrer verwaltenden Thätigkeit mit dem ganzen
Staate in Harmonie bringen, und bilden daher die zwei großen ver-
fassungsmäßigen Grundlagen für das organische Verhalten der Staats-
und der Selbstverwaltung. Ihre weitere Darstellung muß sich an die
Darstellung der Selbstverwaltung überhaupt anschließen.

Siehe unten die Landschaft, das Gemeindewesen und die Körper-
schaften
. Es sei hier nur bemerkt, daß der Gedanke, die Gemeindeordnungen
in die Verfassung selbst aufzunehmen, ein französischer ist, und daß die deutschen
Verfassungen eben daher, wie das immer erscheint, wo ein französischer Gedanke
in das deutsche Leben verwebt ward, sie nicht einig darüber werden konnten,
ob sie dieselben als "Theil der Verfassung" betrachten sollen, oder nicht. Hier
ist daher die größte Verschiedenheit. In einigen ist die Gesetzgebung über die
Selbstverwaltung gar nicht berührt, sondern nur die Volksvertretung; in
einigen ist sie kurz berührt, z. B. Braunschweig Kap. III, Hannover Kap. IV,
Württemberg Kap. V, Kurhessen §. 102; in andern ist sie sehr weitläufig
behandelt; iu noch andern ist sie beinahe die Verfassung selbst, wie in der alten
Oldenburger von 1831. Erst die neueste Zeit ist im Begriff, hier zum Ab-
schluß zu gelangen.

II. Das Competenzrecht.
1) Begriff der Competenz.

Aus der Organisationsgewalt in ihrer Thätigkeit entsteht nun ein
zweiter Begriff und mit ihm ein zweites Rechtsverhältniß, das eigent-
lich die praktische Seite des Organisationsrechts enthält. Das ist die
Competenz oder Zuständigkeit.

Wir sind gezwungen, auch diesen Begriff und sei Recht genauer
zu bestimmen, als dieß gewöhnlich geschieht, um ihn über die ganze voll-
ziehende Gewalt auszudehnen, während die einseitig juristische Bildung
in Deutschland sie fast immer nur bei der Verwaltung des Rechts an-
wendet. Zu dem Ende muß man Inhalt und Umfang der Com-
petenz wohl unterscheiden.

Die Competenz entsteht, indem die höchste Staatsgewalt in einem
bestimmten Lebensverhältniß sich und ihre Aufgaben durch ein bestimm-
tes Organ vertreten läßt. Sie enthält daher dasjenige Maß der

Stein, die Verwaltungslehre. I. 11

Verhaltens hier ein negatives iſt. Die höchſte Staatsgewalt ſoll
nur hindern, daß etwas Geſetzliches unterbleibe oder etwas Ungeſetz-
liches geſchehe. Die Formen, in welchen dieß Princip ausgeübt wird,
ſind, wie wir ſpäter ſehen werden, die Genehmigung und die Ober-
aufſicht
. Sie ſind es, welche die Selbſtändigkeit des verfaſſungs-
mäßigen Organismus der Selbſtverwaltungskörper mit der Nothwendig-
keit der Uebereinſtimmung ihrer verwaltenden Thätigkeit mit dem ganzen
Staate in Harmonie bringen, und bilden daher die zwei großen ver-
faſſungsmäßigen Grundlagen für das organiſche Verhalten der Staats-
und der Selbſtverwaltung. Ihre weitere Darſtellung muß ſich an die
Darſtellung der Selbſtverwaltung überhaupt anſchließen.

Siehe unten die Landſchaft, das Gemeindeweſen und die Körper-
ſchaften
. Es ſei hier nur bemerkt, daß der Gedanke, die Gemeindeordnungen
in die Verfaſſung ſelbſt aufzunehmen, ein franzöſiſcher iſt, und daß die deutſchen
Verfaſſungen eben daher, wie das immer erſcheint, wo ein franzöſiſcher Gedanke
in das deutſche Leben verwebt ward, ſie nicht einig darüber werden konnten,
ob ſie dieſelben als „Theil der Verfaſſung“ betrachten ſollen, oder nicht. Hier
iſt daher die größte Verſchiedenheit. In einigen iſt die Geſetzgebung über die
Selbſtverwaltung gar nicht berührt, ſondern nur die Volksvertretung; in
einigen iſt ſie kurz berührt, z. B. Braunſchweig Kap. III, Hannover Kap. IV,
Württemberg Kap. V, Kurheſſen §. 102; in andern iſt ſie ſehr weitläufig
behandelt; iu noch andern iſt ſie beinahe die Verfaſſung ſelbſt, wie in der alten
Oldenburger von 1831. Erſt die neueſte Zeit iſt im Begriff, hier zum Ab-
ſchluß zu gelangen.

II. Das Competenzrecht.
1) Begriff der Competenz.

Aus der Organiſationsgewalt in ihrer Thätigkeit entſteht nun ein
zweiter Begriff und mit ihm ein zweites Rechtsverhältniß, das eigent-
lich die praktiſche Seite des Organiſationsrechts enthält. Das iſt die
Competenz oder Zuſtändigkeit.

Wir ſind gezwungen, auch dieſen Begriff und ſei Recht genauer
zu beſtimmen, als dieß gewöhnlich geſchieht, um ihn über die ganze voll-
ziehende Gewalt auszudehnen, während die einſeitig juriſtiſche Bildung
in Deutſchland ſie faſt immer nur bei der Verwaltung des Rechts an-
wendet. Zu dem Ende muß man Inhalt und Umfang der Com-
petenz wohl unterſcheiden.

Die Competenz entſteht, indem die höchſte Staatsgewalt in einem
beſtimmten Lebensverhältniß ſich und ihre Aufgaben durch ein beſtimm-
tes Organ vertreten läßt. Sie enthält daher dasjenige Maß der

Stein, die Verwaltungslehre. I. 11
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0185" n="161"/>
Verhaltens hier ein <hi rendition="#g">negatives</hi> i&#x017F;t. Die höch&#x017F;te Staatsgewalt &#x017F;oll<lb/>
nur <hi rendition="#g">hindern</hi>, daß etwas Ge&#x017F;etzliches unterbleibe oder etwas Unge&#x017F;etz-<lb/>
liches ge&#x017F;chehe. Die Formen, in welchen dieß Princip ausgeübt wird,<lb/>
&#x017F;ind, wie wir &#x017F;päter &#x017F;ehen werden, die <hi rendition="#g">Genehmigung</hi> und die <hi rendition="#g">Ober-<lb/>
auf&#x017F;icht</hi>. Sie &#x017F;ind es, welche die Selb&#x017F;tändigkeit des verfa&#x017F;&#x017F;ungs-<lb/>
mäßigen Organismus der Selb&#x017F;tverwaltungskörper mit der Nothwendig-<lb/>
keit der Ueberein&#x017F;timmung ihrer verwaltenden Thätigkeit mit dem ganzen<lb/>
Staate in Harmonie bringen, und bilden daher die zwei großen ver-<lb/>
fa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigen Grundlagen für das organi&#x017F;che Verhalten der Staats-<lb/>
und der Selb&#x017F;tverwaltung. Ihre weitere Dar&#x017F;tellung muß &#x017F;ich an die<lb/>
Dar&#x017F;tellung der Selb&#x017F;tverwaltung überhaupt an&#x017F;chließen.</p><lb/>
                  <p>Siehe unten die <hi rendition="#g">Land&#x017F;chaft</hi>, das <hi rendition="#g">Gemeindewe&#x017F;en</hi> und die <hi rendition="#g">Körper-<lb/>
&#x017F;chaften</hi>. Es &#x017F;ei hier nur bemerkt, daß der Gedanke, die Gemeindeordnungen<lb/>
in die Verfa&#x017F;&#x017F;ung &#x017F;elb&#x017F;t aufzunehmen, ein franzö&#x017F;i&#x017F;cher i&#x017F;t, und daß die deut&#x017F;chen<lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ungen eben daher, wie das immer er&#x017F;cheint, wo ein franzö&#x017F;i&#x017F;cher Gedanke<lb/>
in das deut&#x017F;che Leben verwebt ward, &#x017F;ie nicht einig darüber werden konnten,<lb/>
ob &#x017F;ie die&#x017F;elben als &#x201E;Theil der Verfa&#x017F;&#x017F;ung&#x201C; betrachten &#x017F;ollen, oder nicht. Hier<lb/>
i&#x017F;t daher die größte Ver&#x017F;chiedenheit. In einigen i&#x017F;t die Ge&#x017F;etzgebung über die<lb/>
Selb&#x017F;tverwaltung <hi rendition="#g">gar nicht</hi> berührt, &#x017F;ondern nur die Volksvertretung; in<lb/>
einigen i&#x017F;t &#x017F;ie kurz berührt, z. B. Braun&#x017F;chweig Kap. <hi rendition="#aq">III,</hi> Hannover Kap. <hi rendition="#aq">IV,</hi><lb/>
Württemberg Kap. <hi rendition="#aq">V,</hi> Kurhe&#x017F;&#x017F;en §. 102; in andern i&#x017F;t &#x017F;ie &#x017F;ehr weitläufig<lb/>
behandelt; iu noch andern i&#x017F;t &#x017F;ie beinahe die Verfa&#x017F;&#x017F;ung &#x017F;elb&#x017F;t, wie in der alten<lb/><hi rendition="#g">Oldenburger</hi> von 1831. Er&#x017F;t die neue&#x017F;te Zeit i&#x017F;t im Begriff, hier zum Ab-<lb/>
&#x017F;chluß zu gelangen.</p>
                </div>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Competenzrecht</hi>.</head><lb/>
                <div n="6">
                  <head>1) <hi rendition="#g">Begriff der Competenz</hi>.</head><lb/>
                  <p>Aus der Organi&#x017F;ationsgewalt in ihrer Thätigkeit ent&#x017F;teht nun ein<lb/>
zweiter Begriff und mit ihm ein zweites Rechtsverhältniß, das eigent-<lb/>
lich die prakti&#x017F;che Seite des Organi&#x017F;ationsrechts enthält. Das i&#x017F;t die<lb/><hi rendition="#g">Competenz</hi> oder <hi rendition="#g">Zu&#x017F;tändigkeit</hi>.</p><lb/>
                  <p>Wir &#x017F;ind gezwungen, auch die&#x017F;en Begriff und &#x017F;ei Recht genauer<lb/>
zu be&#x017F;timmen, als dieß gewöhnlich ge&#x017F;chieht, um ihn über die ganze voll-<lb/>
ziehende Gewalt auszudehnen, während die ein&#x017F;eitig juri&#x017F;ti&#x017F;che Bildung<lb/>
in Deut&#x017F;chland &#x017F;ie fa&#x017F;t immer nur bei der Verwaltung des Rechts an-<lb/>
wendet. Zu dem Ende muß man <hi rendition="#g">Inhalt</hi> und <hi rendition="#g">Umfang</hi> der Com-<lb/>
petenz wohl unter&#x017F;cheiden.</p><lb/>
                  <p>Die Competenz ent&#x017F;teht, indem die höch&#x017F;te Staatsgewalt in einem<lb/>
be&#x017F;timmten Lebensverhältniß &#x017F;ich und ihre Aufgaben durch ein be&#x017F;timm-<lb/>
tes Organ vertreten läßt. Sie enthält daher dasjenige <hi rendition="#g">Maß der</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">I.</hi> 11</fw><lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[161/0185] Verhaltens hier ein negatives iſt. Die höchſte Staatsgewalt ſoll nur hindern, daß etwas Geſetzliches unterbleibe oder etwas Ungeſetz- liches geſchehe. Die Formen, in welchen dieß Princip ausgeübt wird, ſind, wie wir ſpäter ſehen werden, die Genehmigung und die Ober- aufſicht. Sie ſind es, welche die Selbſtändigkeit des verfaſſungs- mäßigen Organismus der Selbſtverwaltungskörper mit der Nothwendig- keit der Uebereinſtimmung ihrer verwaltenden Thätigkeit mit dem ganzen Staate in Harmonie bringen, und bilden daher die zwei großen ver- faſſungsmäßigen Grundlagen für das organiſche Verhalten der Staats- und der Selbſtverwaltung. Ihre weitere Darſtellung muß ſich an die Darſtellung der Selbſtverwaltung überhaupt anſchließen. Siehe unten die Landſchaft, das Gemeindeweſen und die Körper- ſchaften. Es ſei hier nur bemerkt, daß der Gedanke, die Gemeindeordnungen in die Verfaſſung ſelbſt aufzunehmen, ein franzöſiſcher iſt, und daß die deutſchen Verfaſſungen eben daher, wie das immer erſcheint, wo ein franzöſiſcher Gedanke in das deutſche Leben verwebt ward, ſie nicht einig darüber werden konnten, ob ſie dieſelben als „Theil der Verfaſſung“ betrachten ſollen, oder nicht. Hier iſt daher die größte Verſchiedenheit. In einigen iſt die Geſetzgebung über die Selbſtverwaltung gar nicht berührt, ſondern nur die Volksvertretung; in einigen iſt ſie kurz berührt, z. B. Braunſchweig Kap. III, Hannover Kap. IV, Württemberg Kap. V, Kurheſſen §. 102; in andern iſt ſie ſehr weitläufig behandelt; iu noch andern iſt ſie beinahe die Verfaſſung ſelbſt, wie in der alten Oldenburger von 1831. Erſt die neueſte Zeit iſt im Begriff, hier zum Ab- ſchluß zu gelangen. II. Das Competenzrecht. 1) Begriff der Competenz. Aus der Organiſationsgewalt in ihrer Thätigkeit entſteht nun ein zweiter Begriff und mit ihm ein zweites Rechtsverhältniß, das eigent- lich die praktiſche Seite des Organiſationsrechts enthält. Das iſt die Competenz oder Zuſtändigkeit. Wir ſind gezwungen, auch dieſen Begriff und ſei Recht genauer zu beſtimmen, als dieß gewöhnlich geſchieht, um ihn über die ganze voll- ziehende Gewalt auszudehnen, während die einſeitig juriſtiſche Bildung in Deutſchland ſie faſt immer nur bei der Verwaltung des Rechts an- wendet. Zu dem Ende muß man Inhalt und Umfang der Com- petenz wohl unterſcheiden. Die Competenz entſteht, indem die höchſte Staatsgewalt in einem beſtimmten Lebensverhältniß ſich und ihre Aufgaben durch ein beſtimm- tes Organ vertreten läßt. Sie enthält daher dasjenige Maß der Stein, die Verwaltungslehre. I. 11

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/185
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/185>, abgerufen am 13.10.2024.