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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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größer ist als der eines Ersatzes der Prägungskosten durch Abzug am
Münzgehalt.

2) So lange nun die volkswirthschaftliche Bewegung mit ihren
Zahlungen eine innere ist, bewegt sich das ganze Münzwesen noch fast
ausschließlich auf dem Gebiet jener ersten Frage. So wie aber, wie
namentlich in unserem Jahrhundert, der Völkerverkehr mächtiger wird,
entsteht das Bedürfniß, mit der Münze des einen Landes eine Forde-
rung des andern möglichst leicht zahlen zu können. Die erste technische
Bedingung dafür ist nun natürlich die möglichste Gleichheit erstlich
an Grundgewicht, dann im Münzfuß, endlich in der Legirung. Der
erste und zweite Punkt schließen sich an die werdende Einheit des
Maß- und Gewichtssystems, der dritte an das Währungswesen und
seine Geschichte. Als erster Schritt dazu muß daher die Identificirung
des Grundgewichts und der Stückelung mit dem gesammten Maß- und
Gewichtssystem, als zweiter der Versuch des internationalen Währungs-
wesens erscheinen. Das nun wieder steht im engsten Zusammenhang mit
dem Verhältniß zwischen Gold und Silber. Je weiter aber der einheit-
liche Verkehr der Völker unter einander fortschreitet, je nothwendiger wird
ein solches internationales Münzwesen. Nur muß man auch hier die
Grundsätze festhalten, die für Maß und Gewicht gelten. Das künftige
internationale Münzwesen braucht nicht das ganze Münzwesen der
Völker zu umfassen, sondern nur denjenigen Theil, der eben für den
internationalen Verkehr bestimmt ist. Nun ergibt sich, daß dieser Theil
naturgemäß in den Goldmünzen besteht. Es folgt daraus die Grund-
lage für das ganze internationale Münzwesen der Zukunft; das System
der Goldmünzen muß
auf internationalen Prägungsordnungen
beruhen; die Silbermünzen fordern nur eine Landesmünzordnung;
die Scheidemünzen sind ihrem Wesen nach dem örtlichen Münzwesen
zu überweisen.

In der That nun entspricht der Gang der Geschichte in Europa
im Großen und Ganzen diesen in der Sache selbst liegenden Elementen,
und die große Münzliteratur, welche dieselbe begleitet, hat dabei nur
die Aufgabe, jene Gesetze und Verhältnisse zum Bewußtsein zu bringen.
Die Epoche des örtlichen Münzregals, die bis zum siebenzehnten
Jahrhundert dauert, ist die Zeit der völligsten Verwirrung im Münz-
wesen Europas; das achtzehnte Jahrhundert ist die Zeit, in welcher
der Werth und die Nothwendigkeit eines festen, selbst für die höchste
Staatsgewalt unantastbaren Münzsystems klar und gesetzlich anerkannt
wird; das gegenwärtige Jahrhundert hat dann den großen Versuch
begonnen, ein internationales Münzwesen durch Verträge zu erzeugen,
was dann wieder, wie die Natur der Sache es fordert, fast nur noch

größer iſt als der eines Erſatzes der Prägungskoſten durch Abzug am
Münzgehalt.

2) So lange nun die volkswirthſchaftliche Bewegung mit ihren
Zahlungen eine innere iſt, bewegt ſich das ganze Münzweſen noch faſt
ausſchließlich auf dem Gebiet jener erſten Frage. So wie aber, wie
namentlich in unſerem Jahrhundert, der Völkerverkehr mächtiger wird,
entſteht das Bedürfniß, mit der Münze des einen Landes eine Forde-
rung des andern möglichſt leicht zahlen zu können. Die erſte techniſche
Bedingung dafür iſt nun natürlich die möglichſte Gleichheit erſtlich
an Grundgewicht, dann im Münzfuß, endlich in der Legirung. Der
erſte und zweite Punkt ſchließen ſich an die werdende Einheit des
Maß- und Gewichtsſyſtems, der dritte an das Währungsweſen und
ſeine Geſchichte. Als erſter Schritt dazu muß daher die Identificirung
des Grundgewichts und der Stückelung mit dem geſammten Maß- und
Gewichtsſyſtem, als zweiter der Verſuch des internationalen Währungs-
weſens erſcheinen. Das nun wieder ſteht im engſten Zuſammenhang mit
dem Verhältniß zwiſchen Gold und Silber. Je weiter aber der einheit-
liche Verkehr der Völker unter einander fortſchreitet, je nothwendiger wird
ein ſolches internationales Münzweſen. Nur muß man auch hier die
Grundſätze feſthalten, die für Maß und Gewicht gelten. Das künftige
internationale Münzweſen braucht nicht das ganze Münzweſen der
Völker zu umfaſſen, ſondern nur denjenigen Theil, der eben für den
internationalen Verkehr beſtimmt iſt. Nun ergibt ſich, daß dieſer Theil
naturgemäß in den Goldmünzen beſteht. Es folgt daraus die Grund-
lage für das ganze internationale Münzweſen der Zukunft; das Syſtem
der Goldmünzen muß
auf internationalen Prägungsordnungen
beruhen; die Silbermünzen fordern nur eine Landesmünzordnung;
die Scheidemünzen ſind ihrem Weſen nach dem örtlichen Münzweſen
zu überweiſen.

In der That nun entſpricht der Gang der Geſchichte in Europa
im Großen und Ganzen dieſen in der Sache ſelbſt liegenden Elementen,
und die große Münzliteratur, welche dieſelbe begleitet, hat dabei nur
die Aufgabe, jene Geſetze und Verhältniſſe zum Bewußtſein zu bringen.
Die Epoche des örtlichen Münzregals, die bis zum ſiebenzehnten
Jahrhundert dauert, iſt die Zeit der völligſten Verwirrung im Münz-
weſen Europas; das achtzehnte Jahrhundert iſt die Zeit, in welcher
der Werth und die Nothwendigkeit eines feſten, ſelbſt für die höchſte
Staatsgewalt unantaſtbaren Münzſyſtems klar und geſetzlich anerkannt
wird; das gegenwärtige Jahrhundert hat dann den großen Verſuch
begonnen, ein internationales Münzweſen durch Verträge zu erzeugen,
was dann wieder, wie die Natur der Sache es fordert, faſt nur noch

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[233/0257] größer iſt als der eines Erſatzes der Prägungskoſten durch Abzug am Münzgehalt. 2) So lange nun die volkswirthſchaftliche Bewegung mit ihren Zahlungen eine innere iſt, bewegt ſich das ganze Münzweſen noch faſt ausſchließlich auf dem Gebiet jener erſten Frage. So wie aber, wie namentlich in unſerem Jahrhundert, der Völkerverkehr mächtiger wird, entſteht das Bedürfniß, mit der Münze des einen Landes eine Forde- rung des andern möglichſt leicht zahlen zu können. Die erſte techniſche Bedingung dafür iſt nun natürlich die möglichſte Gleichheit erſtlich an Grundgewicht, dann im Münzfuß, endlich in der Legirung. Der erſte und zweite Punkt ſchließen ſich an die werdende Einheit des Maß- und Gewichtsſyſtems, der dritte an das Währungsweſen und ſeine Geſchichte. Als erſter Schritt dazu muß daher die Identificirung des Grundgewichts und der Stückelung mit dem geſammten Maß- und Gewichtsſyſtem, als zweiter der Verſuch des internationalen Währungs- weſens erſcheinen. Das nun wieder ſteht im engſten Zuſammenhang mit dem Verhältniß zwiſchen Gold und Silber. Je weiter aber der einheit- liche Verkehr der Völker unter einander fortſchreitet, je nothwendiger wird ein ſolches internationales Münzweſen. Nur muß man auch hier die Grundſätze feſthalten, die für Maß und Gewicht gelten. Das künftige internationale Münzweſen braucht nicht das ganze Münzweſen der Völker zu umfaſſen, ſondern nur denjenigen Theil, der eben für den internationalen Verkehr beſtimmt iſt. Nun ergibt ſich, daß dieſer Theil naturgemäß in den Goldmünzen beſteht. Es folgt daraus die Grund- lage für das ganze internationale Münzweſen der Zukunft; das Syſtem der Goldmünzen muß auf internationalen Prägungsordnungen beruhen; die Silbermünzen fordern nur eine Landesmünzordnung; die Scheidemünzen ſind ihrem Weſen nach dem örtlichen Münzweſen zu überweiſen. In der That nun entſpricht der Gang der Geſchichte in Europa im Großen und Ganzen dieſen in der Sache ſelbſt liegenden Elementen, und die große Münzliteratur, welche dieſelbe begleitet, hat dabei nur die Aufgabe, jene Geſetze und Verhältniſſe zum Bewußtſein zu bringen. Die Epoche des örtlichen Münzregals, die bis zum ſiebenzehnten Jahrhundert dauert, iſt die Zeit der völligſten Verwirrung im Münz- weſen Europas; das achtzehnte Jahrhundert iſt die Zeit, in welcher der Werth und die Nothwendigkeit eines feſten, ſelbſt für die höchſte Staatsgewalt unantaſtbaren Münzſyſtems klar und geſetzlich anerkannt wird; das gegenwärtige Jahrhundert hat dann den großen Verſuch begonnen, ein internationales Münzweſen durch Verträge zu erzeugen, was dann wieder, wie die Natur der Sache es fordert, faſt nur noch

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/257>, abgerufen am 25.11.2024.