das industrielle Capital sich entwickelt. Alle diese Richtungen zusammen- wirkend mit der steigenden volkswirthschaftlichen Bildung zugleich machen es nun mit jedem Jahre klarer, daß die wahre Voraussetzung für die Hebung des Handels nicht mehr in den Maßregeln der "Handelspolitik", sondern in der möglichsten Entwicklung der Aufgaben der allgemeinen Volkswirthschaftspflege, namentlich des Credit- und Verkehrswesens liege; daß der Handel unter allen Zweigen der Volkswirthschaft der- jenige sei, der sich selber am besten helfen kann und soll, und daß die direkte Einwirkung der Regierung sich wesentlich auf Einen Punkt zu beschränken habe, nämlich auf die Herstellung einer festen Rechts- ordnung für die Handelsverhältnisse und Geschäfte. Das dauernde Resultat der wechselnden Bestrebungen ist daher die, nach Muster des französischen Code de Commerce sich über ganz Europa ausbreitenden Bildung des Handelsrechts durch die Erlassung des Handels- gesetzbuches und die sich daran knüpfende Jurisprudenz. Bisher nun sind diese Handelsgesetzbücher allerdings wesentlich juristisch aufgefaßt worden; es wird die Aufgabe der nächsten Epoche sein, sie selbst durch die Natur des Handels und des Geschäfts zu verstehen, und so aus dem Handelsrecht in die Handelswissenschaft zurückzukehren.
Die Geschichtschreibung des Handels hat sich bisher viel zu wenig mit dem Handelsrecht, und die Jurisprudenz des Handelsrechts zu wenig mit der wirth- schaftlichen Natur des Handels abgegeben. Die "Handelswissenschaft" soll die Entwicklung des Rechts aus dem Wesen des Handels enthalten. Ablösung der selbständigen Geschichte des Handels von der allgemeinen Geschichte vorzüglich seit Heeren (Geschichte der Kreuzzüge und Sartorius, Geschichte der Hansestädte). Das ältere Handelsrecht: Literatur bei Mittermaier, deutsches Privatrecht §. 25. Stapelrechte: Rau, Verwaltungspflege II. §. 269; Lotz, Staatswirth- schaftslehre II. 220. Vertheidiger der Monopole als Hoheitsrecht (Ausfluß der merkantilistischen und eudämonistischen Auffassung nach Hugo Grotius Jus Belli et Pac. II. C. 12. §. 16; Pufendorf, Jus Nat. et Gent. V. C. 5. §. 7; Chr. Wolf, Inst. J. N. G. §. 1112: "si commercio exercendo gens lucrum alterius gentis abrumpit." Die Handelscompagnien des siebzehnten Jahr- hunderts: holländisch-ostindische Compagnie beginnt 1595, Auflösung am 16. Okt. 1795; holländisch-westindische Compagnie begründet 1621, auf- gelöst 1795; brittisch-ostindische Compagnie errichtet 1559; definitiv auf- gelöst 21. 22. Vict. 106 (1858); brittisch-afrikanische Gesellschaft 1663--1710; französisch-ostindische Compagnie und französisch-westindische Gesellschaft, beide von 1664 in der Revolution untergegangen; verschiedene andere unbedeu- tende Gesellschaften bei Rau, Volkswirthschaftspflege II. §. 279. Die Doktrin der Handelsbilanz am eingehendsten bei Lotz, Staatswirthschaftslehre II. §. 107--111. Hauptvertreter: Stewart, Grundsätze der Staatswirthschaft II. 224; Aretin, Staatsrecht der constitutionellen Monarchie II. 289. Dagegen schon Büsch, Geldumlauf II. 247; Mac Culloch, Dictionary: Handelsbilanz.
das induſtrielle Capital ſich entwickelt. Alle dieſe Richtungen zuſammen- wirkend mit der ſteigenden volkswirthſchaftlichen Bildung zugleich machen es nun mit jedem Jahre klarer, daß die wahre Vorausſetzung für die Hebung des Handels nicht mehr in den Maßregeln der „Handelspolitik“, ſondern in der möglichſten Entwicklung der Aufgaben der allgemeinen Volkswirthſchaftspflege, namentlich des Credit- und Verkehrsweſens liege; daß der Handel unter allen Zweigen der Volkswirthſchaft der- jenige ſei, der ſich ſelber am beſten helfen kann und ſoll, und daß die direkte Einwirkung der Regierung ſich weſentlich auf Einen Punkt zu beſchränken habe, nämlich auf die Herſtellung einer feſten Rechts- ordnung für die Handelsverhältniſſe und Geſchäfte. Das dauernde Reſultat der wechſelnden Beſtrebungen iſt daher die, nach Muſter des franzöſiſchen Code de Commerce ſich über ganz Europa ausbreitenden Bildung des Handelsrechts durch die Erlaſſung des Handels- geſetzbuches und die ſich daran knüpfende Jurisprudenz. Bisher nun ſind dieſe Handelsgeſetzbücher allerdings weſentlich juriſtiſch aufgefaßt worden; es wird die Aufgabe der nächſten Epoche ſein, ſie ſelbſt durch die Natur des Handels und des Geſchäfts zu verſtehen, und ſo aus dem Handelsrecht in die Handelswiſſenſchaft zurückzukehren.
Die Geſchichtſchreibung des Handels hat ſich bisher viel zu wenig mit dem Handelsrecht, und die Jurisprudenz des Handelsrechts zu wenig mit der wirth- ſchaftlichen Natur des Handels abgegeben. Die „Handelswiſſenſchaft“ ſoll die Entwicklung des Rechts aus dem Weſen des Handels enthalten. Ablöſung der ſelbſtändigen Geſchichte des Handels von der allgemeinen Geſchichte vorzüglich ſeit Heeren (Geſchichte der Kreuzzüge und Sartorius, Geſchichte der Hanſeſtädte). Das ältere Handelsrecht: Literatur bei Mittermaier, deutſches Privatrecht §. 25. Stapelrechte: Rau, Verwaltungspflege II. §. 269; Lotz, Staatswirth- ſchaftslehre II. 220. Vertheidiger der Monopole als Hoheitsrecht (Ausfluß der merkantiliſtiſchen und eudämoniſtiſchen Auffaſſung nach Hugo Grotius Jus Belli et Pac. II. C. 12. §. 16; Pufendorf, Jus Nat. et Gent. V. C. 5. §. 7; Chr. Wolf, Inst. J. N. G. §. 1112: „si commercio exercendo gens lucrum alterius gentis abrumpit.“ Die Handelscompagnien des ſiebzehnten Jahr- hunderts: holländiſch-oſtindiſche Compagnie beginnt 1595, Auflöſung am 16. Okt. 1795; holländiſch-weſtindiſche Compagnie begründet 1621, auf- gelöst 1795; brittiſch-oſtindiſche Compagnie errichtet 1559; definitiv auf- gelöst 21. 22. Vict. 106 (1858); brittiſch-afrikaniſche Geſellſchaft 1663—1710; franzöſiſch-oſtindiſche Compagnie und franzöſiſch-weſtindiſche Geſellſchaft, beide von 1664 in der Revolution untergegangen; verſchiedene andere unbedeu- tende Geſellſchaften bei Rau, Volkswirthſchaftspflege II. §. 279. Die Doktrin der Handelsbilanz am eingehendſten bei Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. §. 107—111. Hauptvertreter: Stewart, Grundſätze der Staatswirthſchaft II. 224; Aretin, Staatsrecht der conſtitutionellen Monarchie II. 289. Dagegen ſchon Büſch, Geldumlauf II. 247; Mac Culloch, Dictionary: Handelsbilanz.
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das induſtrielle Capital ſich entwickelt. Alle dieſe Richtungen zuſammen-
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Hebung des Handels nicht mehr in den Maßregeln der „Handelspolitik“,
ſondern in der möglichſten Entwicklung der Aufgaben der allgemeinen
Volkswirthſchaftspflege, namentlich des Credit- und Verkehrsweſens
liege; daß der Handel unter allen Zweigen der Volkswirthſchaft der-
jenige ſei, der ſich ſelber am beſten helfen kann und ſoll, und daß die
direkte Einwirkung der Regierung ſich weſentlich auf Einen Punkt zu
beſchränken habe, nämlich auf die Herſtellung einer feſten Rechts-
ordnung für die Handelsverhältniſſe und Geſchäfte. Das dauernde
Reſultat der wechſelnden Beſtrebungen iſt daher die, nach Muſter des
franzöſiſchen Code de Commerce ſich über ganz Europa ausbreitenden
Bildung des Handelsrechts durch die Erlaſſung des Handels-
geſetzbuches und die ſich daran knüpfende Jurisprudenz. Bisher nun
ſind dieſe Handelsgeſetzbücher allerdings weſentlich juriſtiſch aufgefaßt
worden; es wird die Aufgabe der nächſten Epoche ſein, ſie ſelbſt durch
die Natur des Handels und des Geſchäfts zu verſtehen, und ſo aus
dem Handelsrecht in die Handelswiſſenſchaft zurückzukehren.
Die Geſchichtſchreibung des Handels hat ſich bisher viel zu wenig mit dem
Handelsrecht, und die Jurisprudenz des Handelsrechts zu wenig mit der wirth-
ſchaftlichen Natur des Handels abgegeben. Die „Handelswiſſenſchaft“ ſoll die
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ſelbſtändigen Geſchichte des Handels von der allgemeinen Geſchichte vorzüglich ſeit
Heeren (Geſchichte der Kreuzzüge und Sartorius, Geſchichte der Hanſeſtädte).
Das ältere Handelsrecht: Literatur bei Mittermaier, deutſches Privatrecht
§. 25. Stapelrechte: Rau, Verwaltungspflege II. §. 269; Lotz, Staatswirth-
ſchaftslehre II. 220. Vertheidiger der Monopole als Hoheitsrecht (Ausfluß
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Jus Belli et Pac. II. C. 12. §. 16; Pufendorf, Jus Nat. et Gent. V. C. 5. §. 7;
Chr. Wolf, Inst. J. N. G. §. 1112: „si commercio exercendo gens lucrum
alterius gentis abrumpit.“ Die Handelscompagnien des ſiebzehnten Jahr-
hunderts: holländiſch-oſtindiſche Compagnie beginnt 1595, Auflöſung am
16. Okt. 1795; holländiſch-weſtindiſche Compagnie begründet 1621, auf-
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beide von 1664 in der Revolution untergegangen; verſchiedene andere unbedeu-
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der Handelsbilanz am eingehendſten bei Lotz, Staatswirthſchaftslehre II.
§. 107—111. Hauptvertreter: Stewart, Grundſätze der Staatswirthſchaft II.
224; Aretin, Staatsrecht der conſtitutionellen Monarchie II. 289. Dagegen
ſchon Büſch, Geldumlauf II. 247; Mac Culloch, Dictionary: Handelsbilanz.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/391>, abgerufen am 22.11.2024.
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