Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.bis auf einen Punkt (Zahl der Kuxe und Beschränkung der Ueberlassung Die höchste Leitung unter dem Finanzministerium mit örtlichen Berg- II. Das Erwerbs- und Eigenthumsrecht beruht auf dem Ueber das Vereinsrecht in seiner Anwendung auf den Bergbau s. syste- III. Das besondere Recht der Arbeiterverhältnisse beim bis auf einen Punkt (Zahl der Kuxe und Beſchränkung der Ueberlaſſung Die höchſte Leitung unter dem Finanzminiſterium mit örtlichen Berg- II. Das Erwerbs- und Eigenthumsrecht beruht auf dem Ueber das Vereinsrecht in ſeiner Anwendung auf den Bergbau ſ. ſyſte- III. Das beſondere Recht der Arbeiterverhältniſſe beim <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0342" n="318"/> bis auf einen Punkt (Zahl der Kuxe und Beſchränkung der Ueberlaſſung<lb/> der Antheile) <hi rendition="#g">ganz</hi> das Gewerkſchaftsrecht enthält.</p><lb/> <p>Die höchſte Leitung unter dem Finanzminiſterium mit <hi rendition="#g">örtlichen</hi> Berg-<lb/> behörden (Berghauptmannſchaften ꝛc.) <hi rendition="#g">Preußen: Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 227. Neue Or-<lb/> ganiſirung im Berggeſetz von 1865. T. <hi rendition="#aq">VIII.</hi> — <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>: Grundlage<lb/> der Unterſchied von <hi rendition="#g">Bergämtern</hi> und <hi rendition="#g">Berggerichten</hi> (Einführungspatent<lb/> vom 25. Mai 1854 und Organ. Patent Art. <hi rendition="#aq">VII.</hi> und Organ. Patent vom<lb/> 13. Sept. 1858). — <hi rendition="#g">Frankreich</hi>: <hi rendition="#aq">Conseil des mines</hi> als oberſte Behörde<lb/> und <hi rendition="#aq">Ingenieurs des mines.</hi> <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">Dict. v. Mines.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Das <hi rendition="#g">Erwerbs-</hi> und <hi rendition="#g">Eigenthumsrecht</hi> beruht auf dem<lb/> Gedanken, daß das Eigenthum an unterirdiſchen Gütern ein von dem<lb/> der Oberfläche <hi rendition="#g">unabhängiges</hi> ſei, und daher ein eigenes Syſtem des<lb/> Erwerbes und Beſitzes habe. <hi rendition="#g">Das</hi> iſt eigentlich das Princip der Re-<lb/> galität. Daher das Syſtem dieſes Erwerbes und Beſitzes ein Haupt-<lb/> theil der Berggeſetzgebung. Es beruht auf dem Recht eines Jeden,<lb/> auch auf fremdem Grund und Boden Minerale zu <hi rendition="#g">ſuchen</hi>, wozu die<lb/><hi rendition="#g">Bewilligung</hi> (als Form der Enteignung) ertheilt wird, der <hi rendition="#g">Schür-<lb/> fung</hi>, welche das Beſitzrecht gibt, den <hi rendition="#g">Freiſchurf</hi>, aus welchem<lb/> durch die <hi rendition="#g">Belehnung</hi> das <hi rendition="#g">Eigenthum</hi> wird, für welche ein Grund-<lb/> buch eingerichtet wird. Dieſe Rechtsverhältniſſe bilden dann das Berg-<lb/> recht im eigentlichen Sinne.</p><lb/> <p>Ueber das Vereinsrecht in ſeiner Anwendung auf den Bergbau ſ. ſyſte-<lb/> matiſch <hi rendition="#g">Stein</hi>, Vereinsrecht S. 74; hiſtoriſch <hi rendition="#g">Gierke</hi>, Genoſſenſchaften S. 965 ff.<lb/> Das übrige Recht in den Bergordnungen. Der franzöſiſche Grundgedanke, daß<lb/> jedes Eigenthum des Grundes das Schürfrecht habe, daſſelbe aber durch Con-<lb/> ceſſion auch für andere erworben werden könne, iſt <hi rendition="#g">nichts</hi> als eine andere<lb/> Form des deutſchen Gedankens. Es wäre am beſten, die „Regalität“ ganz aus<lb/> der Terminologie wegzulaſſen; die Beſtimmung der Metalle und Erden, für<lb/> welche das Schürfrecht gegeben werden kann, bedeutet in der That nicht Re-<lb/> galität, ſondern kann nur die Bezeichnung der <hi rendition="#g">Objekte</hi> ſein, für welche das<lb/> Enteignungsverfahren der Schürfbewilligung eintritt. Die Ablieferungs<hi rendition="#g">pflicht</hi><lb/> der edlen Metalle mit Recht in Oeſterreich aufgehoben 1856. <hi rendition="#g">Sehr</hi> nachahmens-<lb/> werth die franzöſiſche Ertheilung des Geſetzes von 1810 in <hi rendition="#aq">Minières, Carrières</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">Tourbières,</hi> welche viele Unklarheiten des deutſchen Rechts beſeitigen würde.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Das beſondere Recht der <hi rendition="#g">Arbeiterverhältniſſe</hi> beim<lb/> Bergbau beruht nun theils auf dem alten ſtändiſchen Rechte der <hi rendition="#g">Knapp-<lb/> ſchaften</hi>, theils auf der Natur des Bergbaues. Die erſteren ſind<lb/> faſt verſchwunden. Nur iſt polizeilich eine gewiſſe Organiſation des<lb/> Arbeiterweſens vorgeſchrieben (Steiger, Oberſteiger, Schichtmeiſter u. ſ. w.)<lb/> und die Verpflichtung zu gegenſeitigen Hülfsvereinen in den Bundes-<lb/> landen zum Geſetz geworden; jedoch nur im deutſchen Bergrecht.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [318/0342]
bis auf einen Punkt (Zahl der Kuxe und Beſchränkung der Ueberlaſſung
der Antheile) ganz das Gewerkſchaftsrecht enthält.
Die höchſte Leitung unter dem Finanzminiſterium mit örtlichen Berg-
behörden (Berghauptmannſchaften ꝛc.) Preußen: Rönne II. 227. Neue Or-
ganiſirung im Berggeſetz von 1865. T. VIII. — Oeſterreich: Grundlage
der Unterſchied von Bergämtern und Berggerichten (Einführungspatent
vom 25. Mai 1854 und Organ. Patent Art. VII. und Organ. Patent vom
13. Sept. 1858). — Frankreich: Conseil des mines als oberſte Behörde
und Ingenieurs des mines. Block, Dict. v. Mines.
II. Das Erwerbs- und Eigenthumsrecht beruht auf dem
Gedanken, daß das Eigenthum an unterirdiſchen Gütern ein von dem
der Oberfläche unabhängiges ſei, und daher ein eigenes Syſtem des
Erwerbes und Beſitzes habe. Das iſt eigentlich das Princip der Re-
galität. Daher das Syſtem dieſes Erwerbes und Beſitzes ein Haupt-
theil der Berggeſetzgebung. Es beruht auf dem Recht eines Jeden,
auch auf fremdem Grund und Boden Minerale zu ſuchen, wozu die
Bewilligung (als Form der Enteignung) ertheilt wird, der Schür-
fung, welche das Beſitzrecht gibt, den Freiſchurf, aus welchem
durch die Belehnung das Eigenthum wird, für welche ein Grund-
buch eingerichtet wird. Dieſe Rechtsverhältniſſe bilden dann das Berg-
recht im eigentlichen Sinne.
Ueber das Vereinsrecht in ſeiner Anwendung auf den Bergbau ſ. ſyſte-
matiſch Stein, Vereinsrecht S. 74; hiſtoriſch Gierke, Genoſſenſchaften S. 965 ff.
Das übrige Recht in den Bergordnungen. Der franzöſiſche Grundgedanke, daß
jedes Eigenthum des Grundes das Schürfrecht habe, daſſelbe aber durch Con-
ceſſion auch für andere erworben werden könne, iſt nichts als eine andere
Form des deutſchen Gedankens. Es wäre am beſten, die „Regalität“ ganz aus
der Terminologie wegzulaſſen; die Beſtimmung der Metalle und Erden, für
welche das Schürfrecht gegeben werden kann, bedeutet in der That nicht Re-
galität, ſondern kann nur die Bezeichnung der Objekte ſein, für welche das
Enteignungsverfahren der Schürfbewilligung eintritt. Die Ablieferungspflicht
der edlen Metalle mit Recht in Oeſterreich aufgehoben 1856. Sehr nachahmens-
werth die franzöſiſche Ertheilung des Geſetzes von 1810 in Minières, Carrières
und Tourbières, welche viele Unklarheiten des deutſchen Rechts beſeitigen würde.
III. Das beſondere Recht der Arbeiterverhältniſſe beim
Bergbau beruht nun theils auf dem alten ſtändiſchen Rechte der Knapp-
ſchaften, theils auf der Natur des Bergbaues. Die erſteren ſind
faſt verſchwunden. Nur iſt polizeilich eine gewiſſe Organiſation des
Arbeiterweſens vorgeſchrieben (Steiger, Oberſteiger, Schichtmeiſter u. ſ. w.)
und die Verpflichtung zu gegenſeitigen Hülfsvereinen in den Bundes-
landen zum Geſetz geworden; jedoch nur im deutſchen Bergrecht.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |