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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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ganzen Völkerverkehr durchdringenden Funktion weder bloß örtliche
Staatsanstalten, noch bloße Erwerbsgesellschaften bleiben. Sie sind
ihrem Wesen nach freie Organismen der Verwaltung; das ist, sie sind
Vereine, und ihr Recht, ursprünglich nichts als Vertrags- und ad-
ministratives Recht, wird ein Theil des Verwaltungsrechts im höchsten
Sinne des Wortes. Sie sind Organe des öffentlichen Lebens
geworden; sie verwalten uns die wichtigsten öffentlichen Interessen und
Recht und Theorie ihrer Funktion sollte daher jetzt nicht mehr als
bloßes Privatrecht und Geschäftslehre, sondern als ein wesentlicher
Theil der Verwaltungslehre erkannt werden.

Allerdings nun stehen wir in dieser Beziehung vor dem entschei-
denden Uebergange von der früheren Auffassung. Die Zukunft des
Schadenversicherungswesens im Besonderen (wie des Versicherungswesens
im Allgemeinen) beruht darauf, daß man die Principien, das Recht
und die Verwaltung der Vereine als Elemente des Verwaltungsrechts
erkennt, und daher das Sonderinteresse derselben den großen Forderun-
gen des Gesammtinteresses sich organisch unterordnet. Dazu hat nun
die neuere Zeit noch das große Element des internationalen Ver-
sicherungswesens hinzugefügt, indem die Zulassung fremder Gesell-
schaften, die nicht einmal dem einheimischen Vereinsrecht unterliegen,
und die daher in ihrer unbegränzten Freiheit das Versicherungswesen
ganz als ein Geschäft und freie unbeschränkte internationale Zulassung
als eine einfache Consequenz der leeren Handelsfreiheit erscheinen lassen.
Offenbar genügt hier das formale Element des Rechts nicht mehr; es
muß vielmehr das Wesen der Sache für die Verwaltung zur Geltung
kommen. Um das darzulegen, muß man das Princip und die Ent-
wicklung der Rechtsbildung des Versicherungswesens ins Auge fassen.

See-Assecuranz als Grundlage des organischen Versicherungswesens,
nur durch Vereine möglich. Erste Assecuranz wahrscheinlich im vierzehnten
Jahrhundert in Flandern; im fünfzehnten Jahrhundert Ausbreitung derselben
namentlich von Holland aus. Hauptwerk noch immer Beneke, System des
Assecuranz- und Bodmereiwesens 1805. 4. Bde. Geschichtliche Einleitung Bd. I.
S. 1 ff. Literatur: Mittermaier, deutsches Privatrecht III. Bd. §. 303.
Uebergang zur Feuerversicherung im siebzehnten Jahrhundert. Beginn
als städtische Versicherungen; Angaben von Hellwig in Zeitschrift des stat.
Bur. 1868. Im achtzehnten Jahrhundert in Deutschland gesetzliche Aus-
dehnung auf das ganze Land im Verordnungswege: "die Staatspolizei ist zur
Einführung solcher Anstalten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet"
Berg, Polizeirecht III. S. 68. Dieß Princip erhält sich noch immer in
mehreren deutschen Staaten. -- Preußen scheint mit der obrigkeitlichen Orga-
nisation der "Feuersocietäten" voranzugehen (Feuerkassenreglement von 1705
und 1706); Beibehaltung dieses Standpunktes in neuester Zeit (Gesetz von 1841

ganzen Völkerverkehr durchdringenden Funktion weder bloß örtliche
Staatsanſtalten, noch bloße Erwerbsgeſellſchaften bleiben. Sie ſind
ihrem Weſen nach freie Organismen der Verwaltung; das iſt, ſie ſind
Vereine, und ihr Recht, urſprünglich nichts als Vertrags- und ad-
miniſtratives Recht, wird ein Theil des Verwaltungsrechts im höchſten
Sinne des Wortes. Sie ſind Organe des öffentlichen Lebens
geworden; ſie verwalten uns die wichtigſten öffentlichen Intereſſen und
Recht und Theorie ihrer Funktion ſollte daher jetzt nicht mehr als
bloßes Privatrecht und Geſchäftslehre, ſondern als ein weſentlicher
Theil der Verwaltungslehre erkannt werden.

Allerdings nun ſtehen wir in dieſer Beziehung vor dem entſchei-
denden Uebergange von der früheren Auffaſſung. Die Zukunft des
Schadenverſicherungsweſens im Beſonderen (wie des Verſicherungsweſens
im Allgemeinen) beruht darauf, daß man die Principien, das Recht
und die Verwaltung der Vereine als Elemente des Verwaltungsrechts
erkennt, und daher das Sonderintereſſe derſelben den großen Forderun-
gen des Geſammtintereſſes ſich organiſch unterordnet. Dazu hat nun
die neuere Zeit noch das große Element des internationalen Ver-
ſicherungsweſens hinzugefügt, indem die Zulaſſung fremder Geſell-
ſchaften, die nicht einmal dem einheimiſchen Vereinsrecht unterliegen,
und die daher in ihrer unbegränzten Freiheit das Verſicherungsweſen
ganz als ein Geſchäft und freie unbeſchränkte internationale Zulaſſung
als eine einfache Conſequenz der leeren Handelsfreiheit erſcheinen laſſen.
Offenbar genügt hier das formale Element des Rechts nicht mehr; es
muß vielmehr das Weſen der Sache für die Verwaltung zur Geltung
kommen. Um das darzulegen, muß man das Princip und die Ent-
wicklung der Rechtsbildung des Verſicherungsweſens ins Auge faſſen.

See-Aſſecuranz als Grundlage des organiſchen Verſicherungsweſens,
nur durch Vereine möglich. Erſte Aſſecuranz wahrſcheinlich im vierzehnten
Jahrhundert in Flandern; im fünfzehnten Jahrhundert Ausbreitung derſelben
namentlich von Holland aus. Hauptwerk noch immer Beneke, Syſtem des
Aſſecuranz- und Bodmereiweſens 1805. 4. Bde. Geſchichtliche Einleitung Bd. I.
S. 1 ff. Literatur: Mittermaier, deutſches Privatrecht III. Bd. §. 303.
Uebergang zur Feuerverſicherung im ſiebzehnten Jahrhundert. Beginn
als ſtädtiſche Verſicherungen; Angaben von Hellwig in Zeitſchrift des ſtat.
Bur. 1868. Im achtzehnten Jahrhundert in Deutſchland geſetzliche Aus-
dehnung auf das ganze Land im Verordnungswege: „die Staatspolizei iſt zur
Einführung ſolcher Anſtalten nicht nur berechtigt, ſondern auch verpflichtet“
Berg, Polizeirecht III. S. 68. Dieß Princip erhält ſich noch immer in
mehreren deutſchen Staaten. — Preußen ſcheint mit der obrigkeitlichen Orga-
niſation der „Feuerſocietäten“ voranzugehen (Feuerkaſſenreglement von 1705
und 1706); Beibehaltung dieſes Standpunktes in neueſter Zeit (Geſetz von 1841

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[167/0191] ganzen Völkerverkehr durchdringenden Funktion weder bloß örtliche Staatsanſtalten, noch bloße Erwerbsgeſellſchaften bleiben. Sie ſind ihrem Weſen nach freie Organismen der Verwaltung; das iſt, ſie ſind Vereine, und ihr Recht, urſprünglich nichts als Vertrags- und ad- miniſtratives Recht, wird ein Theil des Verwaltungsrechts im höchſten Sinne des Wortes. Sie ſind Organe des öffentlichen Lebens geworden; ſie verwalten uns die wichtigſten öffentlichen Intereſſen und Recht und Theorie ihrer Funktion ſollte daher jetzt nicht mehr als bloßes Privatrecht und Geſchäftslehre, ſondern als ein weſentlicher Theil der Verwaltungslehre erkannt werden. Allerdings nun ſtehen wir in dieſer Beziehung vor dem entſchei- denden Uebergange von der früheren Auffaſſung. Die Zukunft des Schadenverſicherungsweſens im Beſonderen (wie des Verſicherungsweſens im Allgemeinen) beruht darauf, daß man die Principien, das Recht und die Verwaltung der Vereine als Elemente des Verwaltungsrechts erkennt, und daher das Sonderintereſſe derſelben den großen Forderun- gen des Geſammtintereſſes ſich organiſch unterordnet. Dazu hat nun die neuere Zeit noch das große Element des internationalen Ver- ſicherungsweſens hinzugefügt, indem die Zulaſſung fremder Geſell- ſchaften, die nicht einmal dem einheimiſchen Vereinsrecht unterliegen, und die daher in ihrer unbegränzten Freiheit das Verſicherungsweſen ganz als ein Geſchäft und freie unbeſchränkte internationale Zulaſſung als eine einfache Conſequenz der leeren Handelsfreiheit erſcheinen laſſen. Offenbar genügt hier das formale Element des Rechts nicht mehr; es muß vielmehr das Weſen der Sache für die Verwaltung zur Geltung kommen. Um das darzulegen, muß man das Princip und die Ent- wicklung der Rechtsbildung des Verſicherungsweſens ins Auge faſſen. See-Aſſecuranz als Grundlage des organiſchen Verſicherungsweſens, nur durch Vereine möglich. Erſte Aſſecuranz wahrſcheinlich im vierzehnten Jahrhundert in Flandern; im fünfzehnten Jahrhundert Ausbreitung derſelben namentlich von Holland aus. Hauptwerk noch immer Beneke, Syſtem des Aſſecuranz- und Bodmereiweſens 1805. 4. Bde. Geſchichtliche Einleitung Bd. I. S. 1 ff. Literatur: Mittermaier, deutſches Privatrecht III. Bd. §. 303. Uebergang zur Feuerverſicherung im ſiebzehnten Jahrhundert. Beginn als ſtädtiſche Verſicherungen; Angaben von Hellwig in Zeitſchrift des ſtat. Bur. 1868. Im achtzehnten Jahrhundert in Deutſchland geſetzliche Aus- dehnung auf das ganze Land im Verordnungswege: „die Staatspolizei iſt zur Einführung ſolcher Anſtalten nicht nur berechtigt, ſondern auch verpflichtet“ Berg, Polizeirecht III. S. 68. Dieß Princip erhält ſich noch immer in mehreren deutſchen Staaten. — Preußen ſcheint mit der obrigkeitlichen Orga- niſation der „Feuerſocietäten“ voranzugehen (Feuerkaſſenreglement von 1705 und 1706); Beibehaltung dieſes Standpunktes in neueſter Zeit (Geſetz von 1841

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/191>, abgerufen am 22.12.2024.