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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730.

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durch Italien Ertz-Cantzler und Churfürst, Bischoff zu Regensburg, Lüttig Hildesheim, in Ober- und Nieder-Bayern, auch in der Ober-Pfaltz Hertzog sc. wurde, da er in Bonn Frantzösische Trouppen in vorigem Kriege eingenommen, in die Reichs-Acht erkläret, endlich aber im Rastädter und Baadner Frieden restituiret.

Der Churfürst und König von Böheim.

Sind Se. itzo glorreichst-regierende Kayser- und Königliche Majestät. (Siehe dieses I. Cap. I. Abtheilung.)

Historische Anmerckungen.

§. 1. Böheim war Anfangs nur ein Hertzogthum, ist aber durch Kaysers Friderici I. Gnade im Jahr 1158. zu einem Königreiche erhoben worden, ohngeachtet vorhin schon einige Hertzoge, aber nur für ihre Person, den Königlichen Titul von denen Teutschen Kaysern erhalten.

§. 2. Der König von Böheim ist der Erste unter den Weltlichen Churfürsten, auch noch vor Kaysers Rudolphi I. Zeiten bey der Kayser-Wahl zugegen gewesen; besonders haben Se. Kayser- und Königl. Majestät, D. Josephus I. Glorwürdigsten Andenckens, d. 2. Sept. 1708. durch eine besondere Gesandtschafft den Ihnen als Könige in Böheim zustehenden Sitz und Stimme in allen Berathschlagungen im Churfürstl. Collegio zu bekleiden und zu führen, auch einen Churfürstl. Anschlag zu übernehmen und zu bezahlen angefangen, dannenhero auch der Böheimische Gesandte zu Verfertigung der letzteren Wahl-Capitulation mit concurriret.

§. 3. Der König zu Böheim ist des H. R. Reichs

durch Italien Ertz-Cantzler und Churfürst, Bischoff zu Regensburg, Lüttig Hildesheim, in Ober- und Nieder-Bayern, auch in der Ober-Pfaltz Hertzog sc. wurde, da er in Bonn Frantzösische Trouppen in vorigem Kriege eingenommen, in die Reichs-Acht erkläret, endlich aber im Rastädter und Baadner Frieden restituiret.

Der Churfürst und König von Böheim.

Sind Se. itzo glorreichst-regierende Kayser- und Königliche Majestät. (Siehe dieses I. Cap. I. Abtheilung.)

Historische Anmerckungen.

§. 1. Böheim war Anfangs nur ein Hertzogthum, ist aber durch Kaysers Friderici I. Gnade im Jahr 1158. zu einem Königreiche erhoben worden, ohngeachtet vorhin schon einige Hertzoge, aber nur für ihre Person, den Königlichen Titul von denen Teutschen Kaysern erhalten.

§. 2. Der König von Böheim ist der Erste unter den Weltlichen Churfürsten, auch noch vor Kaysers Rudolphi I. Zeiten bey der Kayser-Wahl zugegen gewesen; besonders haben Se. Kayser- und Königl. Majestät, D. Josephus I. Glorwürdigsten Andenckens, d. 2. Sept. 1708. durch eine besondere Gesandtschafft den Ihnen als Könige in Böheim zustehenden Sitz und Stimme in allen Berathschlagungen im Churfürstl. Collegio zu bekleiden und zu führen, auch einen Churfürstl. Anschlag zu übernehmen und zu bezahlen angefangen, dannenhero auch der Böheimische Gesandte zu Verfertigung der letzteren Wahl-Capitulation mit concurriret.

§. 3. Der König zu Böheim ist des H. R. Reichs

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[18/0038] durch Italien Ertz-Cantzler und Churfürst, Bischoff zu Regensburg, Lüttig Hildesheim, in Ober- und Nieder-Bayern, auch in der Ober-Pfaltz Hertzog sc. wurde, da er in Bonn Frantzösische Trouppen in vorigem Kriege eingenommen, in die Reichs-Acht erkläret, endlich aber im Rastädter und Baadner Frieden restituiret. Der Churfürst und König von Böheim. Sind Se. itzo glorreichst-regierende Kayser- und Königliche Majestät. (Siehe dieses I. Cap. I. Abtheilung.) Historische Anmerckungen. §. 1. Böheim war Anfangs nur ein Hertzogthum, ist aber durch Kaysers Friderici I. Gnade im Jahr 1158. zu einem Königreiche erhoben worden, ohngeachtet vorhin schon einige Hertzoge, aber nur für ihre Person, den Königlichen Titul von denen Teutschen Kaysern erhalten. §. 2. Der König von Böheim ist der Erste unter den Weltlichen Churfürsten, auch noch vor Kaysers Rudolphi I. Zeiten bey der Kayser-Wahl zugegen gewesen; besonders haben Se. Kayser- und Königl. Majestät, D. Josephus I. Glorwürdigsten Andenckens, d. 2. Sept. 1708. durch eine besondere Gesandtschafft den Ihnen als Könige in Böheim zustehenden Sitz und Stimme in allen Berathschlagungen im Churfürstl. Collegio zu bekleiden und zu führen, auch einen Churfürstl. Anschlag zu übernehmen und zu bezahlen angefangen, dannenhero auch der Böheimische Gesandte zu Verfertigung der letzteren Wahl-Capitulation mit concurriret. §. 3. Der König zu Böheim ist des H. R. Reichs

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Zitationshilfe: Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/38>, abgerufen am 02.05.2024.