Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.der Post und die Verträge über das Münzwesen; das letzte Gebiet Die Handelsverträge sind bis jetzt nur für die einzelnen Staaten Europas C. Das Zollwesen. Um die hervorragende Bedeutung des Der Zoll ist formell die Abgabe, welche der Staat bei dem Ein- Ein solcher Zoll ist ein Steuerzoll, wenn der Zweck desselben der Poſt und die Verträge über das Münzweſen; das letzte Gebiet Die Handelsverträge ſind bis jetzt nur für die einzelnen Staaten Europas C. Das Zollweſen. Um die hervorragende Bedeutung des Der Zoll iſt formell die Abgabe, welche der Staat bei dem Ein- Ein ſolcher Zoll iſt ein Steuerzoll, wenn der Zweck deſſelben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0395" n="371"/> der <hi rendition="#g">Poſt</hi> und die Verträge über das <hi rendition="#g">Münzweſen</hi>; das letzte Gebiet<lb/> dieſer Verträge dagegen, das man als den Höhepunkt des internatio-<lb/> nalen Vertragsweſens betrachten kann, die Verträge über die gegen-<lb/> ſeitige Vollziehbarkeit der gegenſeitigen rechtskräftigen <hi rendition="#g">Urtheile</hi> iſt<lb/> noch ſehr unentwickelt; dennoch iſt es bei der immer ſteigenden Ver-<lb/> ſchmelzung von Intereſſen und Geſchäften als ein <hi rendition="#g">nothwendiger</hi><lb/> Schritt anzuſehen.</p><lb/> <p>Die Handelsverträge ſind bis jetzt nur für die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Staaten Europas<lb/> bearbeitet, und auch hier nur in dem Werke von <hi rendition="#g">Cuſſy</hi> vollſtändig für Frank-<lb/> reich; ſchon im vorigen Jahrhundert gute Reflexionen bei <hi rendition="#g">Mably</hi>, <hi rendition="#aq">droit publ.<lb/> de l’Eur.</hi> Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> bis 1740. Die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Verträge bei <hi rendition="#g">Martens;</hi> ſpe-<lb/> ciell für <hi rendition="#g">Frankreich</hi> die Verträge dieſes Jahrhunderts aufgezählt bei <hi rendition="#g">Block</hi>,<lb/><hi rendition="#aq">Dict. v. traités;</hi> für <hi rendition="#g">Oeſterreich: Neumann</hi>, <hi rendition="#aq">Récueil des tr. de l’Autriche;</hi><lb/><hi rendition="#g">Preußen: Rohrſcheidt</hi>, Preußens Staatsverträge 1852 (vergl. <hi rendition="#g">Rau</hi> <hi rendition="#aq">VI.</hi><lb/> §. 303; <hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 530). Allgemeine Betrachtungen vom Standpunkte der<lb/> Handelsfreiheit bei <hi rendition="#g">Ad. Smith</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 308; <hi rendition="#g">Liſt</hi>, Nat. Syſtem ſ. unten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi><hi rendition="#g">Das Zollweſen</hi>. Um die hervorragende Bedeutung des<lb/> Zollweſens in der Volkswirthſchaftspflege zu erkennen, kann es nicht<lb/> genügen, ſeine formale Definition aufzuſtellen oder ihren Inhalt dar-<lb/> zulegen. Man muß vielmehr daſſelbe in ſeiner allmähligen und orga-<lb/> niſchen Entwicklung verfolgen.</p><lb/> <p>Der Zoll iſt formell die Abgabe, welche der Staat bei dem Ein-<lb/> gang, Ausgang oder Durchgang gewiſſer Waaren über gewiſſe Linien<lb/> erhebt.</p><lb/> <p>Ein ſolcher Zoll iſt ein <hi rendition="#g">Steuerzoll</hi>, wenn der Zweck deſſelben<lb/> eine bloße Beſteuerung der betreffenden Waaren iſt; der Zoll ſelbſt iſt<lb/> darum die Steue<hi rendition="#g">rhebungsf</hi>orm. Wenn derſelbe dagegen einen wirth-<lb/> ſchaftlichen Zweck hat, ſo wird er ein <hi rendition="#g">Verwaltungs</hi>- oder <hi rendition="#g">Schutz-<lb/> zoll</hi>. Die äußere Gränze zwiſchen beiden iſt eben ſo ſchwer zu ziehen,<lb/> als die principielle leicht zu beſtimmen iſt; denn es können in einem<lb/> und demſelben Zollſatze beide Arten vereinigt ſein. In dieſem Falle<lb/> iſt derjenige <hi rendition="#g">Theil</hi> des betreffenden Zollſatzes Schutzzoll, der nicht<lb/> mehr durch die Beſteuerung motivirt iſt. Der Steuerzoll gehört nun<lb/> der Finanzwiſſenſchaft; die (Verwaltungs- oder) Schutzzollfrage dagegen<lb/> gehört der Volkswirthſchaftspflege. Seine Aufgabe iſt formell die Ver-<lb/> theuerung der Waare um den Betrag des Zolles, und damit ein<lb/> weſentlicher Einfluß auf die Mitwerbung derſelben mit den einheimi-<lb/> ſchen Waaren. Das <hi rendition="#g">Zollweſen</hi> iſt die Geſammtheit von Beſtimmungen<lb/> und Maßregeln, durch welche dieſe Erhöhung des Preiſes der verzollten<lb/> Waaren erzielt wird. An dieſe Fähigkeit deſſelben ſchließt ſich ſeine<lb/> hiſtoriſche Entwicklung, die in den zwei großen Epochen des <hi rendition="#g">Prohi-<lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [371/0395]
der Poſt und die Verträge über das Münzweſen; das letzte Gebiet
dieſer Verträge dagegen, das man als den Höhepunkt des internatio-
nalen Vertragsweſens betrachten kann, die Verträge über die gegen-
ſeitige Vollziehbarkeit der gegenſeitigen rechtskräftigen Urtheile iſt
noch ſehr unentwickelt; dennoch iſt es bei der immer ſteigenden Ver-
ſchmelzung von Intereſſen und Geſchäften als ein nothwendiger
Schritt anzuſehen.
Die Handelsverträge ſind bis jetzt nur für die einzelnen Staaten Europas
bearbeitet, und auch hier nur in dem Werke von Cuſſy vollſtändig für Frank-
reich; ſchon im vorigen Jahrhundert gute Reflexionen bei Mably, droit publ.
de l’Eur. Bd. II. bis 1740. Die einzelnen Verträge bei Martens; ſpe-
ciell für Frankreich die Verträge dieſes Jahrhunderts aufgezählt bei Block,
Dict. v. traités; für Oeſterreich: Neumann, Récueil des tr. de l’Autriche;
Preußen: Rohrſcheidt, Preußens Staatsverträge 1852 (vergl. Rau VI.
§. 303; Rönne II. 530). Allgemeine Betrachtungen vom Standpunkte der
Handelsfreiheit bei Ad. Smith II. 308; Liſt, Nat. Syſtem ſ. unten.
C. Das Zollweſen. Um die hervorragende Bedeutung des
Zollweſens in der Volkswirthſchaftspflege zu erkennen, kann es nicht
genügen, ſeine formale Definition aufzuſtellen oder ihren Inhalt dar-
zulegen. Man muß vielmehr daſſelbe in ſeiner allmähligen und orga-
niſchen Entwicklung verfolgen.
Der Zoll iſt formell die Abgabe, welche der Staat bei dem Ein-
gang, Ausgang oder Durchgang gewiſſer Waaren über gewiſſe Linien
erhebt.
Ein ſolcher Zoll iſt ein Steuerzoll, wenn der Zweck deſſelben
eine bloße Beſteuerung der betreffenden Waaren iſt; der Zoll ſelbſt iſt
darum die Steuerhebungsform. Wenn derſelbe dagegen einen wirth-
ſchaftlichen Zweck hat, ſo wird er ein Verwaltungs- oder Schutz-
zoll. Die äußere Gränze zwiſchen beiden iſt eben ſo ſchwer zu ziehen,
als die principielle leicht zu beſtimmen iſt; denn es können in einem
und demſelben Zollſatze beide Arten vereinigt ſein. In dieſem Falle
iſt derjenige Theil des betreffenden Zollſatzes Schutzzoll, der nicht
mehr durch die Beſteuerung motivirt iſt. Der Steuerzoll gehört nun
der Finanzwiſſenſchaft; die (Verwaltungs- oder) Schutzzollfrage dagegen
gehört der Volkswirthſchaftspflege. Seine Aufgabe iſt formell die Ver-
theuerung der Waare um den Betrag des Zolles, und damit ein
weſentlicher Einfluß auf die Mitwerbung derſelben mit den einheimi-
ſchen Waaren. Das Zollweſen iſt die Geſammtheit von Beſtimmungen
und Maßregeln, durch welche dieſe Erhöhung des Preiſes der verzollten
Waaren erzielt wird. An dieſe Fähigkeit deſſelben ſchließt ſich ſeine
hiſtoriſche Entwicklung, die in den zwei großen Epochen des Prohi-
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