Die Tarife setzt die Verwaltung selbst; das Beförderungsrecht besteht in der Verpflichtung, die Aufnahme und Abgabe nach dem stets zu veröffentlichenden Reglement vorzunehmen. Dagegen ist das Haftungsrecht noch unausgebildet. Fest steht nur, daß die Anstalt für falsche Telegramme haftet; die Haftung für Mißbrauch des Telegraphen- geheimnisses ist bisher nur als eine persönliche für den betreffenden Beamteten betrachtet; der Grundsatz, daß auch dafür die Haftung der Anstalt auf dem Punkte eintreten sollte, wo dieser Mißbrauch durch die Aufsicht der oberen Organe hätte verhütet werden können, ist noch nicht zur Geltung gelangt; der Grundsatz, daß bei Beschädigungen der Anstalt der Beweis der vis major auferliegt, ist nicht anerkannt; wie weit diese Haftung in Beziehung auf die Zustellung geht, ist nicht untersucht, namentlich nicht die Frage der Zeit der Zustellung. Hier muß sich daher erst eine Jurisprudenz bilden, wie beim Eisenbahnwesen.
England: Recht auf Anlage von Privattelegraphen an den Bahnlinien in der Regul. Act 7. 8. Vict. 85. art. 13; art. 14 Verpflichtung zur Beför- derung von Privattelegrammen für jede Telegraphenlinie; genauer in 26. 27. Vict. 112; Telegraphenpolizei (24. 23. Vict. 97). Die Regierung schließt mit den Telegraphengesellschaften für ihre Depeschen eigene Verträge (25. 26. Vict. 39); das neueste, ziemlich vollständige Gesetz (26. 27. Vict. 112; the Telegraf Act). Austria 1866, Nr. 15. -- Frankreich: durch erstes Gesetz vom 29. Nov. 1850 der elektrische Telegraph dem Privatdienst eröffnet; weitere Entwicklung dieser Gesetzgebung namentlich durch Dekret vom 17. Juni 1852 und Gesetz vom 28. Mai 1853 und 24. Juni 1854. -- Preußen: Telegraphendirektion dem Postamt untergeordnet (Organisation durch Erlaß vom 12. Febr. 1856) und Telegraphen-Reglement vom 10. Dec. 1858. RönneII. §. 429. -- Oesterreich: Organisations-Erlaß vom 24. August 1856; mit dem Post- wesen vereinigt seit 1851 (Regulativ für den Betrieb vom 6. Febr. 1850; StubenrauchII. §. 532). -- Der erste Vertrag für das deutsche Tele- graphenwesen vom 16. Mai 1850; deutsch-österreich. Telegraphenverein vom 25. Juli 1850 (Vertrag vom 14. Oct. 1851); daraus das gegenwärtige Betriebsreglement von 1863, das jetzt an die Stelle aller örtlichen Betriebs- reglements getreten ist; Vertrag in Rohrscheidt, Staatsverträge S. 245; ein Vertrag vom 21. Juni 1868 mit Erweiterungen und Modifikationen. -- Bayern: Grundlage Gesetz vom 6. Juni 1850 und Schutzgesetz vom 24. Dec. 1849; Pözl, Verwaltungsrecht §. 176. Vom Standpunkte der Volkswirth- schaft in ihrer Entwicklung Knies, der Telegraph als Verkehrsmittel 1857. -- Sardinische Gesetzgebung vom 18. Sept. 1865. Die große Idee des euro- päischen internationalen Telegraphenwesens hat in jüngster Zeit ihren Ausdruck gefunden in dem Centralbureau für das internationale Telegraphenwesen in Zürich, seit 1868 thätig, mit seinem Centralblatt für das europäische Tele- graphenwesen seit 1870.
Die Tarife ſetzt die Verwaltung ſelbſt; das Beförderungsrecht beſteht in der Verpflichtung, die Aufnahme und Abgabe nach dem ſtets zu veröffentlichenden Reglement vorzunehmen. Dagegen iſt das Haftungsrecht noch unausgebildet. Feſt ſteht nur, daß die Anſtalt für falſche Telegramme haftet; die Haftung für Mißbrauch des Telegraphen- geheimniſſes iſt bisher nur als eine perſönliche für den betreffenden Beamteten betrachtet; der Grundſatz, daß auch dafür die Haftung der Anſtalt auf dem Punkte eintreten ſollte, wo dieſer Mißbrauch durch die Aufſicht der oberen Organe hätte verhütet werden können, iſt noch nicht zur Geltung gelangt; der Grundſatz, daß bei Beſchädigungen der Anſtalt der Beweis der vis major auferliegt, iſt nicht anerkannt; wie weit dieſe Haftung in Beziehung auf die Zuſtellung geht, iſt nicht unterſucht, namentlich nicht die Frage der Zeit der Zuſtellung. Hier muß ſich daher erſt eine Jurisprudenz bilden, wie beim Eiſenbahnweſen.
England: Recht auf Anlage von Privattelegraphen an den Bahnlinien in der Regul. Act 7. 8. Vict. 85. art. 13; art. 14 Verpflichtung zur Beför- derung von Privattelegrammen für jede Telegraphenlinie; genauer in 26. 27. Vict. 112; Telegraphenpolizei (24. 23. Vict. 97). Die Regierung ſchließt mit den Telegraphengeſellſchaften für ihre Depeſchen eigene Verträge (25. 26. Vict. 39); das neueſte, ziemlich vollſtändige Geſetz (26. 27. Vict. 112; the Telegraf Act). Auſtria 1866, Nr. 15. — Frankreich: durch erſtes Geſetz vom 29. Nov. 1850 der elektriſche Telegraph dem Privatdienſt eröffnet; weitere Entwicklung dieſer Geſetzgebung namentlich durch Dekret vom 17. Juni 1852 und Geſetz vom 28. Mai 1853 und 24. Juni 1854. — Preußen: Telegraphendirektion dem Poſtamt untergeordnet (Organiſation durch Erlaß vom 12. Febr. 1856) und Telegraphen-Reglement vom 10. Dec. 1858. RönneII. §. 429. — Oeſterreich: Organiſations-Erlaß vom 24. Auguſt 1856; mit dem Poſt- weſen vereinigt ſeit 1851 (Regulativ für den Betrieb vom 6. Febr. 1850; StubenrauchII. §. 532). — Der erſte Vertrag für das deutſche Tele- graphenweſen vom 16. Mai 1850; deutſch-öſterreich. Telegraphenverein vom 25. Juli 1850 (Vertrag vom 14. Oct. 1851); daraus das gegenwärtige Betriebsreglement von 1863, das jetzt an die Stelle aller örtlichen Betriebs- reglements getreten iſt; Vertrag in Rohrſcheidt, Staatsverträge S. 245; ein Vertrag vom 21. Juni 1868 mit Erweiterungen und Modifikationen. — Bayern: Grundlage Geſetz vom 6. Juni 1850 und Schutzgeſetz vom 24. Dec. 1849; Pözl, Verwaltungsrecht §. 176. Vom Standpunkte der Volkswirth- ſchaft in ihrer Entwicklung Knies, der Telegraph als Verkehrsmittel 1857. — Sardiniſche Geſetzgebung vom 18. Sept. 1865. Die große Idee des euro- päiſchen internationalen Telegraphenweſens hat in jüngſter Zeit ihren Ausdruck gefunden in dem Centralbureau für das internationale Telegraphenweſen in Zürich, ſeit 1868 thätig, mit ſeinem Centralblatt für das europäiſche Tele- graphenweſen ſeit 1870.
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beſteht in der Verpflichtung, die Aufnahme und Abgabe nach dem
ſtets zu veröffentlichenden Reglement vorzunehmen. Dagegen iſt das
Haftungsrecht noch unausgebildet. Feſt ſteht nur, daß die Anſtalt für
falſche Telegramme haftet; die Haftung für Mißbrauch des Telegraphen-
geheimniſſes iſt bisher nur als eine perſönliche für den betreffenden
Beamteten betrachtet; der Grundſatz, daß auch dafür die Haftung der
Anſtalt auf dem Punkte eintreten ſollte, wo dieſer Mißbrauch durch
die Aufſicht der oberen Organe hätte verhütet werden können, iſt noch
nicht zur Geltung gelangt; der Grundſatz, daß bei Beſchädigungen der
Anſtalt der Beweis der vis major auferliegt, iſt nicht anerkannt; wie
weit dieſe Haftung in Beziehung auf die Zuſtellung geht, iſt nicht
unterſucht, namentlich nicht die Frage der Zeit der Zuſtellung. Hier
muß ſich daher erſt eine Jurisprudenz bilden, wie beim Eiſenbahnweſen.
England: Recht auf Anlage von Privattelegraphen an den Bahnlinien
in der Regul. Act 7. 8. Vict. 85. art. 13; art. 14 Verpflichtung zur Beför-
derung von Privattelegrammen für jede Telegraphenlinie; genauer in 26. 27.
Vict. 112; Telegraphenpolizei (24. 23. Vict. 97). Die Regierung ſchließt mit
den Telegraphengeſellſchaften für ihre Depeſchen eigene Verträge (25. 26. Vict.
39); das neueſte, ziemlich vollſtändige Geſetz (26. 27. Vict. 112; the Telegraf
Act). Auſtria 1866, Nr. 15. — Frankreich: durch erſtes Geſetz vom 29. Nov.
1850 der elektriſche Telegraph dem Privatdienſt eröffnet; weitere Entwicklung
dieſer Geſetzgebung namentlich durch Dekret vom 17. Juni 1852 und Geſetz
vom 28. Mai 1853 und 24. Juni 1854. — Preußen: Telegraphendirektion
dem Poſtamt untergeordnet (Organiſation durch Erlaß vom 12. Febr. 1856)
und Telegraphen-Reglement vom 10. Dec. 1858. Rönne II. §. 429.
— Oeſterreich: Organiſations-Erlaß vom 24. Auguſt 1856; mit dem Poſt-
weſen vereinigt ſeit 1851 (Regulativ für den Betrieb vom 6. Febr. 1850;
Stubenrauch II. §. 532). — Der erſte Vertrag für das deutſche Tele-
graphenweſen vom 16. Mai 1850; deutſch-öſterreich. Telegraphenverein
vom 25. Juli 1850 (Vertrag vom 14. Oct. 1851); daraus das gegenwärtige
Betriebsreglement von 1863, das jetzt an die Stelle aller örtlichen Betriebs-
reglements getreten iſt; Vertrag in Rohrſcheidt, Staatsverträge S. 245;
ein Vertrag vom 21. Juni 1868 mit Erweiterungen und Modifikationen. —
Bayern: Grundlage Geſetz vom 6. Juni 1850 und Schutzgeſetz vom 24. Dec.
1849; Pözl, Verwaltungsrecht §. 176. Vom Standpunkte der Volkswirth-
ſchaft in ihrer Entwicklung Knies, der Telegraph als Verkehrsmittel 1857. —
Sardiniſche Geſetzgebung vom 18. Sept. 1865. Die große Idee des euro-
päiſchen internationalen Telegraphenweſens hat in jüngſter Zeit ihren Ausdruck
gefunden in dem Centralbureau für das internationale Telegraphenweſen
in Zürich, ſeit 1868 thätig, mit ſeinem Centralblatt für das europäiſche Tele-
graphenweſen ſeit 1870.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/247>, abgerufen am 23.11.2024.
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