torisation de percevoir les droits de peage et les prix de transport suivants" (Cahier des Charges art. 42; Fleury l. c. II. p. 120). In Deutschland hängt das Maximum des Tarifs stets eng mit der Garantie, und diese wieder mit den Bau- und Betriebsschwierigkeiten zusammen, und erscheint daher meist in den einzelnen Concessionen. Das Transportrecht tritt fast nur als Transportpolizei auf; daneben als Bahnverfügungsrecht über die Passagier- ordnung, Güteraufnahme, Verpackung u. s. w. Seine eigentliche Entwicklung hat es natürlich erst an dem handelsrechtlichen Haftungsrecht gefunden. Hier stehen sich, weder durch Gesetzgebung noch durch Wissenschaft ganz vermittelt, das deutsche Handelsgesetzbuch und das Vereinsreglement gegenüber, und eine selbständige Jurisprudenz ist im Begriffe sich zu bilden; siehe namentlich Koch a. a. O. mit reichhaltiger Sammlung; vgl. auch Michel, österreich. Eisen- bahnrecht, S. 156--199; Haftpflicht der Eisenbahnen in England von H. A. Simon, deutsch von M. Frhr. v. Weber 1868. Das polizeiliche und administrative Haftrecht wird mehr selbstverständlich angenommen als speciell entwickelt; das onerose namentlich in neuester Zeit ausdrücklich anerkannt für Oesterreich durch Gesetz vom 5. März 1869.
III. Oeffentliche Dampfschifffahrt.
Die Dampfschifffahrt gehört ihrem allgemeinen Wesen nach unter die Schifffahrt; vermöge ihrer Maschinen steht sie unter der Maschinen- polizei; ihre Bedeutung für das volkswirthschaftliche Leben ist groß, fehlt aber der Nationalökonomie und Statistik. Begriff und Recht der öffentlichen Dampfschifffahrt entstehen erst da, wo die Linien der- selben als Fortsetzung der Eisenbahnlinien auftreten. Hier beginnt das Interesse des Verkehrs, seine Forderung an einen regelmäßigen An- schluß und Beförderung aufzustellen; um dieß zu bewirken, muß der Staat entweder selbst Dampferlinien errichten, oder den errichteten durch Subventionen solche Verpflichtungen auferlegen, und die sich daraus ergebenden gesetzlichen, beziehungsweise vertragsmäßigen Be- stimmungen bilden dann das Recht der öffentlichen Dampfschifffahrt.
Dem Principe nach ist dieses Recht ganz dem der Eisenbahnen gleich; bezeichnend ist nur, daß die onerose Haftpflicht gerade hier am wenigsten ausgebildet ist. Natürlich ist, daß die Unterstützung der Dampfschifffahrt je nach den Linien eine sehr verschieden geartete sein muß, so weit nicht der Staat selbst die Dampfschiffe herstellt (Post- dampfer). Es sind daher die betreffenden Fragen stets von Fall zu Fall zu erwägen.
Der österreichische Lloyd und seine Verhältnisse und Subventionsverträge; die Donau-Dampfschifffahrtsgesetze; Ablösung ihres ausschließlichen Privilegiums seit 1856 gegen Garantie von 7 Procent; die Messagerien von Marseille für
torisation de percevoir les droits de péage et les prix de transport suivants“ (Cahier des Charges art. 42; Fleury l. c. II. p. 120). In Deutſchland hängt das Maximum des Tarifs ſtets eng mit der Garantie, und dieſe wieder mit den Bau- und Betriebsſchwierigkeiten zuſammen, und erſcheint daher meiſt in den einzelnen Conceſſionen. Das Transportrecht tritt faſt nur als Transportpolizei auf; daneben als Bahnverfügungsrecht über die Paſſagier- ordnung, Güteraufnahme, Verpackung u. ſ. w. Seine eigentliche Entwicklung hat es natürlich erſt an dem handelsrechtlichen Haftungsrecht gefunden. Hier ſtehen ſich, weder durch Geſetzgebung noch durch Wiſſenſchaft ganz vermittelt, das deutſche Handelsgeſetzbuch und das Vereinsreglement gegenüber, und eine ſelbſtändige Jurisprudenz iſt im Begriffe ſich zu bilden; ſiehe namentlich Koch a. a. O. mit reichhaltiger Sammlung; vgl. auch Michel, öſterreich. Eiſen- bahnrecht, S. 156—199; Haftpflicht der Eiſenbahnen in England von H. A. Simon, deutſch von M. Frhr. v. Weber 1868. Das polizeiliche und adminiſtrative Haftrecht wird mehr ſelbſtverſtändlich angenommen als ſpeciell entwickelt; das oneroſe namentlich in neueſter Zeit ausdrücklich anerkannt für Oeſterreich durch Geſetz vom 5. März 1869.
III. Oeffentliche Dampfſchifffahrt.
Die Dampfſchifffahrt gehört ihrem allgemeinen Weſen nach unter die Schifffahrt; vermöge ihrer Maſchinen ſteht ſie unter der Maſchinen- polizei; ihre Bedeutung für das volkswirthſchaftliche Leben iſt groß, fehlt aber der Nationalökonomie und Statiſtik. Begriff und Recht der öffentlichen Dampfſchifffahrt entſtehen erſt da, wo die Linien der- ſelben als Fortſetzung der Eiſenbahnlinien auftreten. Hier beginnt das Intereſſe des Verkehrs, ſeine Forderung an einen regelmäßigen An- ſchluß und Beförderung aufzuſtellen; um dieß zu bewirken, muß der Staat entweder ſelbſt Dampferlinien errichten, oder den errichteten durch Subventionen ſolche Verpflichtungen auferlegen, und die ſich daraus ergebenden geſetzlichen, beziehungsweiſe vertragsmäßigen Be- ſtimmungen bilden dann das Recht der öffentlichen Dampfſchifffahrt.
Dem Principe nach iſt dieſes Recht ganz dem der Eiſenbahnen gleich; bezeichnend iſt nur, daß die oneroſe Haftpflicht gerade hier am wenigſten ausgebildet iſt. Natürlich iſt, daß die Unterſtützung der Dampfſchifffahrt je nach den Linien eine ſehr verſchieden geartete ſein muß, ſo weit nicht der Staat ſelbſt die Dampfſchiffe herſtellt (Poſt- dampfer). Es ſind daher die betreffenden Fragen ſtets von Fall zu Fall zu erwägen.
Der öſterreichiſche Lloyd und ſeine Verhältniſſe und Subventionsverträge; die Donau-Dampfſchifffahrtsgeſetze; Ablöſung ihres ausſchließlichen Privilegiums ſeit 1856 gegen Garantie von 7 Procent; die Meſſagerien von Marſeille für
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(Cahier des Charges art. 42; Fleury l. c. II. p. 120). In Deutſchland
hängt das Maximum des Tarifs ſtets eng mit der Garantie, und dieſe wieder
mit den Bau- und Betriebsſchwierigkeiten zuſammen, und erſcheint daher meiſt
in den einzelnen Conceſſionen. Das Transportrecht tritt faſt nur als
Transportpolizei auf; daneben als Bahnverfügungsrecht über die Paſſagier-
ordnung, Güteraufnahme, Verpackung u. ſ. w. Seine eigentliche Entwicklung
hat es natürlich erſt an dem handelsrechtlichen Haftungsrecht gefunden. Hier
ſtehen ſich, weder durch Geſetzgebung noch durch Wiſſenſchaft ganz vermittelt,
das deutſche Handelsgeſetzbuch und das Vereinsreglement gegenüber, und eine
ſelbſtändige Jurisprudenz iſt im Begriffe ſich zu bilden; ſiehe namentlich Koch
a. a. O. mit reichhaltiger Sammlung; vgl. auch Michel, öſterreich. Eiſen-
bahnrecht, S. 156—199; Haftpflicht der Eiſenbahnen in England von H. A.
Simon, deutſch von M. Frhr. v. Weber 1868. Das polizeiliche und
adminiſtrative Haftrecht wird mehr ſelbſtverſtändlich angenommen als ſpeciell
entwickelt; das oneroſe namentlich in neueſter Zeit ausdrücklich anerkannt für
Oeſterreich durch Geſetz vom 5. März 1869.
III. Oeffentliche Dampfſchifffahrt.
Die Dampfſchifffahrt gehört ihrem allgemeinen Weſen nach unter
die Schifffahrt; vermöge ihrer Maſchinen ſteht ſie unter der Maſchinen-
polizei; ihre Bedeutung für das volkswirthſchaftliche Leben iſt groß,
fehlt aber der Nationalökonomie und Statiſtik. Begriff und Recht der
öffentlichen Dampfſchifffahrt entſtehen erſt da, wo die Linien der-
ſelben als Fortſetzung der Eiſenbahnlinien auftreten. Hier beginnt das
Intereſſe des Verkehrs, ſeine Forderung an einen regelmäßigen An-
ſchluß und Beförderung aufzuſtellen; um dieß zu bewirken, muß der
Staat entweder ſelbſt Dampferlinien errichten, oder den errichteten
durch Subventionen ſolche Verpflichtungen auferlegen, und die ſich
daraus ergebenden geſetzlichen, beziehungsweiſe vertragsmäßigen Be-
ſtimmungen bilden dann das Recht der öffentlichen Dampfſchifffahrt.
Dem Principe nach iſt dieſes Recht ganz dem der Eiſenbahnen
gleich; bezeichnend iſt nur, daß die oneroſe Haftpflicht gerade hier am
wenigſten ausgebildet iſt. Natürlich iſt, daß die Unterſtützung der
Dampfſchifffahrt je nach den Linien eine ſehr verſchieden geartete ſein
muß, ſo weit nicht der Staat ſelbſt die Dampfſchiffe herſtellt (Poſt-
dampfer). Es ſind daher die betreffenden Fragen ſtets von Fall zu Fall
zu erwägen.
Der öſterreichiſche Lloyd und ſeine Verhältniſſe und Subventionsverträge;
die Donau-Dampfſchifffahrtsgeſetze; Ablöſung ihres ausſchließlichen Privilegiums
ſeit 1856 gegen Garantie von 7 Procent; die Meſſagerien von Marſeille für
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/245>, abgerufen am 23.11.2024.
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