Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.daß die Frage überhaupt keine rein wissenschaftliche, sondern ausschließlich eine Vereinigte Staaten: Doppelwährung eingeführt durch Congreßakte Frankreich: Doppelwährung durch Bericht von Mirabeau angenommen, Italien: Einführung der französischen Währung und Münzsystems seit Schweiz: Vor 1848 rein lokales Münz- und Währungssystem; die Belgien: Streit über die von Holland überkommene Silberwährung seit Portugal: Bis 1854 Doppelwährung, durch Münzgesetz vom 1. August Holland: Altes Münzgesetz vom 28. Sept. 1816. Nach vielem Kampf daß die Frage überhaupt keine rein wiſſenſchaftliche, ſondern ausſchließlich eine Vereinigte Staaten: Doppelwährung eingeführt durch Congreßakte Frankreich: Doppelwährung durch Bericht von Mirabeau angenommen, Italien: Einführung der franzöſiſchen Währung und Münzſyſtems ſeit Schweiz: Vor 1848 rein lokales Münz- und Währungsſyſtem; die Belgien: Streit über die von Holland überkommene Silberwährung ſeit Portugal: Bis 1854 Doppelwährung, durch Münzgeſetz vom 1. Auguſt Holland: Altes Münzgeſetz vom 28. Sept. 1816. Nach vielem Kampf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0262" n="238"/> daß die Frage überhaupt keine rein wiſſenſchaftliche, ſondern ausſchließlich eine<lb/> Frage der Statiſtik des Goldes und Silbers, und der ſich daraus regelnden<lb/> Zweckmäßigkeit der Einführung der Geldwährung iſt. Die Frage ſelbſt ſtammt<lb/> aus der neueren Zeit; die bisherige Nationalökonomie hat ſie ſo gut als gar<lb/> nicht berückſichtigt. Die Heimath des Streits iſt Frankreich wegen ſeiner<lb/> Doppelwährung. (M. <hi rendition="#g">Chevalier</hi>, <hi rendition="#aq">De l’Or</hi> 1866; <hi rendition="#g">Wolowsky</hi>, <hi rendition="#aq">Question<lb/> monétaire</hi> 1867); beide machen viel zu ſehr einen theoretiſchen Streit<lb/> daraus. Dagegen hat <hi rendition="#g">Soetbeer</hi> „die Goldfrage und deren Einfluß auf die<lb/> Handel treibenden Länder“ (Zeitſchrift für Staatswiſſenſchaft, Bd. 18), den<lb/> einzig richtigen Standpunkt der ſtatiſtiſchen Behandlung durchgeführt, und die<lb/> entſcheidende Thatſache feſtgeſtellt, daß die Silberausfuhr ſeit den letzten Jahr-<lb/> zehnten die Silberproduktion und Einfuhr in Europa übertroffen hat; daß<lb/> demgemäß, unter Mitwirkung der neuen Goldentdeckungen, das Silber im<lb/> Verhältniß zum Golde gegen 3½ Procent theurer geworden, und daher mehr<lb/> und mehr aus dem Verkehr verſchwunden iſt, und daß der Uebergang zur<lb/> Goldwährung dadurch unabweisbar wird. Speciell für Gold: H. <hi rendition="#g">Contzen</hi>,<lb/> Geſchichte des Goldes und der Goldwährung 1868. Die Frage ſelbſt ſchon in<lb/> der Münzconferenz in Wien 1855 und 1856 in Hamburg unterſucht; die<lb/> Handelstage von 1862 und 1865 haben ſie einſeitig vom Standpunkt der<lb/> deutſchen Münzeinheit betrachtet. Das gegenwärtige Metallwährungsſyſtem<lb/> der Hauptſtaaten iſt folgendes:</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Vereinigte Staaten</hi>: Doppelwährung eingeführt durch Congreßakte<lb/> vom 18. Jan. 1837 und 21. Febr. 1853; Siſtirung der Ausprägung des<lb/> Silberdollars; ½ Dollar als Scheidemünze; Goldwährung mit 5 Dollar als<lb/> Hauptmünze.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi>: Doppelwährung durch Bericht von Mirabeau angenommen,<lb/> 12. Dec. 1790; definitives Währungsgeſetz vom 28. März 1803, mit feſtem<lb/> Werth zwiſchen Gold und Silber; Streit über die Goldwährung ſeit 1849;<lb/> Commiſſion von 1854 ohne definitives Ergebniß (vgl. <hi rendition="#g">Soetbeer</hi> a. a. O. 32 ff.).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Italien</hi>: Einführung der franzöſiſchen Währung und Münzſyſtems ſeit<lb/> Geſetz vom 26. Okt. 1826.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Schweiz</hi>: Vor 1848 rein lokales Münz- und Währungsſyſtem; die<lb/> Bundesverfaſſung von 1848 hebt die Münzhoheit der Cantone auf (Geſetz vom<lb/> 7. Mai 1850); Einheit des Syſtems und Silberwährung. Seit 1858 Frage<lb/> der Goldwährung. Darauf Geſetz vom 31. Jan. 1860; Einführung der Gold-<lb/> währung mit Silberwährung bis 20 Franken.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Belgien</hi>: Streit über die von Holland überkommene Silberwährung ſeit<lb/> 1837; Verſuche der Erhaltung der letzteren (Geſetz vom 11. Auguſt 1854);<lb/> Seltenheit der Silbermünzen, Bericht von 1859, und Einführung der Gold-<lb/> währung (Geſetz vom 4. Juni 1861).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Portugal</hi>: Bis 1854 Doppelwährung, durch Münzgeſetz vom 1. 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daß die Frage überhaupt keine rein wiſſenſchaftliche, ſondern ausſchließlich eine
Frage der Statiſtik des Goldes und Silbers, und der ſich daraus regelnden
Zweckmäßigkeit der Einführung der Geldwährung iſt. Die Frage ſelbſt ſtammt
aus der neueren Zeit; die bisherige Nationalökonomie hat ſie ſo gut als gar
nicht berückſichtigt. Die Heimath des Streits iſt Frankreich wegen ſeiner
Doppelwährung. (M. Chevalier, De l’Or 1866; Wolowsky, Question
monétaire 1867); beide machen viel zu ſehr einen theoretiſchen Streit
daraus. Dagegen hat Soetbeer „die Goldfrage und deren Einfluß auf die
Handel treibenden Länder“ (Zeitſchrift für Staatswiſſenſchaft, Bd. 18), den
einzig richtigen Standpunkt der ſtatiſtiſchen Behandlung durchgeführt, und die
entſcheidende Thatſache feſtgeſtellt, daß die Silberausfuhr ſeit den letzten Jahr-
zehnten die Silberproduktion und Einfuhr in Europa übertroffen hat; daß
demgemäß, unter Mitwirkung der neuen Goldentdeckungen, das Silber im
Verhältniß zum Golde gegen 3½ Procent theurer geworden, und daher mehr
und mehr aus dem Verkehr verſchwunden iſt, und daß der Uebergang zur
Goldwährung dadurch unabweisbar wird. Speciell für Gold: H. Contzen,
Geſchichte des Goldes und der Goldwährung 1868. Die Frage ſelbſt ſchon in
der Münzconferenz in Wien 1855 und 1856 in Hamburg unterſucht; die
Handelstage von 1862 und 1865 haben ſie einſeitig vom Standpunkt der
deutſchen Münzeinheit betrachtet. Das gegenwärtige Metallwährungsſyſtem
der Hauptſtaaten iſt folgendes:
Vereinigte Staaten: Doppelwährung eingeführt durch Congreßakte
vom 18. Jan. 1837 und 21. Febr. 1853; Siſtirung der Ausprägung des
Silberdollars; ½ Dollar als Scheidemünze; Goldwährung mit 5 Dollar als
Hauptmünze.
Frankreich: Doppelwährung durch Bericht von Mirabeau angenommen,
12. Dec. 1790; definitives Währungsgeſetz vom 28. März 1803, mit feſtem
Werth zwiſchen Gold und Silber; Streit über die Goldwährung ſeit 1849;
Commiſſion von 1854 ohne definitives Ergebniß (vgl. Soetbeer a. a. O. 32 ff.).
Italien: Einführung der franzöſiſchen Währung und Münzſyſtems ſeit
Geſetz vom 26. Okt. 1826.
Schweiz: Vor 1848 rein lokales Münz- und Währungsſyſtem; die
Bundesverfaſſung von 1848 hebt die Münzhoheit der Cantone auf (Geſetz vom
7. Mai 1850); Einheit des Syſtems und Silberwährung. Seit 1858 Frage
der Goldwährung. Darauf Geſetz vom 31. Jan. 1860; Einführung der Gold-
währung mit Silberwährung bis 20 Franken.
Belgien: Streit über die von Holland überkommene Silberwährung ſeit
1837; Verſuche der Erhaltung der letzteren (Geſetz vom 11. Auguſt 1854);
Seltenheit der Silbermünzen, Bericht von 1859, und Einführung der Gold-
währung (Geſetz vom 4. Juni 1861).
Portugal: Bis 1854 Doppelwährung, durch Münzgeſetz vom 1. Auguſt
1854 Goldwährung eingeführt.
Holland: Altes Münzgeſetz vom 28. Sept. 1816. Nach vielem Kampf
darüber die Silberwährung 1850 definitiv angenommen. — Ebenſo für
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