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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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in der Bewegung namentlich des Silbers nach Osten, theils in dem
wachsenden Bedarf des Verkehrs nach Umlaufsmitteln, denen die Stei-
gerung der Zunahme der Edelmetalle nicht zu entsprechen vermag. So
wie dieß der Fall ist, wird die Frage nach dem Verhältniß beider
Geldsysteme zu einander
eine entscheidende für Europa; sie ist
natürlich zugleich die Frage nach dem Verhältniß der Bank als Organ
des Papiergeldwesens zu der Regierung als Organ des Metallgeld-
wesens; und die Entscheidung dieser Frage ist die Geschichte und der
Inhalt des öffentlichen Rechts der Banken seit dem Ende des acht-
zehnten Jahrhunderts bis zur Gegenwart.

Natürlich nun ist es, daß die gegenwärtige zum geltenden Recht
gewordene Auffassung sich nur langsam gebildet hat. Es ist durchaus
nothwendig, die Sache in ihrer historischen Entwicklung aufzufassen.
Denn die großen Grundsätze dieses Rechts sind in der That nichts
anderes, als schwer erkaufte Ueberzeugungen über die Elemente des
öffentlichen Bankrechts.

Man kann hier drei Epochen scheiden.

I. Die erste beginnt mit der Ansicht der Regierungen, daß die
Banken geeignet und auch verpflichtet seien, ihren Credit in der Form
von Notenemissionen gegen bloße Schuldverschreibungen oder Haftungs-
erklärungen von Seiten des Staates demselben zur Verfügung zu
stellen. Die wirthschaftliche Folge ist natürlich eine Vermehrung
der Noten über das Credit- und Zahlungsbedürfniß der Volkswirth-
schaft; damit Entwerthung der ihrer wahren Funktion entzogenen
Noten; damit die heftigsten Störungen und Krämpfe des volkswirth-
schaftlichen Lebens, die namentlich mit den Napoleonischen Kriegen be-
ginnen, und bekannt genug sind. Die rechtliche Folge aber ist die,
daß die Banken, obwohl bloße Erwerbsgesellschaften, jetzt im Princip
als Verwaltungsorgane angesehen werden, so daß einige Staaten
das Notenwesen ganz der Regierung übergeben, andere es dem Willen
der Regierung anbedingt unterordnen; dieses letztere Verhältniß bleibt
als Princip
; die Banknoten sind allgemeines Zahlungsmittel, sie
müssen von den Staaten, die ihre Emission veranlaßt, als gesetzlich
anerkannt werden; ihre Emission ist daher jetzt das Analogon des
Münzregals, und es ergibt sich daher, daß die Verwaltung der Banken
dauernd aus einem Gegenstande der Vereinsverwaltung zu einem
Objekt der Gesetzgebungen und Regierungen wird, die zwar
in verschiedener Weise, immer aber grundsätzlich über die Banken ent-
scheiden. Dabei stellten sich nun schon damals als Inhalt dieser Ge-
setzgebung zwei Grundsätze heraus, welche seit dieser Zeit auf Grund-
lage der Erfahrungen der Notencurse als Basis dieses öffentlichen Rechts

in der Bewegung namentlich des Silbers nach Oſten, theils in dem
wachſenden Bedarf des Verkehrs nach Umlaufsmitteln, denen die Stei-
gerung der Zunahme der Edelmetalle nicht zu entſprechen vermag. So
wie dieß der Fall iſt, wird die Frage nach dem Verhältniß beider
Geldſyſteme zu einander
eine entſcheidende für Europa; ſie iſt
natürlich zugleich die Frage nach dem Verhältniß der Bank als Organ
des Papiergeldweſens zu der Regierung als Organ des Metallgeld-
weſens; und die Entſcheidung dieſer Frage iſt die Geſchichte und der
Inhalt des öffentlichen Rechts der Banken ſeit dem Ende des acht-
zehnten Jahrhunderts bis zur Gegenwart.

Natürlich nun iſt es, daß die gegenwärtige zum geltenden Recht
gewordene Auffaſſung ſich nur langſam gebildet hat. Es iſt durchaus
nothwendig, die Sache in ihrer hiſtoriſchen Entwicklung aufzufaſſen.
Denn die großen Grundſätze dieſes Rechts ſind in der That nichts
anderes, als ſchwer erkaufte Ueberzeugungen über die Elemente des
öffentlichen Bankrechts.

Man kann hier drei Epochen ſcheiden.

I. Die erſte beginnt mit der Anſicht der Regierungen, daß die
Banken geeignet und auch verpflichtet ſeien, ihren Credit in der Form
von Notenemiſſionen gegen bloße Schuldverſchreibungen oder Haftungs-
erklärungen von Seiten des Staates demſelben zur Verfügung zu
ſtellen. Die wirthſchaftliche Folge iſt natürlich eine Vermehrung
der Noten über das Credit- und Zahlungsbedürfniß der Volkswirth-
ſchaft; damit Entwerthung der ihrer wahren Funktion entzogenen
Noten; damit die heftigſten Störungen und Krämpfe des volkswirth-
ſchaftlichen Lebens, die namentlich mit den Napoleoniſchen Kriegen be-
ginnen, und bekannt genug ſind. Die rechtliche Folge aber iſt die,
daß die Banken, obwohl bloße Erwerbsgeſellſchaften, jetzt im Princip
als Verwaltungsorgane angeſehen werden, ſo daß einige Staaten
das Notenweſen ganz der Regierung übergeben, andere es dem Willen
der Regierung anbedingt unterordnen; dieſes letztere Verhältniß bleibt
als Princip
; die Banknoten ſind allgemeines Zahlungsmittel, ſie
müſſen von den Staaten, die ihre Emiſſion veranlaßt, als geſetzlich
anerkannt werden; ihre Emiſſion iſt daher jetzt das Analogon des
Münzregals, und es ergibt ſich daher, daß die Verwaltung der Banken
dauernd aus einem Gegenſtande der Vereinsverwaltung zu einem
Objekt der Geſetzgebungen und Regierungen wird, die zwar
in verſchiedener Weiſe, immer aber grundſätzlich über die Banken ent-
ſcheiden. Dabei ſtellten ſich nun ſchon damals als Inhalt dieſer Ge-
ſetzgebung zwei Grundſätze heraus, welche ſeit dieſer Zeit auf Grund-
lage der Erfahrungen der Notencurſe als Baſis dieſes öffentlichen Rechts

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[295/0319] in der Bewegung namentlich des Silbers nach Oſten, theils in dem wachſenden Bedarf des Verkehrs nach Umlaufsmitteln, denen die Stei- gerung der Zunahme der Edelmetalle nicht zu entſprechen vermag. So wie dieß der Fall iſt, wird die Frage nach dem Verhältniß beider Geldſyſteme zu einander eine entſcheidende für Europa; ſie iſt natürlich zugleich die Frage nach dem Verhältniß der Bank als Organ des Papiergeldweſens zu der Regierung als Organ des Metallgeld- weſens; und die Entſcheidung dieſer Frage iſt die Geſchichte und der Inhalt des öffentlichen Rechts der Banken ſeit dem Ende des acht- zehnten Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Natürlich nun iſt es, daß die gegenwärtige zum geltenden Recht gewordene Auffaſſung ſich nur langſam gebildet hat. Es iſt durchaus nothwendig, die Sache in ihrer hiſtoriſchen Entwicklung aufzufaſſen. Denn die großen Grundſätze dieſes Rechts ſind in der That nichts anderes, als ſchwer erkaufte Ueberzeugungen über die Elemente des öffentlichen Bankrechts. Man kann hier drei Epochen ſcheiden. I. Die erſte beginnt mit der Anſicht der Regierungen, daß die Banken geeignet und auch verpflichtet ſeien, ihren Credit in der Form von Notenemiſſionen gegen bloße Schuldverſchreibungen oder Haftungs- erklärungen von Seiten des Staates demſelben zur Verfügung zu ſtellen. Die wirthſchaftliche Folge iſt natürlich eine Vermehrung der Noten über das Credit- und Zahlungsbedürfniß der Volkswirth- ſchaft; damit Entwerthung der ihrer wahren Funktion entzogenen Noten; damit die heftigſten Störungen und Krämpfe des volkswirth- ſchaftlichen Lebens, die namentlich mit den Napoleoniſchen Kriegen be- ginnen, und bekannt genug ſind. Die rechtliche Folge aber iſt die, daß die Banken, obwohl bloße Erwerbsgeſellſchaften, jetzt im Princip als Verwaltungsorgane angeſehen werden, ſo daß einige Staaten das Notenweſen ganz der Regierung übergeben, andere es dem Willen der Regierung anbedingt unterordnen; dieſes letztere Verhältniß bleibt als Princip; die Banknoten ſind allgemeines Zahlungsmittel, ſie müſſen von den Staaten, die ihre Emiſſion veranlaßt, als geſetzlich anerkannt werden; ihre Emiſſion iſt daher jetzt das Analogon des Münzregals, und es ergibt ſich daher, daß die Verwaltung der Banken dauernd aus einem Gegenſtande der Vereinsverwaltung zu einem Objekt der Geſetzgebungen und Regierungen wird, die zwar in verſchiedener Weiſe, immer aber grundſätzlich über die Banken ent- ſcheiden. Dabei ſtellten ſich nun ſchon damals als Inhalt dieſer Ge- ſetzgebung zwei Grundſätze heraus, welche ſeit dieſer Zeit auf Grund- lage der Erfahrungen der Notencurſe als Baſis dieſes öffentlichen Rechts

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/319>, abgerufen am 23.11.2024.