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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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in den Vordergrund. Die Schwierigkeit sie zu beantworten, liegt als-
dann im Anfange stets in der Vermischung mit der Frage nach der
richtigen Fundation der Banknoten, die man vom Papiergeld nicht zu
unterscheiden vermag, und das ist noch gegenwärtig der allgemeine
Standpunkt in der Behandlung der Sache. Scheidet man sie aber,
so erscheinen folgende allgemeine Grundsätze.

Da der Staat nie die Geldmasse als solche, sondern nur das
Währungsgeld vermehren soll, so muß er die Quantität des Papier-
geldes nach den beiden Punkten bemessen, wo eben das Währungsgeld
erscheint. Das sind die Steuern und die Hypotheken.

So lange noch die Steuern zur Hälfte mit Metall gezahlt werden,
ist die Summe des ausgegebenen Papiergeldes nicht zu groß; ebenfalls
ist sie nicht zu groß, so lange bei voller Sicherheit nicht mehr als
5 Procent Zins gezahlt werden. Sinkt die Metallzahlung bei den Steuern
unter ein Drittel, oder steigt der Zinsfuß über 6 Procent, so ist die
Quantität des Papiergeldes so groß, daß sein wirthschaftlicher Werth
gefährdet ist. Und zwar beruht das darauf, daß dieser Werth des
Papiergeldes von der Möglichkeit abhängt, anstatt der Metallwährung
verwendet zu werden; es ist klar, daß diese Möglichkeit im umgekehrten
Verhältniß zu ihrer Quantität steht. Damit dieß Verhältniß nicht gestört
werde, soll der Staat nie den bloßen Noten die Steuerwährung geben.
Ist aber einmal das Metall durch Emission von Papiergeld aus dem
Verkehr verdrängt, so hilft nur noch die Einführung einer neuen
Währung, und die strenge Festhaltung des Grundsatzes, nur noch für
Gold- und unter keiner Bedingung für Silbermünze Papiergeld aus-
zugeben. Die Gesammtheit dieser Grundsätze bilden das System der
Steuerfundation, die also ganz andere Grundsätze hat wie die
Bankfundation, und nur dann mit der letzteren verbunden werden
sollte, wenn die niedrigste Staatsnote so hoch ist, daß sie bei der
überwiegenden Mehrzahl der Steuern nicht in Anwendung kommt.

Es ist nicht thunlich, von einer selbständigen Literatur des Staatspapier-
geldes zu sprechen, da dieselbe bisher durchstehend die Creditpapiere und das
Papiergeld vermengt. Der Grund liegt darin, daß England und Frankreich,
als die Heimath des Creditpapiers, gar kein reines Staatspapiergeld haben,
und daß Deutschland, welches allein das letztere besitzt, auch hier in seiner
Theorie gänzlich von der englischen und französischen Literatur abhängig ist.
Der von mir dargestellte Unterschied von Steuerfundation und Bank-
fundation
, so klar er ist, ist eben deßhalb unbeachtet geblieben. Stein,
Volkswirthschaftslehre, S. 57 ff. Am meisten Verständniß noch in Wagners
Schriften: die Geld- und Credittheorie der Peel'schen Bankakte 1862 und Her-
stellung der österreich. Nationalbank 1862. Hier können nur die Grundsätze

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 16

in den Vordergrund. Die Schwierigkeit ſie zu beantworten, liegt als-
dann im Anfange ſtets in der Vermiſchung mit der Frage nach der
richtigen Fundation der Banknoten, die man vom Papiergeld nicht zu
unterſcheiden vermag, und das iſt noch gegenwärtig der allgemeine
Standpunkt in der Behandlung der Sache. Scheidet man ſie aber,
ſo erſcheinen folgende allgemeine Grundſätze.

Da der Staat nie die Geldmaſſe als ſolche, ſondern nur das
Währungsgeld vermehren ſoll, ſo muß er die Quantität des Papier-
geldes nach den beiden Punkten bemeſſen, wo eben das Währungsgeld
erſcheint. Das ſind die Steuern und die Hypotheken.

So lange noch die Steuern zur Hälfte mit Metall gezahlt werden,
iſt die Summe des ausgegebenen Papiergeldes nicht zu groß; ebenfalls
iſt ſie nicht zu groß, ſo lange bei voller Sicherheit nicht mehr als
5 Procent Zins gezahlt werden. Sinkt die Metallzahlung bei den Steuern
unter ein Drittel, oder ſteigt der Zinsfuß über 6 Procent, ſo iſt die
Quantität des Papiergeldes ſo groß, daß ſein wirthſchaftlicher Werth
gefährdet iſt. Und zwar beruht das darauf, daß dieſer Werth des
Papiergeldes von der Möglichkeit abhängt, anſtatt der Metallwährung
verwendet zu werden; es iſt klar, daß dieſe Möglichkeit im umgekehrten
Verhältniß zu ihrer Quantität ſteht. Damit dieß Verhältniß nicht geſtört
werde, ſoll der Staat nie den bloßen Noten die Steuerwährung geben.
Iſt aber einmal das Metall durch Emiſſion von Papiergeld aus dem
Verkehr verdrängt, ſo hilft nur noch die Einführung einer neuen
Währung, und die ſtrenge Feſthaltung des Grundſatzes, nur noch für
Gold- und unter keiner Bedingung für Silbermünze Papiergeld aus-
zugeben. Die Geſammtheit dieſer Grundſätze bilden das Syſtem der
Steuerfundation, die alſo ganz andere Grundſätze hat wie die
Bankfundation, und nur dann mit der letzteren verbunden werden
ſollte, wenn die niedrigſte Staatsnote ſo hoch iſt, daß ſie bei der
überwiegenden Mehrzahl der Steuern nicht in Anwendung kommt.

Es iſt nicht thunlich, von einer ſelbſtändigen Literatur des Staatspapier-
geldes zu ſprechen, da dieſelbe bisher durchſtehend die Creditpapiere und das
Papiergeld vermengt. Der Grund liegt darin, daß England und Frankreich,
als die Heimath des Creditpapiers, gar kein reines Staatspapiergeld haben,
und daß Deutſchland, welches allein das letztere beſitzt, auch hier in ſeiner
Theorie gänzlich von der engliſchen und franzöſiſchen Literatur abhängig iſt.
Der von mir dargeſtellte Unterſchied von Steuerfundation und Bank-
fundation
, ſo klar er iſt, iſt eben deßhalb unbeachtet geblieben. Stein,
Volkswirthſchaftslehre, S. 57 ff. Am meiſten Verſtändniß noch in Wagners
Schriften: die Geld- und Credittheorie der Peel’ſchen Bankakte 1862 und Her-
ſtellung der öſterreich. Nationalbank 1862. Hier können nur die Grundſätze

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 16
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[241/0265] in den Vordergrund. Die Schwierigkeit ſie zu beantworten, liegt als- dann im Anfange ſtets in der Vermiſchung mit der Frage nach der richtigen Fundation der Banknoten, die man vom Papiergeld nicht zu unterſcheiden vermag, und das iſt noch gegenwärtig der allgemeine Standpunkt in der Behandlung der Sache. Scheidet man ſie aber, ſo erſcheinen folgende allgemeine Grundſätze. Da der Staat nie die Geldmaſſe als ſolche, ſondern nur das Währungsgeld vermehren ſoll, ſo muß er die Quantität des Papier- geldes nach den beiden Punkten bemeſſen, wo eben das Währungsgeld erſcheint. Das ſind die Steuern und die Hypotheken. So lange noch die Steuern zur Hälfte mit Metall gezahlt werden, iſt die Summe des ausgegebenen Papiergeldes nicht zu groß; ebenfalls iſt ſie nicht zu groß, ſo lange bei voller Sicherheit nicht mehr als 5 Procent Zins gezahlt werden. Sinkt die Metallzahlung bei den Steuern unter ein Drittel, oder ſteigt der Zinsfuß über 6 Procent, ſo iſt die Quantität des Papiergeldes ſo groß, daß ſein wirthſchaftlicher Werth gefährdet iſt. Und zwar beruht das darauf, daß dieſer Werth des Papiergeldes von der Möglichkeit abhängt, anſtatt der Metallwährung verwendet zu werden; es iſt klar, daß dieſe Möglichkeit im umgekehrten Verhältniß zu ihrer Quantität ſteht. Damit dieß Verhältniß nicht geſtört werde, ſoll der Staat nie den bloßen Noten die Steuerwährung geben. Iſt aber einmal das Metall durch Emiſſion von Papiergeld aus dem Verkehr verdrängt, ſo hilft nur noch die Einführung einer neuen Währung, und die ſtrenge Feſthaltung des Grundſatzes, nur noch für Gold- und unter keiner Bedingung für Silbermünze Papiergeld aus- zugeben. Die Geſammtheit dieſer Grundſätze bilden das Syſtem der Steuerfundation, die alſo ganz andere Grundſätze hat wie die Bankfundation, und nur dann mit der letzteren verbunden werden ſollte, wenn die niedrigſte Staatsnote ſo hoch iſt, daß ſie bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuern nicht in Anwendung kommt. Es iſt nicht thunlich, von einer ſelbſtändigen Literatur des Staatspapier- geldes zu ſprechen, da dieſelbe bisher durchſtehend die Creditpapiere und das Papiergeld vermengt. Der Grund liegt darin, daß England und Frankreich, als die Heimath des Creditpapiers, gar kein reines Staatspapiergeld haben, und daß Deutſchland, welches allein das letztere beſitzt, auch hier in ſeiner Theorie gänzlich von der engliſchen und franzöſiſchen Literatur abhängig iſt. Der von mir dargeſtellte Unterſchied von Steuerfundation und Bank- fundation, ſo klar er iſt, iſt eben deßhalb unbeachtet geblieben. Stein, Volkswirthſchaftslehre, S. 57 ff. Am meiſten Verſtändniß noch in Wagners Schriften: die Geld- und Credittheorie der Peel’ſchen Bankakte 1862 und Her- ſtellung der öſterreich. Nationalbank 1862. Hier können nur die Grundſätze Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 16

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/265>, abgerufen am 22.11.2024.