bestand schon amals nur in der Hoffnung, daß es einmal entstehen werde. Den Ausdruck dieses Zustandes bilden namentlich die Lehre von Moser und Struben. An eine objektive Gültigkeit derselben dachte Niemand.
Die zweite Periode hat allerdings einen wesentlich verschiedenen Charakter. Mit dem Auftreten der Verfassungen entsteht der Gedanke, daß Gesetz und Verordnung verschieden seien. Mit dem aufkeimenden Begriff vom Gesetz entwickelt sich der weitere Satz, daß die Entscheidung über das Gesetz nur den Gerichten zustehe. Die alte Vorstellung, daß eine Justizsache sich auf das geltende Privat- recht beziehe, wird wankend. Man begreift, daß auch ein Akt der Verwal- tungsbehörde dem Gesetze entgegentreten, und daher Gegenstand der Gerichte sein könne. Die Grundlagen des richtigen Systems vom Klagrecht und Be- schwerderecht sind daher gelegt. Allein sie kommen nicht zum Durchbruche, und zwar wesentlich aus zwei Gründen. Erstlich ist der Begriff des Gesetzes nur noch höchst unklar und unbestimmt vorhanden, und daher eine scharfe Begränzung jener beiden Begriffe fast unthunlich. War das geltende Verordnungsrecht aus früherer Zeit Gesetz? Waren die constituirenden Verordnungen Gesetze? Wo war die Gränze für die Begriffe von "Freiheit und Eigenthum," für welche die landständische Zustimmung nothwendig war? Konnte man unter irgend einem Rechtstitel das Recht des Einen Staats zur Interpretation des Rechts des andern brauchen? Und wie war es daher möglich, von einem festen Begriff der "Justizsachen" zu reden? Andererseits war es nicht minder klar, daß es höchst bedenklich erscheinen mußte, mitten in dem gewaltigen Proceß der recht- lichen Bildung der öffentlichen Zustände, die Möglichkeit aufzustellen, jede Aktion der Verwaltung mit einem förmlichen bürgerlichen Proceß zu bedrohen, während man sich sagen mußte, daß gewisse Funktionen niemals dem Klagrecht, sondern immer dem Beschwerderecht unterworfen bleiben. Unter diesen Umständen war es nun sehr natürlich, daß man sich an das glänzende Beispiel Frankreichs an- schloß, und grundsätzlich eine Menge von Thätigkeiten der Verwaltungen auch dann vom Klagrecht ausschloß, wenn sie ihrem Wesen nach unzweifelhaft dem- selben unterworfen gewesen wären. Aber diese Scheidung erwies sich, abgesehen von allem andern, bald als höchst unvollständig. Allerdings versuchte man, und versucht man noch, die Idee einer materiellen Trennung von Justiz- und Administrativ sachen durchzuführen, und das dadurch zu erreichen, daß man eine Reihe von Merkmalen oder Definitionen aufstellt, mit welchen man sie scheiden will. Es liegt auf der Hand, daß jeder solcher Versuch ganz nutzlos sein muß; und zwar um so mehr, als man dabei immer ein deutsches Staats- recht im Auge hat, das ja eben nicht existirt, während man sich hätte sagen sollen, daß man statt desselben nur eine Zusammenstellung der deutschen Staats- rechte zu geben hatte. Andererseits hatte man -- wir können es unbedenklich sagen -- weder den Muth, die gerichtliche Berechtigung der französischen Juris- diction administrative anzuerkennen, noch auch den, das englische Klagrecht anzunehmen. Das erste schien der staatsbürgerlichen Freiheit gefährlich, das andere mit der kräftigen Aktion der Staatsverwaltung zu sehr im Widerspruch. Dazu kam die gänzlich verwirrende Tendenz, den Unterschied der beiden Kate- gorien nach der Competenz der gerichtlichen und der Verwaltungsorgane
beſtand ſchon amals nur in der Hoffnung, daß es einmal entſtehen werde. Den Ausdruck dieſes Zuſtandes bilden namentlich die Lehre von Moſer und Struben. An eine objektive Gültigkeit derſelben dachte Niemand.
Die zweite Periode hat allerdings einen weſentlich verſchiedenen Charakter. Mit dem Auftreten der Verfaſſungen entſteht der Gedanke, daß Geſetz und Verordnung verſchieden ſeien. Mit dem aufkeimenden Begriff vom Geſetz entwickelt ſich der weitere Satz, daß die Entſcheidung über das Geſetz nur den Gerichten zuſtehe. Die alte Vorſtellung, daß eine Juſtizſache ſich auf das geltende Privat- recht beziehe, wird wankend. Man begreift, daß auch ein Akt der Verwal- tungsbehörde dem Geſetze entgegentreten, und daher Gegenſtand der Gerichte ſein könne. Die Grundlagen des richtigen Syſtems vom Klagrecht und Be- ſchwerderecht ſind daher gelegt. Allein ſie kommen nicht zum Durchbruche, und zwar weſentlich aus zwei Gründen. Erſtlich iſt der Begriff des Geſetzes nur noch höchſt unklar und unbeſtimmt vorhanden, und daher eine ſcharfe Begränzung jener beiden Begriffe faſt unthunlich. War das geltende Verordnungsrecht aus früherer Zeit Geſetz? Waren die conſtituirenden Verordnungen Geſetze? Wo war die Gränze für die Begriffe von „Freiheit und Eigenthum,“ für welche die landſtändiſche Zuſtimmung nothwendig war? Konnte man unter irgend einem Rechtstitel das Recht des Einen Staats zur Interpretation des Rechts des andern brauchen? Und wie war es daher möglich, von einem feſten Begriff der „Juſtizſachen“ zu reden? Andererſeits war es nicht minder klar, daß es höchſt bedenklich erſcheinen mußte, mitten in dem gewaltigen Proceß der recht- lichen Bildung der öffentlichen Zuſtände, die Möglichkeit aufzuſtellen, jede Aktion der Verwaltung mit einem förmlichen bürgerlichen Proceß zu bedrohen, während man ſich ſagen mußte, daß gewiſſe Funktionen niemals dem Klagrecht, ſondern immer dem Beſchwerderecht unterworfen bleiben. Unter dieſen Umſtänden war es nun ſehr natürlich, daß man ſich an das glänzende Beiſpiel Frankreichs an- ſchloß, und grundſätzlich eine Menge von Thätigkeiten der Verwaltungen auch dann vom Klagrecht ausſchloß, wenn ſie ihrem Weſen nach unzweifelhaft dem- ſelben unterworfen geweſen wären. Aber dieſe Scheidung erwies ſich, abgeſehen von allem andern, bald als höchſt unvollſtändig. Allerdings verſuchte man, und verſucht man noch, die Idee einer materiellen Trennung von Juſtiz- und Adminiſtrativ ſachen durchzuführen, und das dadurch zu erreichen, daß man eine Reihe von Merkmalen oder Definitionen aufſtellt, mit welchen man ſie ſcheiden will. Es liegt auf der Hand, daß jeder ſolcher Verſuch ganz nutzlos ſein muß; und zwar um ſo mehr, als man dabei immer ein deutſches Staats- recht im Auge hat, das ja eben nicht exiſtirt, während man ſich hätte ſagen ſollen, daß man ſtatt deſſelben nur eine Zuſammenſtellung der deutſchen Staats- rechte zu geben hatte. Andererſeits hatte man — wir können es unbedenklich ſagen — weder den Muth, die gerichtliche Berechtigung der franzöſiſchen Juris- diction administrative anzuerkennen, noch auch den, das engliſche Klagrecht anzunehmen. Das erſte ſchien der ſtaatsbürgerlichen Freiheit gefährlich, das andere mit der kräftigen Aktion der Staatsverwaltung zu ſehr im Widerſpruch. Dazu kam die gänzlich verwirrende Tendenz, den Unterſchied der beiden Kate- gorien nach der Competenz der gerichtlichen und der Verwaltungsorgane
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><p><pbfacs="#f0167"n="143"/>
beſtand ſchon amals nur in der Hoffnung, daß es einmal entſtehen werde. Den<lb/>
Ausdruck dieſes Zuſtandes bilden namentlich die Lehre von Moſer und Struben.<lb/>
An eine objektive Gültigkeit derſelben dachte Niemand.</p><lb/><p>Die <hirendition="#g">zweite</hi> Periode hat allerdings einen weſentlich verſchiedenen Charakter.<lb/>
Mit dem Auftreten der Verfaſſungen entſteht der Gedanke, daß Geſetz und<lb/>
Verordnung verſchieden ſeien. Mit dem aufkeimenden Begriff vom Geſetz entwickelt<lb/>ſich der weitere Satz, daß die Entſcheidung über das Geſetz nur den Gerichten<lb/>
zuſtehe. Die alte Vorſtellung, daß eine Juſtizſache ſich auf das geltende Privat-<lb/>
recht beziehe, wird wankend. Man begreift, daß auch ein Akt der Verwal-<lb/>
tungsbehörde dem Geſetze entgegentreten, und daher Gegenſtand der Gerichte<lb/>ſein könne. Die Grundlagen des richtigen Syſtems vom Klagrecht und Be-<lb/>ſchwerderecht ſind daher gelegt. Allein ſie kommen nicht zum Durchbruche, und<lb/>
zwar weſentlich aus zwei Gründen. <hirendition="#g">Erſtlich</hi> iſt der Begriff des Geſetzes nur<lb/>
noch höchſt unklar und unbeſtimmt vorhanden, und daher eine ſcharfe Begränzung<lb/>
jener beiden Begriffe faſt unthunlich. War das geltende Verordnungsrecht aus<lb/>
früherer Zeit Geſetz? Waren die conſtituirenden Verordnungen Geſetze? Wo<lb/>
war die Gränze für die Begriffe von „Freiheit und Eigenthum,“ für welche die<lb/>
landſtändiſche Zuſtimmung nothwendig war? Konnte man unter irgend einem<lb/>
Rechtstitel das Recht des Einen Staats zur Interpretation des Rechts des<lb/>
andern brauchen? Und wie war es daher möglich, von einem feſten Begriff<lb/>
der „Juſtizſachen“ zu reden? <hirendition="#g">Andererſeits</hi> war es nicht minder klar, daß es<lb/>
höchſt bedenklich erſcheinen mußte, mitten in dem gewaltigen Proceß der recht-<lb/>
lichen Bildung der öffentlichen Zuſtände, die Möglichkeit aufzuſtellen, jede Aktion<lb/>
der Verwaltung mit einem förmlichen bürgerlichen Proceß zu bedrohen, während<lb/>
man ſich ſagen mußte, daß gewiſſe Funktionen niemals dem Klagrecht, ſondern<lb/>
immer dem Beſchwerderecht unterworfen bleiben. Unter dieſen Umſtänden war<lb/>
es nun ſehr natürlich, daß man ſich an das glänzende Beiſpiel Frankreichs an-<lb/>ſchloß, und grundſätzlich eine Menge von Thätigkeiten der Verwaltungen auch<lb/>
dann vom Klagrecht ausſchloß, wenn ſie ihrem Weſen nach unzweifelhaft dem-<lb/>ſelben unterworfen geweſen wären. Aber dieſe Scheidung erwies ſich, abgeſehen<lb/>
von allem andern, bald als höchſt unvollſtändig. Allerdings verſuchte man,<lb/>
und verſucht man noch, die Idee einer materiellen Trennung von Juſtiz- und<lb/>
Adminiſtrativ <hirendition="#g">ſachen</hi> durchzuführen, und das dadurch zu erreichen, daß man<lb/>
eine Reihe von Merkmalen oder Definitionen aufſtellt, mit welchen man ſie<lb/>ſcheiden will. Es liegt auf der Hand, daß jeder ſolcher Verſuch ganz nutzlos<lb/>ſein muß; und zwar um ſo mehr, als man dabei immer ein deutſches Staats-<lb/>
recht im Auge hat, das ja eben nicht exiſtirt, während man ſich hätte ſagen<lb/>ſollen, daß man ſtatt deſſelben nur eine Zuſammenſtellung der deutſchen Staats-<lb/>
rechte zu geben hatte. Andererſeits hatte man — wir können es unbedenklich<lb/>ſagen — weder den Muth, die gerichtliche Berechtigung der franzöſiſchen <hirendition="#aq">Juris-<lb/>
diction administrative</hi> anzuerkennen, noch auch den, das engliſche Klagrecht<lb/>
anzunehmen. Das erſte ſchien der ſtaatsbürgerlichen Freiheit gefährlich, das<lb/>
andere mit der kräftigen Aktion der Staatsverwaltung zu ſehr im Widerſpruch.<lb/>
Dazu kam die gänzlich verwirrende Tendenz, den Unterſchied der beiden Kate-<lb/>
gorien nach der <hirendition="#g">Competenz</hi> der gerichtlichen und der Verwaltungsorgane<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[143/0167]
beſtand ſchon amals nur in der Hoffnung, daß es einmal entſtehen werde. Den
Ausdruck dieſes Zuſtandes bilden namentlich die Lehre von Moſer und Struben.
An eine objektive Gültigkeit derſelben dachte Niemand.
Die zweite Periode hat allerdings einen weſentlich verſchiedenen Charakter.
Mit dem Auftreten der Verfaſſungen entſteht der Gedanke, daß Geſetz und
Verordnung verſchieden ſeien. Mit dem aufkeimenden Begriff vom Geſetz entwickelt
ſich der weitere Satz, daß die Entſcheidung über das Geſetz nur den Gerichten
zuſtehe. Die alte Vorſtellung, daß eine Juſtizſache ſich auf das geltende Privat-
recht beziehe, wird wankend. Man begreift, daß auch ein Akt der Verwal-
tungsbehörde dem Geſetze entgegentreten, und daher Gegenſtand der Gerichte
ſein könne. Die Grundlagen des richtigen Syſtems vom Klagrecht und Be-
ſchwerderecht ſind daher gelegt. Allein ſie kommen nicht zum Durchbruche, und
zwar weſentlich aus zwei Gründen. Erſtlich iſt der Begriff des Geſetzes nur
noch höchſt unklar und unbeſtimmt vorhanden, und daher eine ſcharfe Begränzung
jener beiden Begriffe faſt unthunlich. War das geltende Verordnungsrecht aus
früherer Zeit Geſetz? Waren die conſtituirenden Verordnungen Geſetze? Wo
war die Gränze für die Begriffe von „Freiheit und Eigenthum,“ für welche die
landſtändiſche Zuſtimmung nothwendig war? Konnte man unter irgend einem
Rechtstitel das Recht des Einen Staats zur Interpretation des Rechts des
andern brauchen? Und wie war es daher möglich, von einem feſten Begriff
der „Juſtizſachen“ zu reden? Andererſeits war es nicht minder klar, daß es
höchſt bedenklich erſcheinen mußte, mitten in dem gewaltigen Proceß der recht-
lichen Bildung der öffentlichen Zuſtände, die Möglichkeit aufzuſtellen, jede Aktion
der Verwaltung mit einem förmlichen bürgerlichen Proceß zu bedrohen, während
man ſich ſagen mußte, daß gewiſſe Funktionen niemals dem Klagrecht, ſondern
immer dem Beſchwerderecht unterworfen bleiben. Unter dieſen Umſtänden war
es nun ſehr natürlich, daß man ſich an das glänzende Beiſpiel Frankreichs an-
ſchloß, und grundſätzlich eine Menge von Thätigkeiten der Verwaltungen auch
dann vom Klagrecht ausſchloß, wenn ſie ihrem Weſen nach unzweifelhaft dem-
ſelben unterworfen geweſen wären. Aber dieſe Scheidung erwies ſich, abgeſehen
von allem andern, bald als höchſt unvollſtändig. Allerdings verſuchte man,
und verſucht man noch, die Idee einer materiellen Trennung von Juſtiz- und
Adminiſtrativ ſachen durchzuführen, und das dadurch zu erreichen, daß man
eine Reihe von Merkmalen oder Definitionen aufſtellt, mit welchen man ſie
ſcheiden will. Es liegt auf der Hand, daß jeder ſolcher Verſuch ganz nutzlos
ſein muß; und zwar um ſo mehr, als man dabei immer ein deutſches Staats-
recht im Auge hat, das ja eben nicht exiſtirt, während man ſich hätte ſagen
ſollen, daß man ſtatt deſſelben nur eine Zuſammenſtellung der deutſchen Staats-
rechte zu geben hatte. Andererſeits hatte man — wir können es unbedenklich
ſagen — weder den Muth, die gerichtliche Berechtigung der franzöſiſchen Juris-
diction administrative anzuerkennen, noch auch den, das engliſche Klagrecht
anzunehmen. Das erſte ſchien der ſtaatsbürgerlichen Freiheit gefährlich, das
andere mit der kräftigen Aktion der Staatsverwaltung zu ſehr im Widerſpruch.
Dazu kam die gänzlich verwirrende Tendenz, den Unterſchied der beiden Kate-
gorien nach der Competenz der gerichtlichen und der Verwaltungsorgane
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/167>, abgerufen am 05.10.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.