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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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bleibt, ohne das Wesen des volkswirthschaftlichen Hoheitsrechts als die zweite,
freie Gestalt desselben aufzunehmen. Daher kommt es, daß man in England
und Frankreich, wo man das letztere gerade so gut als in Deutschland besitzt,
weder Wort noch Bedeutung des deutschen "Regals" kennt, während die
deutsche Literatur dasselbe bald als rein historisch, bald staatswissenschaftlich
behandelt (vgl. Stein, Finanzwissenschaft, S. 138 ff.); das neueste bedeutende
Werk: Gab, das deutsche Postrecht 1865. Einen wesentlichen Theil der Frei-
heit in der Verkehrsbewegung ist die des periodischen Personentrans-
ports
; vollkommene Freigebung in Oesterreich (Gesetz vom 11. März 1865);
jedoch unter Aufsicht.

System des Postrechts. Zwangsrecht, Postpflicht, Poststrafrecht,
Postnothrecht
.

Die einzelnen Gebiete des Postrechts sind nun das Postzwangs-
recht
, die Postpflicht, das Poststrafrecht und das Postnothrecht.

1) Das Postzwangsrecht erscheint als das Postregal im engeren
Sinne, und enthält die ausschließliche Befugniß der Post auf Beför-
derung von Briefen, Personen und Gütern innerhalb gewisser gesetz-
licher Gränzen.

Das Briefregal ist der wesentliche Theil dieses Postregals, der sich
noch erhalten hat. Es erscheint als das gesetzliche Verbot, sowohl
durch eigene Unternehmungen als durch einzelne Personen Briefe zu
befördern. Das Frachtenregal der Post ist dagegen auf Güter von
gewissem Gewicht beschränkt. Das Personenregal endlich erscheint
nur noch in dem Grundsatz, daß Unternehmungen, welche die regel-
mäßige Beförderung von Personen zum Zweck haben, nur unter Er-
laubniß
der Regierung bestehen dürfen. Diese Erlaubniß (Concession)
ist dann regelmäßig mit gesetzlicher Oberaufsicht, meist auch mit gesetz-
lich bestimmten Taxen verbunden, in vielen Fällen zugleich mit der
Verpflichtung, die der Post selbst zukommenden Personen, Güter und
selbst Briefe unentgeldlich oder gegen Entgelo mit zu befördern. Das
daraus entstehende System der Beförderung scheidet sich dann wieder
in das Lohnfuhrwesen mit seinen öffentlichen Rechtsverhältnissen,
das in allen Ländern Europas in seinen Grundlagen gleich ist (die
Messagerien Frankreichs haben bei dem letzteren meist das Muster ge-
geben) -- und die Verpflichtungen der Eisenbahnen und Dampf-
schiffe
zu Mitnahme der Briefe und Güter, wogegen die Personen-
beförderung ihnen freigegeben ist (Postwagen der Bahnen, Postcabinet
der Dampfschiffe.) Das Recht derselben hat sich in neuerer Zeit zu
einer großen Reihe von einzelnen Bestimmungen entwickelt, welche jedoch
territorial mannigfach verschieden sind.

2) Die Postpflicht enthält die Gesammtheit von Rechten, welche

bleibt, ohne das Weſen des volkswirthſchaftlichen Hoheitsrechts als die zweite,
freie Geſtalt deſſelben aufzunehmen. Daher kommt es, daß man in England
und Frankreich, wo man das letztere gerade ſo gut als in Deutſchland beſitzt,
weder Wort noch Bedeutung des deutſchen „Regals“ kennt, während die
deutſche Literatur daſſelbe bald als rein hiſtoriſch, bald ſtaatswiſſenſchaftlich
behandelt (vgl. Stein, Finanzwiſſenſchaft, S. 138 ff.); das neueſte bedeutende
Werk: Gab, das deutſche Poſtrecht 1865. Einen weſentlichen Theil der Frei-
heit in der Verkehrsbewegung iſt die des periodiſchen Perſonentrans-
ports
; vollkommene Freigebung in Oeſterreich (Geſetz vom 11. März 1865);
jedoch unter Aufſicht.

Syſtem des Poſtrechts. Zwangsrecht, Poſtpflicht, Poſtſtrafrecht,
Poſtnothrecht
.

Die einzelnen Gebiete des Poſtrechts ſind nun das Poſtzwangs-
recht
, die Poſtpflicht, das Poſtſtrafrecht und das Poſtnothrecht.

1) Das Poſtzwangsrecht erſcheint als das Poſtregal im engeren
Sinne, und enthält die ausſchließliche Befugniß der Poſt auf Beför-
derung von Briefen, Perſonen und Gütern innerhalb gewiſſer geſetz-
licher Gränzen.

Das Briefregal iſt der weſentliche Theil dieſes Poſtregals, der ſich
noch erhalten hat. Es erſcheint als das geſetzliche Verbot, ſowohl
durch eigene Unternehmungen als durch einzelne Perſonen Briefe zu
befördern. Das Frachtenregal der Poſt iſt dagegen auf Güter von
gewiſſem Gewicht beſchränkt. Das Perſonenregal endlich erſcheint
nur noch in dem Grundſatz, daß Unternehmungen, welche die regel-
mäßige Beförderung von Perſonen zum Zweck haben, nur unter Er-
laubniß
der Regierung beſtehen dürfen. Dieſe Erlaubniß (Conceſſion)
iſt dann regelmäßig mit geſetzlicher Oberaufſicht, meiſt auch mit geſetz-
lich beſtimmten Taxen verbunden, in vielen Fällen zugleich mit der
Verpflichtung, die der Poſt ſelbſt zukommenden Perſonen, Güter und
ſelbſt Briefe unentgeldlich oder gegen Entgelo mit zu befördern. Das
daraus entſtehende Syſtem der Beförderung ſcheidet ſich dann wieder
in das Lohnfuhrweſen mit ſeinen öffentlichen Rechtsverhältniſſen,
das in allen Ländern Europas in ſeinen Grundlagen gleich iſt (die
Meſſagerien Frankreichs haben bei dem letzteren meiſt das Muſter ge-
geben) — und die Verpflichtungen der Eiſenbahnen und Dampf-
ſchiffe
zu Mitnahme der Briefe und Güter, wogegen die Perſonen-
beförderung ihnen freigegeben iſt (Poſtwagen der Bahnen, Poſtcabinet
der Dampfſchiffe.) Das Recht derſelben hat ſich in neuerer Zeit zu
einer großen Reihe von einzelnen Beſtimmungen entwickelt, welche jedoch
territorial mannigfach verſchieden ſind.

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[206/0230] bleibt, ohne das Weſen des volkswirthſchaftlichen Hoheitsrechts als die zweite, freie Geſtalt deſſelben aufzunehmen. Daher kommt es, daß man in England und Frankreich, wo man das letztere gerade ſo gut als in Deutſchland beſitzt, weder Wort noch Bedeutung des deutſchen „Regals“ kennt, während die deutſche Literatur daſſelbe bald als rein hiſtoriſch, bald ſtaatswiſſenſchaftlich behandelt (vgl. Stein, Finanzwiſſenſchaft, S. 138 ff.); das neueſte bedeutende Werk: Gab, das deutſche Poſtrecht 1865. Einen weſentlichen Theil der Frei- heit in der Verkehrsbewegung iſt die des periodiſchen Perſonentrans- ports; vollkommene Freigebung in Oeſterreich (Geſetz vom 11. März 1865); jedoch unter Aufſicht. Syſtem des Poſtrechts. Zwangsrecht, Poſtpflicht, Poſtſtrafrecht, Poſtnothrecht. Die einzelnen Gebiete des Poſtrechts ſind nun das Poſtzwangs- recht, die Poſtpflicht, das Poſtſtrafrecht und das Poſtnothrecht. 1) Das Poſtzwangsrecht erſcheint als das Poſtregal im engeren Sinne, und enthält die ausſchließliche Befugniß der Poſt auf Beför- derung von Briefen, Perſonen und Gütern innerhalb gewiſſer geſetz- licher Gränzen. Das Briefregal iſt der weſentliche Theil dieſes Poſtregals, der ſich noch erhalten hat. Es erſcheint als das geſetzliche Verbot, ſowohl durch eigene Unternehmungen als durch einzelne Perſonen Briefe zu befördern. Das Frachtenregal der Poſt iſt dagegen auf Güter von gewiſſem Gewicht beſchränkt. Das Perſonenregal endlich erſcheint nur noch in dem Grundſatz, daß Unternehmungen, welche die regel- mäßige Beförderung von Perſonen zum Zweck haben, nur unter Er- laubniß der Regierung beſtehen dürfen. Dieſe Erlaubniß (Conceſſion) iſt dann regelmäßig mit geſetzlicher Oberaufſicht, meiſt auch mit geſetz- lich beſtimmten Taxen verbunden, in vielen Fällen zugleich mit der Verpflichtung, die der Poſt ſelbſt zukommenden Perſonen, Güter und ſelbſt Briefe unentgeldlich oder gegen Entgelo mit zu befördern. Das daraus entſtehende Syſtem der Beförderung ſcheidet ſich dann wieder in das Lohnfuhrweſen mit ſeinen öffentlichen Rechtsverhältniſſen, das in allen Ländern Europas in ſeinen Grundlagen gleich iſt (die Meſſagerien Frankreichs haben bei dem letzteren meiſt das Muſter ge- geben) — und die Verpflichtungen der Eiſenbahnen und Dampf- ſchiffe zu Mitnahme der Briefe und Güter, wogegen die Perſonen- beförderung ihnen freigegeben iſt (Poſtwagen der Bahnen, Poſtcabinet der Dampfſchiffe.) Das Recht derſelben hat ſich in neuerer Zeit zu einer großen Reihe von einzelnen Beſtimmungen entwickelt, welche jedoch territorial mannigfach verſchieden ſind. 2) Die Poſtpflicht enthält die Geſammtheit von Rechten, welche

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/230>, abgerufen am 28.11.2024.