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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730.

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Maximilianus, Landgraf von Hessen-Cassel, Kayserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, welche beyderseits ihren Stamm, laut vorhergehenden Geschlechts-Registers, mit Erben fortgepflantzet; und

Georgius, Landgraf von Hessen-Cassel, Königlicher Preußischer General-Lieutenant und Gouverneur von Minden, der sich noch unvermählt befindet.

§. 9. Die Linie des Hauses Hessen in Rheinfelß hat Landgraf Ernestus, ein jüngerer Sohn des oben §. 5. gedachten gelehrten Landgrafens Mauritii aus der andern Ehe gestifftet, nachdem er in der Erb-Theilung das meiste von der Grafschafft Nieder-Catzenellnbogen, nemlich Rheinfelß, S. Goar, Gevershausen, Rotenburg an der Fulda, Wanfried nebst andern Aemtern und Städten bekommen. Er trat im Jahr 1652. zur Römisch-Catholischen Religion, und hinterließ d. 12. Maj. 1693. von seiner Gemahlin Maria Eleonora, Grafens Philippi Reinhardi zu Solms in Hohen Solms Tochter zwey Printzen, Wilhelmum und Carolum, die sich abermals in zwey Residentzien, nemlich jener nach Rotenburg an der Fulda, dieser nach Wanfried an der Werre begeben, doch ist die Regierung gemeinschafftlich zu Rotenburg geblieben. Beyde sind nicht mehr, wol aber noch derselben männliche Erben am Leben, und ist besonders Wilhelmi Sohn, Landgraf Ernestus Leopoldus, zu Rotenburg, nicht nur so glücklich sein Haus mit Printzen zu befestigen, sondern auch durch die glückliche Verbindungen mit denen Häusern Savoyen und Bourbon in hohes Ansehen zu setzen.

§. 10. Das Haus Hessen-Darmstadt hat zum Urheber Georgium I. Landgrafens Philippi Magnanimi von Hessen (von dem §. 4. Erwähnung geschehen) jüngsten

Maximilianus, Landgraf von Hessen-Cassel, Kayserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, welche beyderseits ihren Stamm, laut vorhergehenden Geschlechts-Registers, mit Erben fortgepflantzet; und

Georgius, Landgraf von Hessen-Cassel, Königlicher Preußischer General-Lieutenant und Gouverneur von Minden, der sich noch unvermählt befindet.

§. 9. Die Linie des Hauses Hessen in Rheinfelß hat Landgraf Ernestus, ein jüngerer Sohn des oben §. 5. gedachten gelehrten Landgrafens Mauritii aus der andern Ehe gestifftet, nachdem er in der Erb-Theilung das meiste von der Grafschafft Nieder-Catzenellnbogen, nemlich Rheinfelß, S. Goar, Gevershausen, Rotenburg an der Fulda, Wanfried nebst andern Aemtern und Städten bekommen. Er trat im Jahr 1652. zur Römisch-Catholischen Religion, und hinterließ d. 12. Maj. 1693. von seiner Gemahlin Maria Eleonora, Grafens Philippi Reinhardi zu Solms in Hohen Solms Tochter zwey Printzen, Wilhelmum und Carolum, die sich abermals in zwey Residentzien, nemlich jener nach Rotenburg an der Fulda, dieser nach Wanfried an der Werre begeben, doch ist die Regierung gemeinschafftlich zu Rotenburg geblieben. Beyde sind nicht mehr, wol aber noch derselben männliche Erben am Leben, und ist besonders Wilhelmi Sohn, Landgraf Ernestus Leopoldus, zu Rotenburg, nicht nur so glücklich sein Haus mit Printzen zu befestigen, sondern auch durch die glückliche Verbindungen mit denen Häusern Savoyen und Bourbon in hohes Ansehen zu setzen.

§. 10. Das Haus Hessen-Darmstadt hat zum Urheber Georgium I. Landgrafens Philippi Magnanimi von Hessen (von dem §. 4. Erwähnung geschehen) jüngsten

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[227/0247] Maximilianus, Landgraf von Hessen-Cassel, Kayserlicher General-Feld-Marschall-Lieutenant, welche beyderseits ihren Stamm, laut vorhergehenden Geschlechts-Registers, mit Erben fortgepflantzet; und Georgius, Landgraf von Hessen-Cassel, Königlicher Preußischer General-Lieutenant und Gouverneur von Minden, der sich noch unvermählt befindet. §. 9. Die Linie des Hauses Hessen in Rheinfelß hat Landgraf Ernestus, ein jüngerer Sohn des oben §. 5. gedachten gelehrten Landgrafens Mauritii aus der andern Ehe gestifftet, nachdem er in der Erb-Theilung das meiste von der Grafschafft Nieder-Catzenellnbogen, nemlich Rheinfelß, S. Goar, Gevershausen, Rotenburg an der Fulda, Wanfried nebst andern Aemtern und Städten bekommen. Er trat im Jahr 1652. zur Römisch-Catholischen Religion, und hinterließ d. 12. Maj. 1693. von seiner Gemahlin Maria Eleonora, Grafens Philippi Reinhardi zu Solms in Hohen Solms Tochter zwey Printzen, Wilhelmum und Carolum, die sich abermals in zwey Residentzien, nemlich jener nach Rotenburg an der Fulda, dieser nach Wanfried an der Werre begeben, doch ist die Regierung gemeinschafftlich zu Rotenburg geblieben. Beyde sind nicht mehr, wol aber noch derselben männliche Erben am Leben, und ist besonders Wilhelmi Sohn, Landgraf Ernestus Leopoldus, zu Rotenburg, nicht nur so glücklich sein Haus mit Printzen zu befestigen, sondern auch durch die glückliche Verbindungen mit denen Häusern Savoyen und Bourbon in hohes Ansehen zu setzen. §. 10. Das Haus Hessen-Darmstadt hat zum Urheber Georgium I. Landgrafens Philippi Magnanimi von Hessen (von dem §. 4. Erwähnung geschehen) jüngsten

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Zitationshilfe: Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/247>, abgerufen am 25.11.2024.