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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Classen der großen Städte vorkommt. Der Gewinn, den derselbe
bietet, erzeugt das Pfandleihgewerbe; die Gefahr, die mit ihm verbun-
den ist, hat dieses Gewerbe theils unter strenge gewerbliche Oberauf-
sicht gestellt (Concessionssysteme), theils aber nach dem Muster der
Monts de Piete die Stadtgemeinden veranlaßt, selbst städtische Pfand-
häuser mit eigener öffentlicher Einrichtung aufzustellen, was der Regel
nach mit strengem Verbot gegen private Pfandleihanstalten verbunden
wird, bis endlich in neuester Zeit auch hier das Vereinswesen aufge-
treten ist, und sich als die beste Form der Hülfe bewährt.

Das öffentliche Recht dieser Anstalten beruht nun darauf, daß
der möglichst niedrige Zins für das Darlehen erzielt werde; daraus folgt,
daß die Verwaltung den Anstalten diejenige Sicherheit für ihre Dar-
lehen geben muß, welche sie durch die eigene Verwaltung nicht erzielen
können. Das nun geschieht durch die Grundsätze, auf denen das ganze
öffentliche Pfandleihhauswesen beruht; erstens bekommen sie an den
Pfandobjekten durch die Uebergabe das Recht auf ihre concessions-
mäßige Veräußerung
ohne Rücksicht auf den Ursprung des Be-
sitzes von Seiten des Verpfänders; zweitens übernehmen sie dafür die
Pflicht der öffentlichen Versteigerung; ihr Zinsfuß ist gesetzlich normirt,
und ihre Papiere (Versatzscheine) sind Inhaberpapiere. Es ist klar, daß
diese Rechte den concessionirten Privatleihhäusern nicht gegeben werden
können, und daß andererseits bei der örtlichen Bedeutung dieser Anstalten
dieselben stets unter der Oberaufsicht der Städte stehen sollen.

Entsehen der öffentlichen Ordnung mit der Noth in den großen Städten;
Anfang bereits im vierzehnten Jahrhundert; Entwicklung namentlich in Ita-
lien; zur systematischen Ausbildung jedoch erst in Frankreich und Deutschland;
vergl. Laferriere, Droit publ. et admin. I. 1. 2; Wanderung von Italien
1491, nach Flandern; Statut Ludwigs XIV. in Frankreich; 1771 zuerst in
Paris; 1707 in Wien, neue Organisation 1765 daselbst. Im vorigen Jahrhundert
noch rein als polizeiliche Institute gegen den Wucher betrachtet (vergl. Mar-
perger
, Mons pietatis oder Leihassistenz oder Hülfshäuser, 2. Aufl. 1760.
In Paris unter Ludwig XIV. mit 15 Proc. Zins; später 10 Proc.; gegen-
wärtig 9 Proc.; der Ueberschuß erfällt an die Hospices (Laferriere a. a. O.)
Berg, Polizeirecht I. 379 und vorzüglich Bergius, Magazin IV. 188. Mit
dem Entstehen des Classengegensatzes in den großen Städten Verbindung mit der
neuen Lehre von der Armuth (Gerando, Bienf. publ. III. 13); eine ziemlich
reiche selbständige Literatur; namentlich Blaize, des Monts-de-piete et des
banques de prete sur gage
1843 und 1856. Recht: Laferriere, Droit publ.
et admin. I.
1. 2 (Gesetz vom 24. Juni 1851), als cause d'utilite publique
anerkannt. Rau, Volkswirthschaftspflege II. 332. Mohl, Polizeiwissenschaft I.
§. 58. Oesterreich (Stubenrauch II. 214); neueste Ordnung von 1864;
Preußen (Rönne II. §. 402, Concessionswesen) Pözl, Verwaltungsrecht §. 123.

Claſſen der großen Städte vorkommt. Der Gewinn, den derſelbe
bietet, erzeugt das Pfandleihgewerbe; die Gefahr, die mit ihm verbun-
den iſt, hat dieſes Gewerbe theils unter ſtrenge gewerbliche Oberauf-
ſicht geſtellt (Conceſſionsſyſteme), theils aber nach dem Muſter der
Monts de Piété die Stadtgemeinden veranlaßt, ſelbſt ſtädtiſche Pfand-
häuſer mit eigener öffentlicher Einrichtung aufzuſtellen, was der Regel
nach mit ſtrengem Verbot gegen private Pfandleihanſtalten verbunden
wird, bis endlich in neueſter Zeit auch hier das Vereinsweſen aufge-
treten iſt, und ſich als die beſte Form der Hülfe bewährt.

Das öffentliche Recht dieſer Anſtalten beruht nun darauf, daß
der möglichſt niedrige Zins für das Darlehen erzielt werde; daraus folgt,
daß die Verwaltung den Anſtalten diejenige Sicherheit für ihre Dar-
lehen geben muß, welche ſie durch die eigene Verwaltung nicht erzielen
können. Das nun geſchieht durch die Grundſätze, auf denen das ganze
öffentliche Pfandleihhausweſen beruht; erſtens bekommen ſie an den
Pfandobjekten durch die Uebergabe das Recht auf ihre conceſſions-
mäßige Veräußerung
ohne Rückſicht auf den Urſprung des Be-
ſitzes von Seiten des Verpfänders; zweitens übernehmen ſie dafür die
Pflicht der öffentlichen Verſteigerung; ihr Zinsfuß iſt geſetzlich normirt,
und ihre Papiere (Verſatzſcheine) ſind Inhaberpapiere. Es iſt klar, daß
dieſe Rechte den conceſſionirten Privatleihhäuſern nicht gegeben werden
können, und daß andererſeits bei der örtlichen Bedeutung dieſer Anſtalten
dieſelben ſtets unter der Oberaufſicht der Städte ſtehen ſollen.

Entſehen der öffentlichen Ordnung mit der Noth in den großen Städten;
Anfang bereits im vierzehnten Jahrhundert; Entwicklung namentlich in Ita-
lien; zur ſyſtematiſchen Ausbildung jedoch erſt in Frankreich und Deutſchland;
vergl. Laferrière, Droit publ. et admin. I. 1. 2; Wanderung von Italien
1491, nach Flandern; Statut Ludwigs XIV. in Frankreich; 1771 zuerſt in
Paris; 1707 in Wien, neue Organiſation 1765 daſelbſt. Im vorigen Jahrhundert
noch rein als polizeiliche Inſtitute gegen den Wucher betrachtet (vergl. Mar-
perger
, Mons pietatis oder Leihaſſiſtenz oder Hülfshäuſer, 2. Aufl. 1760.
In Paris unter Ludwig XIV. mit 15 Proc. Zins; ſpäter 10 Proc.; gegen-
wärtig 9 Proc.; der Ueberſchuß erfällt an die Hospices (Laferrière a. a. O.)
Berg, Polizeirecht I. 379 und vorzüglich Bergius, Magazin IV. 188. Mit
dem Entſtehen des Claſſengegenſatzes in den großen Städten Verbindung mit der
neuen Lehre von der Armuth (Gerando, Bienf. publ. III. 13); eine ziemlich
reiche ſelbſtändige Literatur; namentlich Blaize, des Monts-de-piété et des
banques de prête sur gage
1843 und 1856. Recht: Laferrière, Droit publ.
et admin. I.
1. 2 (Geſetz vom 24. Juni 1851), als cause d’utilité publique
anerkannt. Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 332. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I.
§. 58. Oeſterreich (Stubenrauch II. 214); neueſte Ordnung von 1864;
Preußen (Rönne II. §. 402, Conceſſionsweſen) Pözl, Verwaltungsrecht §. 123.

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[258/0282] Claſſen der großen Städte vorkommt. Der Gewinn, den derſelbe bietet, erzeugt das Pfandleihgewerbe; die Gefahr, die mit ihm verbun- den iſt, hat dieſes Gewerbe theils unter ſtrenge gewerbliche Oberauf- ſicht geſtellt (Conceſſionsſyſteme), theils aber nach dem Muſter der Monts de Piété die Stadtgemeinden veranlaßt, ſelbſt ſtädtiſche Pfand- häuſer mit eigener öffentlicher Einrichtung aufzuſtellen, was der Regel nach mit ſtrengem Verbot gegen private Pfandleihanſtalten verbunden wird, bis endlich in neueſter Zeit auch hier das Vereinsweſen aufge- treten iſt, und ſich als die beſte Form der Hülfe bewährt. Das öffentliche Recht dieſer Anſtalten beruht nun darauf, daß der möglichſt niedrige Zins für das Darlehen erzielt werde; daraus folgt, daß die Verwaltung den Anſtalten diejenige Sicherheit für ihre Dar- lehen geben muß, welche ſie durch die eigene Verwaltung nicht erzielen können. Das nun geſchieht durch die Grundſätze, auf denen das ganze öffentliche Pfandleihhausweſen beruht; erſtens bekommen ſie an den Pfandobjekten durch die Uebergabe das Recht auf ihre conceſſions- mäßige Veräußerung ohne Rückſicht auf den Urſprung des Be- ſitzes von Seiten des Verpfänders; zweitens übernehmen ſie dafür die Pflicht der öffentlichen Verſteigerung; ihr Zinsfuß iſt geſetzlich normirt, und ihre Papiere (Verſatzſcheine) ſind Inhaberpapiere. Es iſt klar, daß dieſe Rechte den conceſſionirten Privatleihhäuſern nicht gegeben werden können, und daß andererſeits bei der örtlichen Bedeutung dieſer Anſtalten dieſelben ſtets unter der Oberaufſicht der Städte ſtehen ſollen. Entſehen der öffentlichen Ordnung mit der Noth in den großen Städten; Anfang bereits im vierzehnten Jahrhundert; Entwicklung namentlich in Ita- lien; zur ſyſtematiſchen Ausbildung jedoch erſt in Frankreich und Deutſchland; vergl. Laferrière, Droit publ. et admin. I. 1. 2; Wanderung von Italien 1491, nach Flandern; Statut Ludwigs XIV. in Frankreich; 1771 zuerſt in Paris; 1707 in Wien, neue Organiſation 1765 daſelbſt. Im vorigen Jahrhundert noch rein als polizeiliche Inſtitute gegen den Wucher betrachtet (vergl. Mar- perger, Mons pietatis oder Leihaſſiſtenz oder Hülfshäuſer, 2. Aufl. 1760. In Paris unter Ludwig XIV. mit 15 Proc. Zins; ſpäter 10 Proc.; gegen- wärtig 9 Proc.; der Ueberſchuß erfällt an die Hospices (Laferrière a. a. O.) Berg, Polizeirecht I. 379 und vorzüglich Bergius, Magazin IV. 188. Mit dem Entſtehen des Claſſengegenſatzes in den großen Städten Verbindung mit der neuen Lehre von der Armuth (Gerando, Bienf. publ. III. 13); eine ziemlich reiche ſelbſtändige Literatur; namentlich Blaize, des Monts-de-piété et des banques de prête sur gage 1843 und 1856. Recht: Laferrière, Droit publ. et admin. I. 1. 2 (Geſetz vom 24. Juni 1851), als cause d’utilité publique anerkannt. Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 332. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. §. 58. Oeſterreich (Stubenrauch II. 214); neueſte Ordnung von 1864; Preußen (Rönne II. §. 402, Conceſſionsweſen) Pözl, Verwaltungsrecht §. 123.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/282>, abgerufen am 25.11.2024.