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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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sich den letzteren willig fügen, werden damit gleichsam zu Vollzugs-
organen dieses allgemeinen Lebens; die geltende Ordnung für jene An-
stalten ist vorwiegend eine internationale, und die staatlichen Gesetz-
gebungen sind gezwungen, sich dem anzuschließen, was in diesen
internationalen Ordnungen gemeinschaftlich festgestellt wird, weil der
Weltverkehr es fordert. Wege und Brücken baut der Staat für sich und
ordnet und verwaltet sie wie er will; allein der Zug des Postwagens,
der Lokomotive und des elektrischen Funkens, der über beide hinaus-
geht, gehört nicht mehr ihm. Es ist ein großes und gewaltiges Bild,
das sich uns hier entwickelt.

Das statistische Bild nun wird zum Gegenstande der Wissenschaft,
indem für dasselbe die beiden allgemeinen Kategorien gelten, die wir
dem ganzen Gebiete zum Grunde gelegt haben. Die Verwaltung
dieser Theile bestimmt das, was der Staat für jede Grundform der
Verkehrsanstalt zu thun hat; das Recht formulirt die Verhältnisse,
welche aus der Thätigkeit derselben in Beziehung zu den Einzelnen
hervorgeht. Wir haben daher von einer Postverwaltung und einem
Postrecht, von Eisenbahnverwaltung und -recht und von Telegraphen-
verwaltung und -recht zu reden. Das sind die Elemente aller syste-
matischen Behandlung dieser Gebiete.

So verschieden nun auch dabei die letzteren im Einzelnen sind, so
gleichartig und einfach ist die Grundlage, auf der sie sich entwickeln.
Diese Grundlage ist der Sieg der Idee der Verwaltung über das
historische Rechtsprincip, ein Proceß, der sich in verschiedener Weise in
jedem Theile gleichartig wiederholt.

Alle Verkehrsanstalten sind nämlich in erster Reihe als unzweifel-
haft allgemeine Angelegenheiten Sache des Staats. Dieß Recht
des Staats auf die Verkehrsanstalten heißt das Regal. Alle Ver-
kehrsanstalten sind daher grundsätzlich Regalien. Als Regalien sind
sie ursprünglich nur Einnahmsquellen; ihre große Verkehrsfunktion wird
diesem Princip unbedenklich untergeordnet. Das bleibt sogar, als man
schon mit dem achtzehnten Jahrhundert den allgemein volkswirthschaft-
lichen Werth derselben zu verstehen beginnt, und erhält das ausschließ-
liche Recht des Staats gegenüber jeder Privatthätigkeit auf diesem
Gebiet. Erst mit dem neunzehnten Jahrhundert und dem Auftreten
der Eisenbahnen wird es anders. Der Staat gibt auch hier zum Theil
seine Regalität auf; die Verkehrsanstalten werden Gegenstand von
Privatunternehmungen, und jetzt entsteht die entscheidende Frage über
das Verhältniß der Verwaltung zum Rechtsbegriffe und sein Inhalt.
Hier nun siegt die höhere Idee des Verkehrswesens auf jedem Punkte
und die alle jene Gebiete beherrschenden Grundsätze sind von jetzt an,

ſich den letzteren willig fügen, werden damit gleichſam zu Vollzugs-
organen dieſes allgemeinen Lebens; die geltende Ordnung für jene An-
ſtalten iſt vorwiegend eine internationale, und die ſtaatlichen Geſetz-
gebungen ſind gezwungen, ſich dem anzuſchließen, was in dieſen
internationalen Ordnungen gemeinſchaftlich feſtgeſtellt wird, weil der
Weltverkehr es fordert. Wege und Brücken baut der Staat für ſich und
ordnet und verwaltet ſie wie er will; allein der Zug des Poſtwagens,
der Lokomotive und des elektriſchen Funkens, der über beide hinaus-
geht, gehört nicht mehr ihm. Es iſt ein großes und gewaltiges Bild,
das ſich uns hier entwickelt.

Das ſtatiſtiſche Bild nun wird zum Gegenſtande der Wiſſenſchaft,
indem für daſſelbe die beiden allgemeinen Kategorien gelten, die wir
dem ganzen Gebiete zum Grunde gelegt haben. Die Verwaltung
dieſer Theile beſtimmt das, was der Staat für jede Grundform der
Verkehrsanſtalt zu thun hat; das Recht formulirt die Verhältniſſe,
welche aus der Thätigkeit derſelben in Beziehung zu den Einzelnen
hervorgeht. Wir haben daher von einer Poſtverwaltung und einem
Poſtrecht, von Eiſenbahnverwaltung und -recht und von Telegraphen-
verwaltung und -recht zu reden. Das ſind die Elemente aller ſyſte-
matiſchen Behandlung dieſer Gebiete.

So verſchieden nun auch dabei die letzteren im Einzelnen ſind, ſo
gleichartig und einfach iſt die Grundlage, auf der ſie ſich entwickeln.
Dieſe Grundlage iſt der Sieg der Idee der Verwaltung über das
hiſtoriſche Rechtsprincip, ein Proceß, der ſich in verſchiedener Weiſe in
jedem Theile gleichartig wiederholt.

Alle Verkehrsanſtalten ſind nämlich in erſter Reihe als unzweifel-
haft allgemeine Angelegenheiten Sache des Staats. Dieß Recht
des Staats auf die Verkehrsanſtalten heißt das Regal. Alle Ver-
kehrsanſtalten ſind daher grundſätzlich Regalien. Als Regalien ſind
ſie urſprünglich nur Einnahmsquellen; ihre große Verkehrsfunktion wird
dieſem Princip unbedenklich untergeordnet. Das bleibt ſogar, als man
ſchon mit dem achtzehnten Jahrhundert den allgemein volkswirthſchaft-
lichen Werth derſelben zu verſtehen beginnt, und erhält das ausſchließ-
liche Recht des Staats gegenüber jeder Privatthätigkeit auf dieſem
Gebiet. Erſt mit dem neunzehnten Jahrhundert und dem Auftreten
der Eiſenbahnen wird es anders. Der Staat gibt auch hier zum Theil
ſeine Regalität auf; die Verkehrsanſtalten werden Gegenſtand von
Privatunternehmungen, und jetzt entſteht die entſcheidende Frage über
das Verhältniß der Verwaltung zum Rechtsbegriffe und ſein Inhalt.
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[196/0220] ſich den letzteren willig fügen, werden damit gleichſam zu Vollzugs- organen dieſes allgemeinen Lebens; die geltende Ordnung für jene An- ſtalten iſt vorwiegend eine internationale, und die ſtaatlichen Geſetz- gebungen ſind gezwungen, ſich dem anzuſchließen, was in dieſen internationalen Ordnungen gemeinſchaftlich feſtgeſtellt wird, weil der Weltverkehr es fordert. Wege und Brücken baut der Staat für ſich und ordnet und verwaltet ſie wie er will; allein der Zug des Poſtwagens, der Lokomotive und des elektriſchen Funkens, der über beide hinaus- geht, gehört nicht mehr ihm. Es iſt ein großes und gewaltiges Bild, das ſich uns hier entwickelt. Das ſtatiſtiſche Bild nun wird zum Gegenſtande der Wiſſenſchaft, indem für daſſelbe die beiden allgemeinen Kategorien gelten, die wir dem ganzen Gebiete zum Grunde gelegt haben. Die Verwaltung dieſer Theile beſtimmt das, was der Staat für jede Grundform der Verkehrsanſtalt zu thun hat; das Recht formulirt die Verhältniſſe, welche aus der Thätigkeit derſelben in Beziehung zu den Einzelnen hervorgeht. Wir haben daher von einer Poſtverwaltung und einem Poſtrecht, von Eiſenbahnverwaltung und -recht und von Telegraphen- verwaltung und -recht zu reden. Das ſind die Elemente aller ſyſte- matiſchen Behandlung dieſer Gebiete. So verſchieden nun auch dabei die letzteren im Einzelnen ſind, ſo gleichartig und einfach iſt die Grundlage, auf der ſie ſich entwickeln. Dieſe Grundlage iſt der Sieg der Idee der Verwaltung über das hiſtoriſche Rechtsprincip, ein Proceß, der ſich in verſchiedener Weiſe in jedem Theile gleichartig wiederholt. Alle Verkehrsanſtalten ſind nämlich in erſter Reihe als unzweifel- haft allgemeine Angelegenheiten Sache des Staats. Dieß Recht des Staats auf die Verkehrsanſtalten heißt das Regal. Alle Ver- kehrsanſtalten ſind daher grundſätzlich Regalien. Als Regalien ſind ſie urſprünglich nur Einnahmsquellen; ihre große Verkehrsfunktion wird dieſem Princip unbedenklich untergeordnet. Das bleibt ſogar, als man ſchon mit dem achtzehnten Jahrhundert den allgemein volkswirthſchaft- lichen Werth derſelben zu verſtehen beginnt, und erhält das ausſchließ- liche Recht des Staats gegenüber jeder Privatthätigkeit auf dieſem Gebiet. Erſt mit dem neunzehnten Jahrhundert und dem Auftreten der Eiſenbahnen wird es anders. Der Staat gibt auch hier zum Theil ſeine Regalität auf; die Verkehrsanſtalten werden Gegenſtand von Privatunternehmungen, und jetzt entſteht die entſcheidende Frage über das Verhältniß der Verwaltung zum Rechtsbegriffe und ſein Inhalt. Hier nun ſiegt die höhere Idee des Verkehrsweſens auf jedem Punkte und die alle jene Gebiete beherrſchenden Grundſätze ſind von jetzt an,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/220>, abgerufen am 29.11.2024.