Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

seiner Form nach die höchste Vollendung der Ideen der Verantwortlichkeit. In
Wahrheit ist sie dagegen untergegangen in der Herrschaft der, die formelle
Majorität besitzenden Partei, und ist dadurch zu einem Scheinleben geworden,
zu einer Formel, die für die höheren Ideen des Staats nur einen sehr zweifel-
haften Werth hat. Denn da die Häupter der Vollziehung die Häupter ihrer
eigenen gesetzgebenden Partei sind, so ist damit der Fall eines Widerspruchs
zwischen ihrer Regierungsthätigkeit und der Auffassung derselben von Seiten
des Parlaments grundsätzlich beseitigt. Es ist damit im Gegentheil der Grundsatz
zum formellen Princip der Verantwortlichkeit erhoben, daß jeder Minister nur
für das verantwortlich ist, was er ohnehin gar nicht thun kann -- für einen
Akt, der gegen das Interesse seiner Partei und seiner selbst geht. So lange
er im Interesse der Majorität handelt, kann dieselbe Majorität ihn ja nicht
dafür zur Verantwortung ziehen; thut er es nicht, so würde ihn, da die
Majorität ja das Gesetz macht, dieselbe unbedingt verantwortlich machen. Dar-
aus folgt, daß selbst formell die Vollziehung ihre Selbständigkeit verloren
hat; sie ist in ihrem innersten Wesen die Dienerin der herrschenden Partei. Es
ist vielleicht das größte Verdienst von Gneist, uns diesen Charakter des
englischen Verfassungslebens zuerst klar dargelegt, und die traditionelle un-
bedingte
Verehrung vor diesem Zustande erschüttert zu haben. Denn in der
That kann hier nur dasjenige durch die Verwaltung im Namen der Ideen des
Staats geschehen, was den Interessen der herrschenden Partei entspricht, wenn
jene nicht "verantwortlich" werden -- d. i. gegen ihr eigenes Interesse handeln
will. Das ist ein Zustand, in welchem der Geist des Staates untergehen muß,
wenn er nicht in dem einzelnen Staatsorgan lebendig bleibt. Denn Parlament
und Minister können ihn nicht mehr lebendig erhalten. Uebrigens hat es
lange gedauert, bis England so weit gekommen ist. Mohl, Ministerverant-
wortlichkeit (1837), hat alle bekannten Fälle der Anklage gegen englische Minister
zusammengestellt (S. 597--696). Man sieht deutlich, wie diese Anklagen noch
im Anfange des 18. Jahrhunderts auf politischer und juristischer Verantwort-
lichkeit beruhen; die Anklagen des 18. Jahrhunderts dagegen sind eigentlich
nur noch strafrechtliches Verfahren ohne Beziehung auf die Verfassung, und
gehören daher schon nicht mehr dem Principe der Verantwortlichkeit an. Ihre
gegenwärtige Gestalt empfängt die letztere erst mit der französischen Revolution.
Die Verfassung von 1791 bestimmt sie einfach und richtig (Chap. II. S. IV.):

Art. 5. Les Ministres sont responsables de tous les delits par eux
commis contre la saurete nationale et la constitution; de tout attentat a
la propriete et la liberte individuelle; de toute dissipation des deniers
destines aux depenses de leur departement.

Art. 6. En aucun cas, l'ordre du Roi, verbal ou par ecrit, ne
peut soustraire un ministre a la responsabilite.

Es war natürlich, daß diese Sätze unter Napoleon verschwanden; sowie
aber das verfassungsmäßige Königthum wiederkehrt, kehrt auch die Verantwort
lichkeit zurück, und wenn auch die Charte von 1814, sowie die von 1830 sich
auf das einfache Princip derselben beschränken, so ist es doch gewiß, daß Frank-
reich die Sache selbst mit tiefem Verständniß auffaßte.


ſeiner Form nach die höchſte Vollendung der Ideen der Verantwortlichkeit. In
Wahrheit iſt ſie dagegen untergegangen in der Herrſchaft der, die formelle
Majorität beſitzenden Partei, und iſt dadurch zu einem Scheinleben geworden,
zu einer Formel, die für die höheren Ideen des Staats nur einen ſehr zweifel-
haften Werth hat. Denn da die Häupter der Vollziehung die Häupter ihrer
eigenen geſetzgebenden Partei ſind, ſo iſt damit der Fall eines Widerſpruchs
zwiſchen ihrer Regierungsthätigkeit und der Auffaſſung derſelben von Seiten
des Parlaments grundſätzlich beſeitigt. Es iſt damit im Gegentheil der Grundſatz
zum formellen Princip der Verantwortlichkeit erhoben, daß jeder Miniſter nur
für das verantwortlich iſt, was er ohnehin gar nicht thun kann — für einen
Akt, der gegen das Intereſſe ſeiner Partei und ſeiner ſelbſt geht. So lange
er im Intereſſe der Majorität handelt, kann dieſelbe Majorität ihn ja nicht
dafür zur Verantwortung ziehen; thut er es nicht, ſo würde ihn, da die
Majorität ja das Geſetz macht, dieſelbe unbedingt verantwortlich machen. Dar-
aus folgt, daß ſelbſt formell die Vollziehung ihre Selbſtändigkeit verloren
hat; ſie iſt in ihrem innerſten Weſen die Dienerin der herrſchenden Partei. Es
iſt vielleicht das größte Verdienſt von Gneiſt, uns dieſen Charakter des
engliſchen Verfaſſungslebens zuerſt klar dargelegt, und die traditionelle un-
bedingte
Verehrung vor dieſem Zuſtande erſchüttert zu haben. Denn in der
That kann hier nur dasjenige durch die Verwaltung im Namen der Ideen des
Staats geſchehen, was den Intereſſen der herrſchenden Partei entſpricht, wenn
jene nicht „verantwortlich“ werden — d. i. gegen ihr eigenes Intereſſe handeln
will. Das iſt ein Zuſtand, in welchem der Geiſt des Staates untergehen muß,
wenn er nicht in dem einzelnen Staatsorgan lebendig bleibt. Denn Parlament
und Miniſter können ihn nicht mehr lebendig erhalten. Uebrigens hat es
lange gedauert, bis England ſo weit gekommen iſt. Mohl, Miniſterverant-
wortlichkeit (1837), hat alle bekannten Fälle der Anklage gegen engliſche Miniſter
zuſammengeſtellt (S. 597—696). Man ſieht deutlich, wie dieſe Anklagen noch
im Anfange des 18. Jahrhunderts auf politiſcher und juriſtiſcher Verantwort-
lichkeit beruhen; die Anklagen des 18. Jahrhunderts dagegen ſind eigentlich
nur noch ſtrafrechtliches Verfahren ohne Beziehung auf die Verfaſſung, und
gehören daher ſchon nicht mehr dem Principe der Verantwortlichkeit an. Ihre
gegenwärtige Geſtalt empfängt die letztere erſt mit der franzöſiſchen Revolution.
Die Verfaſſung von 1791 beſtimmt ſie einfach und richtig (Chap. II. S. IV.):

Art. 5. Les Ministres sont responsables de tous les délits par eux
commis contre la sûreté nationale et la constitution; de tout attentat à
la propriété et la liberté individuelle; de toute dissipation des déniers
destinés aux dépenses de leur département.

Art. 6. En aucun cas, l’ordre du Roi, verbal ou par écrit, ne
peut soustraire un ministre à la responsabilité.

Es war natürlich, daß dieſe Sätze unter Napoleon verſchwanden; ſowie
aber das verfaſſungsmäßige Königthum wiederkehrt, kehrt auch die Verantwort
lichkeit zurück, und wenn auch die Charte von 1814, ſowie die von 1830 ſich
auf das einfache Princip derſelben beſchränken, ſo iſt es doch gewiß, daß Frank-
reich die Sache ſelbſt mit tiefem Verſtändniß auffaßte.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0125" n="101"/>
&#x017F;einer Form nach die höch&#x017F;te Vollendung der Ideen der Verantwortlichkeit. In<lb/>
Wahrheit i&#x017F;t &#x017F;ie dagegen untergegangen in der Herr&#x017F;chaft der, die formelle<lb/>
Majorität be&#x017F;itzenden Partei, und i&#x017F;t dadurch zu einem Scheinleben geworden,<lb/>
zu einer Formel, die für die höheren Ideen des Staats nur einen &#x017F;ehr zweifel-<lb/>
haften Werth hat. Denn da die Häupter der Vollziehung die Häupter ihrer<lb/>
eigenen ge&#x017F;etzgebenden Partei &#x017F;ind, &#x017F;o i&#x017F;t damit der Fall eines Wider&#x017F;pruchs<lb/>
zwi&#x017F;chen ihrer Regierungsthätigkeit und der Auffa&#x017F;&#x017F;ung der&#x017F;elben von Seiten<lb/>
des Parlaments grund&#x017F;ätzlich be&#x017F;eitigt. Es i&#x017F;t damit im Gegentheil der Grund&#x017F;atz<lb/>
zum formellen Princip der Verantwortlichkeit erhoben, daß jeder Mini&#x017F;ter nur<lb/>
für das verantwortlich i&#x017F;t, was er ohnehin gar nicht thun kann &#x2014; für einen<lb/>
Akt, der gegen das Intere&#x017F;&#x017F;e &#x017F;einer Partei und &#x017F;einer &#x017F;elb&#x017F;t geht. So lange<lb/>
er im Intere&#x017F;&#x017F;e der <hi rendition="#g">Majorität</hi> handelt, kann die&#x017F;elbe Majorität ihn ja nicht<lb/>
dafür zur Verantwortung ziehen; thut er es <hi rendition="#g">nicht</hi>, &#x017F;o würde ihn, da die<lb/>
Majorität ja das Ge&#x017F;etz macht, die&#x017F;elbe unbedingt verantwortlich machen. Dar-<lb/>
aus folgt, daß &#x017F;elb&#x017F;t <hi rendition="#g">formell</hi> die Vollziehung ihre Selb&#x017F;tändigkeit verloren<lb/>
hat; &#x017F;ie i&#x017F;t in ihrem inner&#x017F;ten We&#x017F;en die Dienerin der herr&#x017F;chenden Partei. Es<lb/>
i&#x017F;t vielleicht das größte Verdien&#x017F;t von <hi rendition="#g">Gnei&#x017F;t</hi>, uns die&#x017F;en Charakter des<lb/>
engli&#x017F;chen Verfa&#x017F;&#x017F;ungslebens zuer&#x017F;t klar dargelegt, und die traditionelle <hi rendition="#g">un-<lb/>
bedingte</hi> Verehrung vor die&#x017F;em Zu&#x017F;tande er&#x017F;chüttert zu haben. Denn in der<lb/>
That kann hier nur dasjenige durch die Verwaltung im Namen der Ideen des<lb/>
Staats ge&#x017F;chehen, was den Intere&#x017F;&#x017F;en der herr&#x017F;chenden Partei ent&#x017F;pricht, wenn<lb/>
jene nicht &#x201E;verantwortlich&#x201C; werden &#x2014; d. i. gegen ihr <hi rendition="#g">eigenes</hi> Intere&#x017F;&#x017F;e handeln<lb/>
will. Das i&#x017F;t ein Zu&#x017F;tand, in welchem der Gei&#x017F;t des Staates untergehen muß,<lb/>
wenn er nicht in dem einzelnen Staatsorgan lebendig bleibt. Denn Parlament<lb/>
und Mini&#x017F;ter <hi rendition="#g">können</hi> ihn nicht mehr lebendig erhalten. Uebrigens hat es<lb/>
lange gedauert, bis England &#x017F;o weit gekommen i&#x017F;t. <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Mini&#x017F;terverant-<lb/>
wortlichkeit (1837), hat alle bekannten Fälle der Anklage gegen engli&#x017F;che Mini&#x017F;ter<lb/>
zu&#x017F;ammenge&#x017F;tellt (S. 597&#x2014;696). Man &#x017F;ieht deutlich, wie die&#x017F;e Anklagen noch<lb/>
im Anfange des 18. Jahrhunderts auf politi&#x017F;cher und juri&#x017F;ti&#x017F;cher Verantwort-<lb/>
lichkeit beruhen; die Anklagen des 18. Jahrhunderts dagegen &#x017F;ind eigentlich<lb/>
nur noch &#x017F;trafrechtliches Verfahren ohne Beziehung auf die Verfa&#x017F;&#x017F;ung, und<lb/>
gehören daher &#x017F;chon nicht mehr dem Principe der Verantwortlichkeit an. Ihre<lb/>
gegenwärtige Ge&#x017F;talt empfängt die letztere er&#x017F;t mit der franzö&#x017F;i&#x017F;chen Revolution.<lb/>
Die Verfa&#x017F;&#x017F;ung von 1791 be&#x017F;timmt &#x017F;ie einfach und richtig (<hi rendition="#aq">Chap. II. S. IV.</hi>):</p><lb/>
                  <p> <hi rendition="#aq">Art. 5. Les Ministres sont responsables de tous les délits par eux<lb/>
commis contre la sûreté nationale et la constitution; de tout attentat à<lb/>
la propriété et la liberté individuelle; de toute dissipation des déniers<lb/>
destinés aux dépenses de leur département.</hi> </p><lb/>
                  <p> <hi rendition="#aq">Art. 6. En aucun cas, l&#x2019;ordre du Roi, verbal ou par écrit, ne<lb/>
peut soustraire un ministre à la responsabilité.</hi> </p><lb/>
                  <p>Es war natürlich, daß die&#x017F;e Sätze unter Napoleon ver&#x017F;chwanden; &#x017F;owie<lb/>
aber das verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßige Königthum wiederkehrt, kehrt auch die Verantwort<lb/>
lichkeit zurück, und wenn auch die Charte von 1814, &#x017F;owie die von 1830 &#x017F;ich<lb/>
auf das einfache Princip der&#x017F;elben be&#x017F;chränken, &#x017F;o i&#x017F;t es doch gewiß, daß Frank-<lb/>
reich die Sache &#x017F;elb&#x017F;t mit tiefem Ver&#x017F;tändniß auffaßte.</p><lb/>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[101/0125] ſeiner Form nach die höchſte Vollendung der Ideen der Verantwortlichkeit. In Wahrheit iſt ſie dagegen untergegangen in der Herrſchaft der, die formelle Majorität beſitzenden Partei, und iſt dadurch zu einem Scheinleben geworden, zu einer Formel, die für die höheren Ideen des Staats nur einen ſehr zweifel- haften Werth hat. Denn da die Häupter der Vollziehung die Häupter ihrer eigenen geſetzgebenden Partei ſind, ſo iſt damit der Fall eines Widerſpruchs zwiſchen ihrer Regierungsthätigkeit und der Auffaſſung derſelben von Seiten des Parlaments grundſätzlich beſeitigt. Es iſt damit im Gegentheil der Grundſatz zum formellen Princip der Verantwortlichkeit erhoben, daß jeder Miniſter nur für das verantwortlich iſt, was er ohnehin gar nicht thun kann — für einen Akt, der gegen das Intereſſe ſeiner Partei und ſeiner ſelbſt geht. So lange er im Intereſſe der Majorität handelt, kann dieſelbe Majorität ihn ja nicht dafür zur Verantwortung ziehen; thut er es nicht, ſo würde ihn, da die Majorität ja das Geſetz macht, dieſelbe unbedingt verantwortlich machen. Dar- aus folgt, daß ſelbſt formell die Vollziehung ihre Selbſtändigkeit verloren hat; ſie iſt in ihrem innerſten Weſen die Dienerin der herrſchenden Partei. Es iſt vielleicht das größte Verdienſt von Gneiſt, uns dieſen Charakter des engliſchen Verfaſſungslebens zuerſt klar dargelegt, und die traditionelle un- bedingte Verehrung vor dieſem Zuſtande erſchüttert zu haben. Denn in der That kann hier nur dasjenige durch die Verwaltung im Namen der Ideen des Staats geſchehen, was den Intereſſen der herrſchenden Partei entſpricht, wenn jene nicht „verantwortlich“ werden — d. i. gegen ihr eigenes Intereſſe handeln will. Das iſt ein Zuſtand, in welchem der Geiſt des Staates untergehen muß, wenn er nicht in dem einzelnen Staatsorgan lebendig bleibt. Denn Parlament und Miniſter können ihn nicht mehr lebendig erhalten. Uebrigens hat es lange gedauert, bis England ſo weit gekommen iſt. Mohl, Miniſterverant- wortlichkeit (1837), hat alle bekannten Fälle der Anklage gegen engliſche Miniſter zuſammengeſtellt (S. 597—696). Man ſieht deutlich, wie dieſe Anklagen noch im Anfange des 18. Jahrhunderts auf politiſcher und juriſtiſcher Verantwort- lichkeit beruhen; die Anklagen des 18. Jahrhunderts dagegen ſind eigentlich nur noch ſtrafrechtliches Verfahren ohne Beziehung auf die Verfaſſung, und gehören daher ſchon nicht mehr dem Principe der Verantwortlichkeit an. Ihre gegenwärtige Geſtalt empfängt die letztere erſt mit der franzöſiſchen Revolution. Die Verfaſſung von 1791 beſtimmt ſie einfach und richtig (Chap. II. S. IV.): Art. 5. Les Ministres sont responsables de tous les délits par eux commis contre la sûreté nationale et la constitution; de tout attentat à la propriété et la liberté individuelle; de toute dissipation des déniers destinés aux dépenses de leur département. Art. 6. En aucun cas, l’ordre du Roi, verbal ou par écrit, ne peut soustraire un ministre à la responsabilité. Es war natürlich, daß dieſe Sätze unter Napoleon verſchwanden; ſowie aber das verfaſſungsmäßige Königthum wiederkehrt, kehrt auch die Verantwort lichkeit zurück, und wenn auch die Charte von 1814, ſowie die von 1830 ſich auf das einfache Princip derſelben beſchränken, ſo iſt es doch gewiß, daß Frank- reich die Sache ſelbſt mit tiefem Verſtändniß auffaßte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/125
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/125>, abgerufen am 24.11.2024.