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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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opposition aux contraintes administratives geregelt, und das Recht des
Gehorsams
ist verfassungsmäßig festgestellt.

In Deutschland dagegen kam man zu keinem Abschluß, und ist noch jetzt
nicht dazu gekommen. Man nahm allerdings aus dem Wesen des Gesetzes das
Princip auf, daß man dem Gesetze gehorchen müsse, aber man hatte eben
keinen festen Begriff vom Gesetz, und die entscheidende Frage blieb daher offen,
wie weit der landesherrliche Wille in der Form des Befehles das Recht habe,
Gesetzeskraft und damit unbedingten Gehorsam zu fordern. Das positive Recht
beantwortete diese Frage nicht, wie wir gesehen haben, und bei aller Hoch-
achtung vor dem eigentlichen Gesetze mußte man sich doch gestehen, daß eben
jene landesherrlichen Verordnungen an sich einen ganz gleichen Anspruch auf
Gehorsam zu fordern berechtigt seien. In diesem Zweifel, wem man zu ge-
horchen habe, erstand daher der alte Zweifel über die Natur und die Gränze
des Gehorsams überhaupt; und die deutsche staatsrechtliche Theorie zeigt uns
das wunderliche Bild, daß die ganze Geschichte des Begriffs des Gehorsams
von Hobbes, Rousseau, Moser und allen Theoretikern der vergangenen Jahr-
hunderte herbeigezogen wird, um den gegenwärtigen Begriff zu erklären. Nur
so begreift es sich, daß noch gegen den "abstrakt unbedingten Gehorsam"
(obedientia mera) gekämpft, und als die Gränze desselben "der Zweck und
Begriff des Staats" gesetzt wird -- über welche bis dahin noch niemand einig
gewesen -- vergessend, daß es keinen Gehorsam für Ueberzeugungen, sondern
nur immer für Thätigkeiten gibt, und daß die gezwungene Befolgung des
Staatswillens eben kein Gehorsam mehr ist. Diesem Grundsatz, daß es da
keine Pflicht zum Gehorsam gibt, wo im Grunde eben der Gehorsam aufhört
-- denn das ist ein Befolgen der unsittlichen Befehle -- stellt das deutsche
Staatsrecht noch immer den zweiten Begriff des "verfassungsmäßigen Gehorsams"
(obedientia civilis) zur Seite, obgleich jeder Staat seine Verfassung hat, und
daher der Begriff eines deutschen staatsrechtlichen Gehorsams ein Unding ist.
Es hat vielmehr jeder einzelne Staat sein eigenes positives Recht des Gehor-
sams, zum Theil in eigenen Gesetzen genau, und zum Theil recht verschieden
bestimmt. Vergleiche namentlich die treffliche Darstellung des württembergischen
Gehorsams Mohl (Württembergisches Staatsrecht I. 320 ff.); die des preußi-
schen bei Rönne I. §. 103. Eben darum sucht man auch vergeblich nach
demjenigen, was eigentlich unter diesem "verfassungsmäßigen" Gehorsam ver-
standen wird. Denn mit dem Satz, daß es der Gehorsam gegen die Verfassung
sein solle, ist nichts erklärt, da die Verordnung ja auch der Verfassung ge-
hört; ein Gehorsam gegen das Gesetz beruht nicht erst auf der Verfassung,
sondern auf dem Begriff des Staats; ein Gehorsam gegen etwas, das kein
Gesetz ist, hat keinen Sinn; ein nicht verfassungsmäßiges Gesetz gibt es nicht;
was heißt also jene traditionelle Unklarheit? Man kann sich nur Eines dabei
denken: den Gehorsam in dem Falle, wo eine Verordnung mit dem Gesetze
in Widerspruch tritt, und die Pflicht, in diesem Falle das Gesetz und nicht
die Verordnung zu befolgen. Die Beurtheilung dieser Pflicht kann man nun
aber nicht dem subjektiven Ermessen überlassen; und so bleibt in der That als
Inhalt des verfassungsmäßigen Gehorsams nichts als der passive Widerstand,

opposition aux contraintes administratives geregelt, und das Recht des
Gehorſams
iſt verfaſſungsmäßig feſtgeſtellt.

In Deutſchland dagegen kam man zu keinem Abſchluß, und iſt noch jetzt
nicht dazu gekommen. Man nahm allerdings aus dem Weſen des Geſetzes das
Princip auf, daß man dem Geſetze gehorchen müſſe, aber man hatte eben
keinen feſten Begriff vom Geſetz, und die entſcheidende Frage blieb daher offen,
wie weit der landesherrliche Wille in der Form des Befehles das Recht habe,
Geſetzeskraft und damit unbedingten Gehorſam zu fordern. Das poſitive Recht
beantwortete dieſe Frage nicht, wie wir geſehen haben, und bei aller Hoch-
achtung vor dem eigentlichen Geſetze mußte man ſich doch geſtehen, daß eben
jene landesherrlichen Verordnungen an ſich einen ganz gleichen Anſpruch auf
Gehorſam zu fordern berechtigt ſeien. In dieſem Zweifel, wem man zu ge-
horchen habe, erſtand daher der alte Zweifel über die Natur und die Gränze
des Gehorſams überhaupt; und die deutſche ſtaatsrechtliche Theorie zeigt uns
das wunderliche Bild, daß die ganze Geſchichte des Begriffs des Gehorſams
von Hobbes, Rouſſeau, Moſer und allen Theoretikern der vergangenen Jahr-
hunderte herbeigezogen wird, um den gegenwärtigen Begriff zu erklären. Nur
ſo begreift es ſich, daß noch gegen den „abſtrakt unbedingten Gehorſam“
(obedientia mera) gekämpft, und als die Gränze deſſelben „der Zweck und
Begriff des Staats“ geſetzt wird — über welche bis dahin noch niemand einig
geweſen — vergeſſend, daß es keinen Gehorſam für Ueberzeugungen, ſondern
nur immer für Thätigkeiten gibt, und daß die gezwungene Befolgung des
Staatswillens eben kein Gehorſam mehr iſt. Dieſem Grundſatz, daß es da
keine Pflicht zum Gehorſam gibt, wo im Grunde eben der Gehorſam aufhört
— denn das iſt ein Befolgen der unſittlichen Befehle — ſtellt das deutſche
Staatsrecht noch immer den zweiten Begriff des „verfaſſungsmäßigen Gehorſams“
(obedientia civilis) zur Seite, obgleich jeder Staat ſeine Verfaſſung hat, und
daher der Begriff eines deutſchen ſtaatsrechtlichen Gehorſams ein Unding iſt.
Es hat vielmehr jeder einzelne Staat ſein eigenes poſitives Recht des Gehor-
ſams, zum Theil in eigenen Geſetzen genau, und zum Theil recht verſchieden
beſtimmt. Vergleiche namentlich die treffliche Darſtellung des württembergiſchen
Gehorſams Mohl (Württembergiſches Staatsrecht I. 320 ff.); die des preußi-
ſchen bei Rönne I. §. 103. Eben darum ſucht man auch vergeblich nach
demjenigen, was eigentlich unter dieſem „verfaſſungsmäßigen“ Gehorſam ver-
ſtanden wird. Denn mit dem Satz, daß es der Gehorſam gegen die Verfaſſung
ſein ſolle, iſt nichts erklärt, da die Verordnung ja auch der Verfaſſung ge-
hört; ein Gehorſam gegen das Geſetz beruht nicht erſt auf der Verfaſſung,
ſondern auf dem Begriff des Staats; ein Gehorſam gegen etwas, das kein
Geſetz iſt, hat keinen Sinn; ein nicht verfaſſungsmäßiges Geſetz gibt es nicht;
was heißt alſo jene traditionelle Unklarheit? Man kann ſich nur Eines dabei
denken: den Gehorſam in dem Falle, wo eine Verordnung mit dem Geſetze
in Widerſpruch tritt, und die Pflicht, in dieſem Falle das Geſetz und nicht
die Verordnung zu befolgen. Die Beurtheilung dieſer Pflicht kann man nun
aber nicht dem ſubjektiven Ermeſſen überlaſſen; und ſo bleibt in der That als
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[112/0136] opposition aux contraintes administratives geregelt, und das Recht des Gehorſams iſt verfaſſungsmäßig feſtgeſtellt. In Deutſchland dagegen kam man zu keinem Abſchluß, und iſt noch jetzt nicht dazu gekommen. Man nahm allerdings aus dem Weſen des Geſetzes das Princip auf, daß man dem Geſetze gehorchen müſſe, aber man hatte eben keinen feſten Begriff vom Geſetz, und die entſcheidende Frage blieb daher offen, wie weit der landesherrliche Wille in der Form des Befehles das Recht habe, Geſetzeskraft und damit unbedingten Gehorſam zu fordern. Das poſitive Recht beantwortete dieſe Frage nicht, wie wir geſehen haben, und bei aller Hoch- achtung vor dem eigentlichen Geſetze mußte man ſich doch geſtehen, daß eben jene landesherrlichen Verordnungen an ſich einen ganz gleichen Anſpruch auf Gehorſam zu fordern berechtigt ſeien. In dieſem Zweifel, wem man zu ge- horchen habe, erſtand daher der alte Zweifel über die Natur und die Gränze des Gehorſams überhaupt; und die deutſche ſtaatsrechtliche Theorie zeigt uns das wunderliche Bild, daß die ganze Geſchichte des Begriffs des Gehorſams von Hobbes, Rouſſeau, Moſer und allen Theoretikern der vergangenen Jahr- hunderte herbeigezogen wird, um den gegenwärtigen Begriff zu erklären. Nur ſo begreift es ſich, daß noch gegen den „abſtrakt unbedingten Gehorſam“ (obedientia mera) gekämpft, und als die Gränze deſſelben „der Zweck und Begriff des Staats“ geſetzt wird — über welche bis dahin noch niemand einig geweſen — vergeſſend, daß es keinen Gehorſam für Ueberzeugungen, ſondern nur immer für Thätigkeiten gibt, und daß die gezwungene Befolgung des Staatswillens eben kein Gehorſam mehr iſt. Dieſem Grundſatz, daß es da keine Pflicht zum Gehorſam gibt, wo im Grunde eben der Gehorſam aufhört — denn das iſt ein Befolgen der unſittlichen Befehle — ſtellt das deutſche Staatsrecht noch immer den zweiten Begriff des „verfaſſungsmäßigen Gehorſams“ (obedientia civilis) zur Seite, obgleich jeder Staat ſeine Verfaſſung hat, und daher der Begriff eines deutſchen ſtaatsrechtlichen Gehorſams ein Unding iſt. Es hat vielmehr jeder einzelne Staat ſein eigenes poſitives Recht des Gehor- ſams, zum Theil in eigenen Geſetzen genau, und zum Theil recht verſchieden beſtimmt. Vergleiche namentlich die treffliche Darſtellung des württembergiſchen Gehorſams Mohl (Württembergiſches Staatsrecht I. 320 ff.); die des preußi- ſchen bei Rönne I. §. 103. Eben darum ſucht man auch vergeblich nach demjenigen, was eigentlich unter dieſem „verfaſſungsmäßigen“ Gehorſam ver- ſtanden wird. Denn mit dem Satz, daß es der Gehorſam gegen die Verfaſſung ſein ſolle, iſt nichts erklärt, da die Verordnung ja auch der Verfaſſung ge- hört; ein Gehorſam gegen das Geſetz beruht nicht erſt auf der Verfaſſung, ſondern auf dem Begriff des Staats; ein Gehorſam gegen etwas, das kein Geſetz iſt, hat keinen Sinn; ein nicht verfaſſungsmäßiges Geſetz gibt es nicht; was heißt alſo jene traditionelle Unklarheit? Man kann ſich nur Eines dabei denken: den Gehorſam in dem Falle, wo eine Verordnung mit dem Geſetze in Widerſpruch tritt, und die Pflicht, in dieſem Falle das Geſetz und nicht die Verordnung zu befolgen. Die Beurtheilung dieſer Pflicht kann man nun aber nicht dem ſubjektiven Ermeſſen überlaſſen; und ſo bleibt in der That als Inhalt des verfaſſungsmäßigen Gehorſams nichts als der paſſive Widerſtand,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/136>, abgerufen am 25.04.2024.