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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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aufstellen, daß, wie wir jetzt wissenschaftlich sagen müssen, eine Verordnung nur
dann ein Gesetz wird, wenn das Parlament sie als Gesetz anerkennt. Diese
Anerkennung geschah dann förmlich durch die Eintragung in die Bücher der
Parlamente, oder durch das Enregistrement. Das Recht der Parlamente ward
nun zwar vom Könige anerkannt, aber derselbe behielt sich das Recht vor, die
Enregistrement auch gegen den Willen des Parlaments zu befehlen, und damit
seiner Verordnung die Kraft eines Gesetzes zu geben. Das geschah durch das
sogenannte Lit de justice. So ward die Selbstherrlichkeit des Königthums
hergestellt; aber eben in den Parlamenten blieb die Idee des Gesetzes im Gegen-
satz zu der Verordnung lebendig, und von diesem Gesichtspunkte müssen die Er-
scheinungen unter Ludwig XVI., die Ereignisse unter Meaupou und Maurepas
erklärt werden, was uns hier zu weit führen würde. Jedenfalls aber leuchtet
es ein, daß in diesem zum Theil sehr scharfen Gegensatze die verordnende und
vollziehende Gewalt des königlichen Organismus, wenigstens so weit sich dieselbe
auf staatliche Rechte und Interessen bezog, sich dem System jener
bürgerlichen Gerichte unmöglich unterwerfen konnte, wenn sie nicht der unzweifel-
haften Verurtheilung gewiß sein wollte. Sie mußte daher, indem sie dem
letztern das rein bürgerliche Recht als ihre Domäne überließ, das öffentliche
Recht, als ganz in ihrer ausschließlichen Competenz liegend, aufstellen, und dieß
mit ihren eigenen Organen verwalten. So entstanden schon lange vor der
Revolution zwei große, selbständige, principiell von einander geschiedene Rechts-
gebiete; und nun muß man die Thatsache festhalten, daß die Revolution dieses
Frankreich eigenthümliche Verhältniß weder geschaffen noch geändert, son-
dern es nur scharf und gesetzlich formulirt hat, und daß noch gegen-
wärtig
der gesammte öffentliche Rechtszustand der Verwaltung nichts anderes
ist, als eine organische Ausbildung des obigen Verhältnisses. Wir müssen daher
die Idee des französischen Verordnungsrechts und des Contentieux weder mit
England noch mit Deutschland vergleichen; wir müssen sie vielmehr aus der
Staatsidee Frankreichs -- in der That eben das, was wir die Individualität dieser
staatlichen Persönlichkeit nennen müssen -- entwickeln. Ihr innerer Zusammen-
hang mit den Grundsätzen des revolutionären Rechtslebens ist folgender.

Die Revolution, indem sie die Idee der staatlichen Einheit Frankreichs
unbedingt annimmt, stellt den Grundsatz auf, daß diese Einheit nicht mehr im
Königthum, sondern in der "Nation" ruhe; "la souverainete appartient a la
nation, elle est une et indivisible."
Alles pouvoir executif geht von dieser,
das Königthum vertretenden Nation aus, die Folgen dieses Princips greifen
sofort auf das Tiefste ins Verwaltungsrecht hinein. Die Nation macht aller-
dings das Gesetz, die loi. Allein das kann auch eben nur die Nation als
volonte generale; ihr Recht darauf ist un, indivisible; mithin ist grundsätzlich
jeder selbständige Wille eines Theiles oder Gliedes des Ganzen, und mit-
hin auch die selbstthätige Willensbestimmung der Selbstverwaltung ausge-
schlossen
; es gibt nicht bloß keine Selbstverwaltung in Frankreich, es kann
keine
geben; sie ist ihrem innersten Wesen nach im Widerspruch mit der fran-
zösischen Staatsbildung; die weitere Folge davon ist, daß allerdings das pouvoir
executif
dem Gesetze zu gehorchen hat; wo aber ein Gesetz eben nicht existirt,

aufſtellen, daß, wie wir jetzt wiſſenſchaftlich ſagen müſſen, eine Verordnung nur
dann ein Geſetz wird, wenn das Parlament ſie als Geſetz anerkennt. Dieſe
Anerkennung geſchah dann förmlich durch die Eintragung in die Bücher der
Parlamente, oder durch das Enregistrement. Das Recht der Parlamente ward
nun zwar vom Könige anerkannt, aber derſelbe behielt ſich das Recht vor, die
Enregistrement auch gegen den Willen des Parlaments zu befehlen, und damit
ſeiner Verordnung die Kraft eines Geſetzes zu geben. Das geſchah durch das
ſogenannte Lit de justice. So ward die Selbſtherrlichkeit des Königthums
hergeſtellt; aber eben in den Parlamenten blieb die Idee des Geſetzes im Gegen-
ſatz zu der Verordnung lebendig, und von dieſem Geſichtspunkte müſſen die Er-
ſcheinungen unter Ludwig XVI., die Ereigniſſe unter Meaupou und Maurepas
erklärt werden, was uns hier zu weit führen würde. Jedenfalls aber leuchtet
es ein, daß in dieſem zum Theil ſehr ſcharfen Gegenſatze die verordnende und
vollziehende Gewalt des königlichen Organismus, wenigſtens ſo weit ſich dieſelbe
auf ſtaatliche Rechte und Intereſſen bezog, ſich dem Syſtem jener
bürgerlichen Gerichte unmöglich unterwerfen konnte, wenn ſie nicht der unzweifel-
haften Verurtheilung gewiß ſein wollte. Sie mußte daher, indem ſie dem
letztern das rein bürgerliche Recht als ihre Domäne überließ, das öffentliche
Recht, als ganz in ihrer ausſchließlichen Competenz liegend, aufſtellen, und dieß
mit ihren eigenen Organen verwalten. So entſtanden ſchon lange vor der
Revolution zwei große, ſelbſtändige, principiell von einander geſchiedene Rechts-
gebiete; und nun muß man die Thatſache feſthalten, daß die Revolution dieſes
Frankreich eigenthümliche Verhältniß weder geſchaffen noch geändert, ſon-
dern es nur ſcharf und geſetzlich formulirt hat, und daß noch gegen-
wärtig
der geſammte öffentliche Rechtszuſtand der Verwaltung nichts anderes
iſt, als eine organiſche Ausbildung des obigen Verhältniſſes. Wir müſſen daher
die Idee des franzöſiſchen Verordnungsrechts und des Contentieux weder mit
England noch mit Deutſchland vergleichen; wir müſſen ſie vielmehr aus der
Staatsidee Frankreichs — in der That eben das, was wir die Individualität dieſer
ſtaatlichen Perſönlichkeit nennen müſſen — entwickeln. Ihr innerer Zuſammen-
hang mit den Grundſätzen des revolutionären Rechtslebens iſt folgender.

Die Revolution, indem ſie die Idee der ſtaatlichen Einheit Frankreichs
unbedingt annimmt, ſtellt den Grundſatz auf, daß dieſe Einheit nicht mehr im
Königthum, ſondern in der „Nation“ ruhe; „la souveraineté appartient à la
nation, elle est une et indivisible.“
Alles pouvoir exécutif geht von dieſer,
das Königthum vertretenden Nation aus, die Folgen dieſes Princips greifen
ſofort auf das Tiefſte ins Verwaltungsrecht hinein. Die Nation macht aller-
dings das Geſetz, die loi. Allein das kann auch eben nur die Nation als
volonté générale; ihr Recht darauf iſt un, indivisible; mithin iſt grundſätzlich
jeder ſelbſtändige Wille eines Theiles oder Gliedes des Ganzen, und mit-
hin auch die ſelbſtthätige Willensbeſtimmung der Selbſtverwaltung ausge-
ſchloſſen
; es gibt nicht bloß keine Selbſtverwaltung in Frankreich, es kann
keine
geben; ſie iſt ihrem innerſten Weſen nach im Widerſpruch mit der fran-
zöſiſchen Staatsbildung; die weitere Folge davon iſt, daß allerdings das pouvoir
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dem Geſetze zu gehorchen hat; wo aber ein Geſetz eben nicht exiſtirt,

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[135/0159] aufſtellen, daß, wie wir jetzt wiſſenſchaftlich ſagen müſſen, eine Verordnung nur dann ein Geſetz wird, wenn das Parlament ſie als Geſetz anerkennt. Dieſe Anerkennung geſchah dann förmlich durch die Eintragung in die Bücher der Parlamente, oder durch das Enregistrement. Das Recht der Parlamente ward nun zwar vom Könige anerkannt, aber derſelbe behielt ſich das Recht vor, die Enregistrement auch gegen den Willen des Parlaments zu befehlen, und damit ſeiner Verordnung die Kraft eines Geſetzes zu geben. Das geſchah durch das ſogenannte Lit de justice. So ward die Selbſtherrlichkeit des Königthums hergeſtellt; aber eben in den Parlamenten blieb die Idee des Geſetzes im Gegen- ſatz zu der Verordnung lebendig, und von dieſem Geſichtspunkte müſſen die Er- ſcheinungen unter Ludwig XVI., die Ereigniſſe unter Meaupou und Maurepas erklärt werden, was uns hier zu weit führen würde. Jedenfalls aber leuchtet es ein, daß in dieſem zum Theil ſehr ſcharfen Gegenſatze die verordnende und vollziehende Gewalt des königlichen Organismus, wenigſtens ſo weit ſich dieſelbe auf ſtaatliche Rechte und Intereſſen bezog, ſich dem Syſtem jener bürgerlichen Gerichte unmöglich unterwerfen konnte, wenn ſie nicht der unzweifel- haften Verurtheilung gewiß ſein wollte. Sie mußte daher, indem ſie dem letztern das rein bürgerliche Recht als ihre Domäne überließ, das öffentliche Recht, als ganz in ihrer ausſchließlichen Competenz liegend, aufſtellen, und dieß mit ihren eigenen Organen verwalten. So entſtanden ſchon lange vor der Revolution zwei große, ſelbſtändige, principiell von einander geſchiedene Rechts- gebiete; und nun muß man die Thatſache feſthalten, daß die Revolution dieſes Frankreich eigenthümliche Verhältniß weder geſchaffen noch geändert, ſon- dern es nur ſcharf und geſetzlich formulirt hat, und daß noch gegen- wärtig der geſammte öffentliche Rechtszuſtand der Verwaltung nichts anderes iſt, als eine organiſche Ausbildung des obigen Verhältniſſes. Wir müſſen daher die Idee des franzöſiſchen Verordnungsrechts und des Contentieux weder mit England noch mit Deutſchland vergleichen; wir müſſen ſie vielmehr aus der Staatsidee Frankreichs — in der That eben das, was wir die Individualität dieſer ſtaatlichen Perſönlichkeit nennen müſſen — entwickeln. Ihr innerer Zuſammen- hang mit den Grundſätzen des revolutionären Rechtslebens iſt folgender. Die Revolution, indem ſie die Idee der ſtaatlichen Einheit Frankreichs unbedingt annimmt, ſtellt den Grundſatz auf, daß dieſe Einheit nicht mehr im Königthum, ſondern in der „Nation“ ruhe; „la souveraineté appartient à la nation, elle est une et indivisible.“ Alles pouvoir exécutif geht von dieſer, das Königthum vertretenden Nation aus, die Folgen dieſes Princips greifen ſofort auf das Tiefſte ins Verwaltungsrecht hinein. Die Nation macht aller- dings das Geſetz, die loi. Allein das kann auch eben nur die Nation als volonté générale; ihr Recht darauf iſt un, indivisible; mithin iſt grundſätzlich jeder ſelbſtändige Wille eines Theiles oder Gliedes des Ganzen, und mit- hin auch die ſelbſtthätige Willensbeſtimmung der Selbſtverwaltung ausge- ſchloſſen; es gibt nicht bloß keine Selbſtverwaltung in Frankreich, es kann keine geben; ſie iſt ihrem innerſten Weſen nach im Widerſpruch mit der fran- zöſiſchen Staatsbildung; die weitere Folge davon iſt, daß allerdings das pouvoir exécutif dem Geſetze zu gehorchen hat; wo aber ein Geſetz eben nicht exiſtirt,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/159>, abgerufen am 23.04.2024.