an Sicherheit und Rückzahlung, und damit treten dann diejenigen Modifikationen des Geschäftscreditrechts ein, welche das System des- selben bilden. Dem Systeme des Creditrechts liegen daher eben so wohl als dem der Creditorganisation die Arten der Grundformen des Ge- schäftscredits zum Grunde. Sie sind folgende.
Der Zahlungscredit entsteht da, wo die Zahlungspflicht früher eintritt, als die Fälligkeit der Schuld, mit der die betreffende Zahlung gedeckt werden soll. Die Bestimmung des im Zahlungscredit dargeliehenen Capitals ist daher nicht die, für die Produktion verwendet zu werden, sondern einzig und allein die, als Zahlungsmittel für eine fällige Ge- schäftsschuld so lange zu dienen, bis die Zahlung des zweiten Schuldners an den ersten erfolgt. Der Zahlungscredit ist daher ganz gleichgültig gegen den Reinertrag; er hat nothwendig kurze Termine; er muß aber, da das rückgezahlte Capital wieder als Credit begeben werden soll, gegen den Schuldner rücksichtslos sein. Darauf beruht sein Recht.
Der Unternehmungscredit dagegen enthält ein Darlehen, welches zum geschäftlichen Betriebe bestimmt ist, und sich daher in Anlage- oder Geschäftscapital verwandelt. Die Sicherheit beruht hier nicht auf der Zahlungsfähigkeit eines Dritten, sondern auf der Produktivität des Unternehmens; die Rückzahlung kann nicht kurz, und braucht nicht rücksichtslos zu sein; dafür aber wird sie Sicherheit in Unterpfändern suchen, und daher ist der Unternehmungscredit so eng mit dem persön- lichen und Realcredit verwandt, daß er äußerlich erst selbständig er- scheint, indem selbständige Organe für ihn entstehen.
Der Vorschußcredit ist seinerseits nichts als der Unternehmungs- credit ohne geschäftliche oder reale Sicherheit, und daher stets ein Credit für die entstehende Unternehmung der nicht besitzenden Classe. Es ist daher an sich eine selbständige Form nicht durch die Güter-, sondern durch die Gesellschaftslehre, und erscheint als solche für die Verwaltung erst durch die eigenen Organe, die für ihn bestimmt sind.
An diese drei Funktionen des Geschäftscredits schließen sich nun die Organe der Volkswirthschaft, die für ihn wirken; und für diese Organe entsteht das System des Geschäftscreditrechts, das sich darnach in drei Theile theilt, das kaufmännische, das Banquiers- und das Vereinscreditrecht.
Die Unterscheidung zwischen Zahlungs- und Unternehmungscredit aufgestellt bei Stein "das Bankwesen Europas und die Gesetzgebung" in Jahrb. für Gesetzkunde und Statistik 1. Jahrg. 1861. Ueber den Vorschußcredit ebend. und Stein, Vereinswesen S. 166 ff. Bei den übrigen Autoren fehlt auch die Anknüpfung an diese Unterscheidung. Die Folge zeigt, daß ohne sie eine Behandlung des öffentlichen Creditrechts unthunlich ist.
an Sicherheit und Rückzahlung, und damit treten dann diejenigen Modifikationen des Geſchäftscreditrechts ein, welche das Syſtem des- ſelben bilden. Dem Syſteme des Creditrechts liegen daher eben ſo wohl als dem der Creditorganiſation die Arten der Grundformen des Ge- ſchäftscredits zum Grunde. Sie ſind folgende.
Der Zahlungscredit entſteht da, wo die Zahlungspflicht früher eintritt, als die Fälligkeit der Schuld, mit der die betreffende Zahlung gedeckt werden ſoll. Die Beſtimmung des im Zahlungscredit dargeliehenen Capitals iſt daher nicht die, für die Produktion verwendet zu werden, ſondern einzig und allein die, als Zahlungsmittel für eine fällige Ge- ſchäftsſchuld ſo lange zu dienen, bis die Zahlung des zweiten Schuldners an den erſten erfolgt. Der Zahlungscredit iſt daher ganz gleichgültig gegen den Reinertrag; er hat nothwendig kurze Termine; er muß aber, da das rückgezahlte Capital wieder als Credit begeben werden ſoll, gegen den Schuldner rückſichtslos ſein. Darauf beruht ſein Recht.
Der Unternehmungscredit dagegen enthält ein Darlehen, welches zum geſchäftlichen Betriebe beſtimmt iſt, und ſich daher in Anlage- oder Geſchäftscapital verwandelt. Die Sicherheit beruht hier nicht auf der Zahlungsfähigkeit eines Dritten, ſondern auf der Produktivität des Unternehmens; die Rückzahlung kann nicht kurz, und braucht nicht rückſichtslos zu ſein; dafür aber wird ſie Sicherheit in Unterpfändern ſuchen, und daher iſt der Unternehmungscredit ſo eng mit dem perſön- lichen und Realcredit verwandt, daß er äußerlich erſt ſelbſtändig er- ſcheint, indem ſelbſtändige Organe für ihn entſtehen.
Der Vorſchußcredit iſt ſeinerſeits nichts als der Unternehmungs- credit ohne geſchäftliche oder reale Sicherheit, und daher ſtets ein Credit für die entſtehende Unternehmung der nicht beſitzenden Claſſe. Es iſt daher an ſich eine ſelbſtändige Form nicht durch die Güter-, ſondern durch die Geſellſchaftslehre, und erſcheint als ſolche für die Verwaltung erſt durch die eigenen Organe, die für ihn beſtimmt ſind.
An dieſe drei Funktionen des Geſchäftscredits ſchließen ſich nun die Organe der Volkswirthſchaft, die für ihn wirken; und für dieſe Organe entſteht das Syſtem des Geſchäftscreditrechts, das ſich darnach in drei Theile theilt, das kaufmänniſche, das Banquiers- und das Vereinscreditrecht.
Die Unterſcheidung zwiſchen Zahlungs- und Unternehmungscredit aufgeſtellt bei Stein „das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung“ in Jahrb. für Geſetzkunde und Statiſtik 1. Jahrg. 1861. Ueber den Vorſchußcredit ebend. und Stein, Vereinsweſen S. 166 ff. Bei den übrigen Autoren fehlt auch die Anknüpfung an dieſe Unterſcheidung. Die Folge zeigt, daß ohne ſie eine Behandlung des öffentlichen Creditrechts unthunlich iſt.
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Modifikationen des Geſchäftscreditrechts ein, welche das Syſtem des-
ſelben bilden. Dem Syſteme des Creditrechts liegen daher eben ſo wohl
als dem der Creditorganiſation die Arten der Grundformen des Ge-
ſchäftscredits zum Grunde. Sie ſind folgende.
Der Zahlungscredit entſteht da, wo die Zahlungspflicht früher
eintritt, als die Fälligkeit der Schuld, mit der die betreffende Zahlung
gedeckt werden ſoll. Die Beſtimmung des im Zahlungscredit dargeliehenen
Capitals iſt daher nicht die, für die Produktion verwendet zu werden,
ſondern einzig und allein die, als Zahlungsmittel für eine fällige Ge-
ſchäftsſchuld ſo lange zu dienen, bis die Zahlung des zweiten Schuldners
an den erſten erfolgt. Der Zahlungscredit iſt daher ganz gleichgültig
gegen den Reinertrag; er hat nothwendig kurze Termine; er muß
aber, da das rückgezahlte Capital wieder als Credit begeben werden ſoll,
gegen den Schuldner rückſichtslos ſein. Darauf beruht ſein Recht.
Der Unternehmungscredit dagegen enthält ein Darlehen,
welches zum geſchäftlichen Betriebe beſtimmt iſt, und ſich daher in Anlage-
oder Geſchäftscapital verwandelt. Die Sicherheit beruht hier nicht auf
der Zahlungsfähigkeit eines Dritten, ſondern auf der Produktivität des
Unternehmens; die Rückzahlung kann nicht kurz, und braucht nicht
rückſichtslos zu ſein; dafür aber wird ſie Sicherheit in Unterpfändern
ſuchen, und daher iſt der Unternehmungscredit ſo eng mit dem perſön-
lichen und Realcredit verwandt, daß er äußerlich erſt ſelbſtändig er-
ſcheint, indem ſelbſtändige Organe für ihn entſtehen.
Der Vorſchußcredit iſt ſeinerſeits nichts als der Unternehmungs-
credit ohne geſchäftliche oder reale Sicherheit, und daher ſtets ein Credit
für die entſtehende Unternehmung der nicht beſitzenden Claſſe. Es iſt
daher an ſich eine ſelbſtändige Form nicht durch die Güter-, ſondern
durch die Geſellſchaftslehre, und erſcheint als ſolche für die Verwaltung
erſt durch die eigenen Organe, die für ihn beſtimmt ſind.
An dieſe drei Funktionen des Geſchäftscredits ſchließen ſich nun
die Organe der Volkswirthſchaft, die für ihn wirken; und für dieſe
Organe entſteht das Syſtem des Geſchäftscreditrechts, das ſich
darnach in drei Theile theilt, das kaufmänniſche, das Banquiers- und
das Vereinscreditrecht.
Die Unterſcheidung zwiſchen Zahlungs- und Unternehmungscredit aufgeſtellt
bei Stein „das Bankweſen Europas und die Geſetzgebung“ in Jahrb. für
Geſetzkunde und Statiſtik 1. Jahrg. 1861. Ueber den Vorſchußcredit ebend.
und Stein, Vereinsweſen S. 166 ff. Bei den übrigen Autoren fehlt auch
die Anknüpfung an dieſe Unterſcheidung. Die Folge zeigt, daß ohne ſie eine
Behandlung des öffentlichen Creditrechts unthunlich iſt.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/311>, abgerufen am 10.05.2024.
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