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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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bestand schon amals nur in der Hoffnung, daß es einmal entstehen werde. Den
Ausdruck dieses Zustandes bilden namentlich die Lehre von Moser und Struben.
An eine objektive Gültigkeit derselben dachte Niemand.

Die zweite Periode hat allerdings einen wesentlich verschiedenen Charakter.
Mit dem Auftreten der Verfassungen entsteht der Gedanke, daß Gesetz und
Verordnung verschieden seien. Mit dem aufkeimenden Begriff vom Gesetz entwickelt
sich der weitere Satz, daß die Entscheidung über das Gesetz nur den Gerichten
zustehe. Die alte Vorstellung, daß eine Justizsache sich auf das geltende Privat-
recht beziehe, wird wankend. Man begreift, daß auch ein Akt der Verwal-
tungsbehörde dem Gesetze entgegentreten, und daher Gegenstand der Gerichte
sein könne. Die Grundlagen des richtigen Systems vom Klagrecht und Be-
schwerderecht sind daher gelegt. Allein sie kommen nicht zum Durchbruche, und
zwar wesentlich aus zwei Gründen. Erstlich ist der Begriff des Gesetzes nur
noch höchst unklar und unbestimmt vorhanden, und daher eine scharfe Begränzung
jener beiden Begriffe fast unthunlich. War das geltende Verordnungsrecht aus
früherer Zeit Gesetz? Waren die constituirenden Verordnungen Gesetze? Wo
war die Gränze für die Begriffe von "Freiheit und Eigenthum," für welche die
landständische Zustimmung nothwendig war? Konnte man unter irgend einem
Rechtstitel das Recht des Einen Staats zur Interpretation des Rechts des
andern brauchen? Und wie war es daher möglich, von einem festen Begriff
der "Justizsachen" zu reden? Andererseits war es nicht minder klar, daß es
höchst bedenklich erscheinen mußte, mitten in dem gewaltigen Proceß der recht-
lichen Bildung der öffentlichen Zustände, die Möglichkeit aufzustellen, jede Aktion
der Verwaltung mit einem förmlichen bürgerlichen Proceß zu bedrohen, während
man sich sagen mußte, daß gewisse Funktionen niemals dem Klagrecht, sondern
immer dem Beschwerderecht unterworfen bleiben. Unter diesen Umständen war
es nun sehr natürlich, daß man sich an das glänzende Beispiel Frankreichs an-
schloß, und grundsätzlich eine Menge von Thätigkeiten der Verwaltungen auch
dann vom Klagrecht ausschloß, wenn sie ihrem Wesen nach unzweifelhaft dem-
selben unterworfen gewesen wären. Aber diese Scheidung erwies sich, abgesehen
von allem andern, bald als höchst unvollständig. Allerdings versuchte man,
und versucht man noch, die Idee einer materiellen Trennung von Justiz- und
Administrativ sachen durchzuführen, und das dadurch zu erreichen, daß man
eine Reihe von Merkmalen oder Definitionen aufstellt, mit welchen man sie
scheiden will. Es liegt auf der Hand, daß jeder solcher Versuch ganz nutzlos
sein muß; und zwar um so mehr, als man dabei immer ein deutsches Staats-
recht im Auge hat, das ja eben nicht existirt, während man sich hätte sagen
sollen, daß man statt desselben nur eine Zusammenstellung der deutschen Staats-
rechte zu geben hatte. Andererseits hatte man -- wir können es unbedenklich
sagen -- weder den Muth, die gerichtliche Berechtigung der französischen Juris-
diction administrative
anzuerkennen, noch auch den, das englische Klagrecht
anzunehmen. Das erste schien der staatsbürgerlichen Freiheit gefährlich, das
andere mit der kräftigen Aktion der Staatsverwaltung zu sehr im Widerspruch.
Dazu kam die gänzlich verwirrende Tendenz, den Unterschied der beiden Kate-
gorien nach der Competenz der gerichtlichen und der Verwaltungsorgane

beſtand ſchon amals nur in der Hoffnung, daß es einmal entſtehen werde. Den
Ausdruck dieſes Zuſtandes bilden namentlich die Lehre von Moſer und Struben.
An eine objektive Gültigkeit derſelben dachte Niemand.

Die zweite Periode hat allerdings einen weſentlich verſchiedenen Charakter.
Mit dem Auftreten der Verfaſſungen entſteht der Gedanke, daß Geſetz und
Verordnung verſchieden ſeien. Mit dem aufkeimenden Begriff vom Geſetz entwickelt
ſich der weitere Satz, daß die Entſcheidung über das Geſetz nur den Gerichten
zuſtehe. Die alte Vorſtellung, daß eine Juſtizſache ſich auf das geltende Privat-
recht beziehe, wird wankend. Man begreift, daß auch ein Akt der Verwal-
tungsbehörde dem Geſetze entgegentreten, und daher Gegenſtand der Gerichte
ſein könne. Die Grundlagen des richtigen Syſtems vom Klagrecht und Be-
ſchwerderecht ſind daher gelegt. Allein ſie kommen nicht zum Durchbruche, und
zwar weſentlich aus zwei Gründen. Erſtlich iſt der Begriff des Geſetzes nur
noch höchſt unklar und unbeſtimmt vorhanden, und daher eine ſcharfe Begränzung
jener beiden Begriffe faſt unthunlich. War das geltende Verordnungsrecht aus
früherer Zeit Geſetz? Waren die conſtituirenden Verordnungen Geſetze? Wo
war die Gränze für die Begriffe von „Freiheit und Eigenthum,“ für welche die
landſtändiſche Zuſtimmung nothwendig war? Konnte man unter irgend einem
Rechtstitel das Recht des Einen Staats zur Interpretation des Rechts des
andern brauchen? Und wie war es daher möglich, von einem feſten Begriff
der „Juſtizſachen“ zu reden? Andererſeits war es nicht minder klar, daß es
höchſt bedenklich erſcheinen mußte, mitten in dem gewaltigen Proceß der recht-
lichen Bildung der öffentlichen Zuſtände, die Möglichkeit aufzuſtellen, jede Aktion
der Verwaltung mit einem förmlichen bürgerlichen Proceß zu bedrohen, während
man ſich ſagen mußte, daß gewiſſe Funktionen niemals dem Klagrecht, ſondern
immer dem Beſchwerderecht unterworfen bleiben. Unter dieſen Umſtänden war
es nun ſehr natürlich, daß man ſich an das glänzende Beiſpiel Frankreichs an-
ſchloß, und grundſätzlich eine Menge von Thätigkeiten der Verwaltungen auch
dann vom Klagrecht ausſchloß, wenn ſie ihrem Weſen nach unzweifelhaft dem-
ſelben unterworfen geweſen wären. Aber dieſe Scheidung erwies ſich, abgeſehen
von allem andern, bald als höchſt unvollſtändig. Allerdings verſuchte man,
und verſucht man noch, die Idee einer materiellen Trennung von Juſtiz- und
Adminiſtrativ ſachen durchzuführen, und das dadurch zu erreichen, daß man
eine Reihe von Merkmalen oder Definitionen aufſtellt, mit welchen man ſie
ſcheiden will. Es liegt auf der Hand, daß jeder ſolcher Verſuch ganz nutzlos
ſein muß; und zwar um ſo mehr, als man dabei immer ein deutſches Staats-
recht im Auge hat, das ja eben nicht exiſtirt, während man ſich hätte ſagen
ſollen, daß man ſtatt deſſelben nur eine Zuſammenſtellung der deutſchen Staats-
rechte zu geben hatte. Andererſeits hatte man — wir können es unbedenklich
ſagen — weder den Muth, die gerichtliche Berechtigung der franzöſiſchen Juris-
diction administrative
anzuerkennen, noch auch den, das engliſche Klagrecht
anzunehmen. Das erſte ſchien der ſtaatsbürgerlichen Freiheit gefährlich, das
andere mit der kräftigen Aktion der Staatsverwaltung zu ſehr im Widerſpruch.
Dazu kam die gänzlich verwirrende Tendenz, den Unterſchied der beiden Kate-
gorien nach der Competenz der gerichtlichen und der Verwaltungsorgane

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[143/0167] beſtand ſchon amals nur in der Hoffnung, daß es einmal entſtehen werde. Den Ausdruck dieſes Zuſtandes bilden namentlich die Lehre von Moſer und Struben. An eine objektive Gültigkeit derſelben dachte Niemand. Die zweite Periode hat allerdings einen weſentlich verſchiedenen Charakter. Mit dem Auftreten der Verfaſſungen entſteht der Gedanke, daß Geſetz und Verordnung verſchieden ſeien. Mit dem aufkeimenden Begriff vom Geſetz entwickelt ſich der weitere Satz, daß die Entſcheidung über das Geſetz nur den Gerichten zuſtehe. Die alte Vorſtellung, daß eine Juſtizſache ſich auf das geltende Privat- recht beziehe, wird wankend. Man begreift, daß auch ein Akt der Verwal- tungsbehörde dem Geſetze entgegentreten, und daher Gegenſtand der Gerichte ſein könne. Die Grundlagen des richtigen Syſtems vom Klagrecht und Be- ſchwerderecht ſind daher gelegt. Allein ſie kommen nicht zum Durchbruche, und zwar weſentlich aus zwei Gründen. Erſtlich iſt der Begriff des Geſetzes nur noch höchſt unklar und unbeſtimmt vorhanden, und daher eine ſcharfe Begränzung jener beiden Begriffe faſt unthunlich. War das geltende Verordnungsrecht aus früherer Zeit Geſetz? Waren die conſtituirenden Verordnungen Geſetze? Wo war die Gränze für die Begriffe von „Freiheit und Eigenthum,“ für welche die landſtändiſche Zuſtimmung nothwendig war? Konnte man unter irgend einem Rechtstitel das Recht des Einen Staats zur Interpretation des Rechts des andern brauchen? Und wie war es daher möglich, von einem feſten Begriff der „Juſtizſachen“ zu reden? Andererſeits war es nicht minder klar, daß es höchſt bedenklich erſcheinen mußte, mitten in dem gewaltigen Proceß der recht- lichen Bildung der öffentlichen Zuſtände, die Möglichkeit aufzuſtellen, jede Aktion der Verwaltung mit einem förmlichen bürgerlichen Proceß zu bedrohen, während man ſich ſagen mußte, daß gewiſſe Funktionen niemals dem Klagrecht, ſondern immer dem Beſchwerderecht unterworfen bleiben. Unter dieſen Umſtänden war es nun ſehr natürlich, daß man ſich an das glänzende Beiſpiel Frankreichs an- ſchloß, und grundſätzlich eine Menge von Thätigkeiten der Verwaltungen auch dann vom Klagrecht ausſchloß, wenn ſie ihrem Weſen nach unzweifelhaft dem- ſelben unterworfen geweſen wären. Aber dieſe Scheidung erwies ſich, abgeſehen von allem andern, bald als höchſt unvollſtändig. Allerdings verſuchte man, und verſucht man noch, die Idee einer materiellen Trennung von Juſtiz- und Adminiſtrativ ſachen durchzuführen, und das dadurch zu erreichen, daß man eine Reihe von Merkmalen oder Definitionen aufſtellt, mit welchen man ſie ſcheiden will. Es liegt auf der Hand, daß jeder ſolcher Verſuch ganz nutzlos ſein muß; und zwar um ſo mehr, als man dabei immer ein deutſches Staats- recht im Auge hat, das ja eben nicht exiſtirt, während man ſich hätte ſagen ſollen, daß man ſtatt deſſelben nur eine Zuſammenſtellung der deutſchen Staats- rechte zu geben hatte. Andererſeits hatte man — wir können es unbedenklich ſagen — weder den Muth, die gerichtliche Berechtigung der franzöſiſchen Juris- diction administrative anzuerkennen, noch auch den, das engliſche Klagrecht anzunehmen. Das erſte ſchien der ſtaatsbürgerlichen Freiheit gefährlich, das andere mit der kräftigen Aktion der Staatsverwaltung zu ſehr im Widerſpruch. Dazu kam die gänzlich verwirrende Tendenz, den Unterſchied der beiden Kate- gorien nach der Competenz der gerichtlichen und der Verwaltungsorgane

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/167>, abgerufen am 24.11.2024.